Anhänger: 7,46 € je angefangene 200 kg, wann sich der Zuschlag lohnt
Ein Anhänger wird allein nach Gewicht besteuert: 7,46 € je angefangene 200 kg, höchstens 373,24 € im Jahr, abgerundet 373 €. Ab 10.001 kg greift der Deckel – jeder schwerere Anhänger zahlt denselben Betrag.
§ 9 Abs. 1 Nr. 5 KraftStG
Von Gökhan Bulut · Zuletzt geprüft am · Wie geprüft wird
Ein Anhänger wird nach Gewicht besteuert: 7,46 € je angefangene 200 kg, höchstens aber 373,24 € im Jahr (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 KraftStG). Weder Hubraum noch Schadstoffklasse noch CO2 spielen eine Rolle, und ein Erstzulassungsdatum kommt in der Vorschrift nicht vor. Wer mehrere Anhänger hält, für den kann statt dieser Einzelsteuer der Anhängerzuschlag günstiger sein.
| Zulässiges Gesamtgewicht | Steuer im Jahr |
|---|---|
| 750 kg | 29 € |
| 1.000 kg | 37 € |
| 2.000 kg | 74 € |
| 3.500 kg | 134 € |
| 8.000 kg | 298 € |
| 10.000 kg | 373 € |
| 24.000 kg | 373 € |
Bei 10.000 kg ergibt der Tarif 50 × 7,46 € = 373,00 € und liegt damit schon fast auf dem Höchstbetrag; ab 10.001 kg greift der Deckel. Jeder Anhänger von zehn Tonnen aufwärts zahlt denselben Betrag, ob er nach 12 oder nach 24 Tonnen besteuert wird.
Dass am Ende 373 € und nicht 373,24 € gezahlt werden, liegt an § 11 Abs. 5 KraftStG: Die zu entrichtende Steuer wird auf volle Euro nach unten abgerundet.
Welches Gewicht zählt – und wann Stützlast oder Aufliegelast abgehen
Gerechnet wird mit dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht (§ 8 Nr. 2 KraftStG) – das ist die Bemessungsgrundlage. Bei zwei Bauarten zieht dieselbe Vorschrift aber etwas ab:
- beim Sattelanhänger die Aufliegelast,
- beim Starrdeichselanhänger einschließlich Zentralachsanhänger die Stützlast.
Ob ein Anhänger zu einer dieser beiden Bauarten gehört, steht in den Fahrzeugpapieren. Der Grund für den Abzug: Dieser Teil des Gewichts ruht nicht auf den eigenen Achsen des Anhängers, sondern auf dem Zugfahrzeug – und dort ist er bereits besteuert.
Der Unterschied ist keine Nachkommastelle. Ein Starrdeichselanhänger mit 3.500 kg zulässigem Gesamtgewicht und 300 kg Stützlast wird nach 3.200 kg besteuert: 119 € statt 134 €. Wer die Stützlast nicht abzieht, zahlt jedes Jahr 15 € zu viel – und die Stützlast steht in den Fahrzeugpapieren; ausrechnen lässt sie sich nicht. Deshalb fragt der Anhänger-Rechner danach, sobald Sie eine Anhängerart mit Stütz- oder Aufliegelast wählen – und rechnet dann nicht ohne sie weiter.
Wann lohnt sich der Anhängerzuschlag?
§ 10 KraftStG kennt einen zweiten Weg. Auf schriftlichen Antrag bleibt die Steuer für den Anhänger unerhoben, solange zweierlei gilt: Er wird ausschließlich hinter Fahrzeugen mitgeführt, die keine Krafträder und keine Personenkraftwagen sind – also etwa hinter einem Lastwagen oder einer Zugmaschine –, und die Steuer jedes dieser Zugfahrzeuge ist um den Anhängerzuschlag erhöht. Die Anhänger führen dann ein amtliches Kennzeichen mit grüner Schrift auf weißem Grund. Der Zuschlag selbst beträgt nach § 10 Abs. 3 KraftStG 373,24 € im Jahr – erhoben beim Zugfahrzeug, nicht beim Anhänger.
Diese Zahl ist genau der Höchstbetrag aus § 9 Abs. 1 Nr. 5. Der Zuschlag kostet also so viel, wie der teuerste denkbare einzelne Anhänger kostet – und gilt dafür für beliebig viele Anhänger, solange sie nur hinter diesem einen Zugfahrzeug mitgeführt werden. Für ein einziges Zugfahrzeug lässt sich damit ausrechnen, ab wie vielen Anhängern er sich lohnt:
| Anhänger mit | Steuer je Anhänger | Zuschlag günstiger ab |
|---|---|---|
| 2.000 kg | 74 € | 6 Anhängern |
| 3.500 kg | 134 € | 3 Anhängern |
| 8.000 kg | 298 € | 2 Anhängern |
| 24.000 kg | 373 € | 2 Anhängern |
Bei einem einzigen schweren Anhänger ist es ein Nullsummenspiel; bei einem leichten ist die Einzelbesteuerung deutlich billiger. Werden die Anhänger hinter mehreren Zugfahrzeugen mitgeführt, gilt die Bedingung des § 10 Abs. 1 für jedes davon: Mit zwei Zugfahrzeugen, die den Zuschlag zahlen, kostet dieser Weg das Doppelte, und die Rechnung für ein einziges Zugfahrzeug gilt nicht mehr. Der Zuschlag lohnt sich damit für mehrere Anhänger hinter wenigen Zugfahrzeugen, nicht für einen einzelnen Anhänger.
Zwei Einschränkungen. Wohnwagenanhänger sind von § 10 Abs. 1 ausdrücklich ausgenommen. Und wird ein Anhänger, für den die Steuer nach § 10 Abs. 1 nicht erhoben wird, doch hinter einem Fahrzeug mitgeführt, das die Bedingungen dieser Vorschrift nicht erfüllt, wird die Steuer für die Dauer dieser Verwendung erhoben – mindestens für einen Monat (§ 10 Abs. 4 KraftStG).
Was offenbleibt
- Der Anhängerzuschlag im Rechner. Er ist keine Anhängersteuer, sondern eine Erhöhung der Steuer des Zugfahrzeugs. Der Rechner berechnet ihn nicht, und die Tabelle zum Anhängerzuschlag vergleicht ihn nur mit der Steuer je Anhänger.
- Ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 vorliegen. Das hängt von einem Antrag und von der tatsächlichen Verwendung ab, nicht von einer Eigenschaft des Fahrzeugs.
- Land- und forstwirtschaftliche Anhänger. Für sie kann die Befreiung des § 3 Nr. 7 KraftStG gelten, die an die Verwendung anknüpft.
Die Punkte oben sind Fragen, die das Steuerrecht stellt und diese Seite nicht beantwortet. Diese Seiten berechnen Versicherungsbeiträge grundsätzlich nicht – das ist eine Entscheidung dieser Seiten, keine Lücke im Gesetz.
Veröffentlicht am 22.08.2026.
Quellen
- § 9 Abs. 1 Nr. 5 KraftStG (Steuersatz für Anhänger und Höchstbetrag)
- § 8 Nr. 2 KraftStG (Bemessungsgrundlage, Abzug der Aufliege- und Stützlast)
- § 10 KraftStG (Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger, Anhängerzuschlag)
- § 11 Abs. 5 KraftStG (Abrundung auf volle Euro)
- § 3 Nr. 7 KraftStG (Befreiung land- und forstwirtschaftlicher Anhänger)