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Welche Größe § 8 KraftStG beim Anhänger zählt und welche beim Pkw

Welche Größe zählt, entscheidet § 8, nicht der Steuersatz: Je nach Klasse, Zweckbestimmung, Antrieb und Erstzulassung zählt der Hubraum (beim Pkw zusätzlich CO2) oder das zulässige Gesamtgewicht. Anhänger sind „andere Fahrzeuge“ – deshalb werden sie gewogen.

§ 8 KraftStG

Von Gökhan Bulut · Zuletzt geprüft am  · Wie geprüft wird

Bevor irgendein Steuersatz gilt, muss eine andere Frage beantwortet sein: Wonach wird überhaupt gerechnet? Hubraum, Gewicht, CO2 – das entscheidet nicht § 9, sondern der Paragraph davor.

§ 8 heißt „Bemessungsgrundlage“ – die Größe, nach der gerechnet wird – und ist kurz. Er stellt zuerst zwei Fragen an das Fahrzeug, und ihre Antworten bestimmen mit, welche Zeile des Steuersatzes anzuwenden ist. Alles, was danach kommt – Stufen, Deckel, Freibeträge –, hängt davon ab, welchen Weg § 8 damit vorgibt.

Welche zwei Angaben zuerst entscheiden, wonach gerechnet wird

Nummer 1 beginnt so:

„bei Fahrzeugen der Klasse M1 ohne besondere Zweckbestimmung als Wohnmobil oder Kranken- und Leichenwagen (Personenkraftwagen) …“

Das sind zwei Angaben, nicht eine. Die Klasse – ein Kürzel wie M1 oder N1 – steht in Feld J der Zulassungsbescheinigung Teil I. Die Zweckbestimmung – Wohnmobil, Kranken- oder Leichenwagen – steht in den Feldern 4 und 5. Erst beide zusammen ergeben „Personenkraftwagen“ im Sinne des Steuerrechts.

§ 8FahrzeugeBemessung
Nr. 1 Buchst. aM1 ohne Zweckbestimmung, Erstzulassung bis 30.06.2009 – und Krafträder; beide nur mit HubkolbenmotorHubraum (bei Pkw zusätzlich Schadstoff- und CO2-Emissionen)
Nr. 1 Buchst. bM1 ohne Zweckbestimmung, Erstzulassung ab 01.07.2009, außer Elektrofahrzeugen im Sinne des § 9 Abs. 2CO2 und Hubraum
Nr. 1aWohnmobilezulässiges Gesamtgewicht und Schadstoffklasse
Nr. 1bdreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Hubkolbenmotor, die unter die Richtlinie 97/24/EG fallenHubraum und Schadstoffe
Nr. 2andere Fahrzeuge, Kranken- und Leichenwagenzulässiges Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen über 3.500 kg zusätzlich Schadstoff- und Geräuschemissionen

Anhänger werden in dieser Liste nicht eigens genannt. Sie sind „andere Fahrzeuge“ – und deshalb werden sie gewogen. Dasselbe gilt für einen Pkw, den keine der Zeilen Nr. 1 bis Nr. 1b erfasst, etwa einen Elektro-Pkw oder einen Pkw mit Wankelmotor und Erstzulassung bis 30.06.2009.

Zwei Fahrzeuge, zwei Klassen, derselbe Betrag

Im Beispiel ist der Krankenwagen ein M1, der Kastenwagen ein N1. Steuerlich macht das keinen Unterschied, weil § 8 beide in dieselbe Nummer schickt: der eine über „Kranken- und Leichenwagen“, der andere über „andere Fahrzeuge“.

FahrzeugKlassezulässiges GesamtgewichtJahressteuer
KrankenwagenM12.400 kg136,00 €
KastenwagenN12.400 kg136,00 €

In beiden Fällen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3, je angefangene 200 kg: 10 × 11,25 € für die ersten 2.000 kg, 2 × 12,02 € für den Rest, 136,54 € vor der Abrundung nach § 11 Abs. 5 KraftStG.

Und derselbe Krankenwagen ohne die Zweckbestimmung – also ein gewöhnlicher M1-Pkw mit Hubkolbenmotor – würde überhaupt nicht gewogen. Als 1.968-cm³-Diesel mit 150 g/km CO2 und Erstzulassung 2018 würde er 300,00 € zahlen, ganz gleich, was er wiegt.

Darum geht es in § 8: Nicht der Steuersatz entscheidet, welche Größe zählt, sondern die Vorschrift davor. Ein Feld in der Zulassungsbescheinigung verschiebt die Rechnung auf eine andere Schiene, und danach zählt das Gewicht entweder mit oder gar nicht.

Der Abzug beim Anhänger steht in § 8, nicht im Steuersatz

§ 8 Nr. 2 Satz 2 lautet:

„Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.“

Der Grund: Diese Last ruht auf dem Zugfahrzeug und ist in dessen zulässiger Gesamtmasse schon enthalten. Ohne den Abzug würde dasselbe Gewicht zweimal besteuert. Geregelt ist der Abzug deshalb dort, wo steht, was gewogen wird – in § 8 Nr. 2 KraftStG –, und nicht beim Steuersatz.

Der Rechner nennt beide Fundstellen nebeneinander – „§ 8 Nr. 2 KraftStG · § 9 Abs. 1 Nr. 5 KraftStG“ –, weil die eine sagt, was gewogen wird, und die andere, was je angefangene 200 kg kosten.

Der Abzug ändert nicht immer etwas, und das ist keine Ausnahme, sondern die Folge der angefangenen 200-kg-Einheiten aus § 9 Abs. 1 Nr. 5:

zulässiges Gesamtgewichtohne Abzugmit 100 kg StützlastUnterschied
1.400 kg52,00 €52,00 €–
1.450 kg59,00 €52,00 €7,00 €
2.000 kg74,00 €74,00 €–
2.050 kg82,00 €74,00 €8,00 €

Bei 1.400 kg liegen 1.300 kg (1.400 kg abzüglich 100 kg Stützlast) und 1.400 kg in derselben angefangenen 200-kg-Einheit; bei 1.450 kg nicht. Wer die Stützlast einträgt und keinen Unterschied sieht, hat nichts falsch gemacht.

Warum der Rechner nach der Fahrzeugklasse fragt

Der amtliche Rechner des Bundesfinanzministeriums fragt die Fahrzeugklasse nicht ab. Er kann es nicht: Sein Formular hat kein Feld dafür. Damit kommt die Entscheidung, die § 8 trifft, in keinem der Vergleichsfälle vor, die mit diesem Formular durchgerechnet wurden und an denen der Rechner geprüft wird. Dass diese Fälle ihr nie widersprechen, bestätigt sie also nicht: Das Formular stellt die Frage nie.

Der Rechner fragt danach und rechnet nicht weiter, wenn die Antwort fehlt, statt „M1“ anzunehmen. Was dabei geprüft ist und was nicht, steht auf der Seite Quellen und Prüfung.

Was offenbleibt

  • Die Steuer für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3.500 kg, die unter § 8 Nr. 2 fallen. Bei ihnen richtet sich die Steuer zusätzlich nach den Schadstoff- und Geräuschemissionen; der Rechner deckt das nicht ab.
  • Ob Ihr Fahrzeug eine Zweckbestimmung hat. Das steht in den Feldern 4 und 5 der Zulassungsbescheinigung und ist eine Feststellung der Zulassungsbehörde, keine Rechenregel.
  • Die Kraftfahrzeugsteuer für Elektrofahrzeuge im Sinne des § 9 Abs. 2 – dazu steht das Nötige im Ratgeber zu Elektrofahrzeugen.

Versicherungen stehen bewusst nicht in dieser Liste. Die Punkte oben sind Fragen, die das Steuerrecht stellt und diese Seite nicht beantwortet. Versicherungsbeiträge sind etwas anderes: Diese Seiten berechnen sie grundsätzlich nicht, und das ist eine Entscheidung dieser Seiten, keine Lücke im Kraftfahrzeugsteuergesetz.

Veröffentlicht am 25.08.2026.

Quellen

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