Anhänger: 7,46 € je 200 kg, ein Deckel bei 373,24 € — und wann der Anhängerzuschlag billiger ist
Ein Anhänger wird nach Gewicht besteuert: 7,46 € je angefangene 200 kg, höchstens aber 373,24 € im Jahr (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 KraftStG). Weder Hubraum noch Schadstoffklasse noch CO₂ spielen eine Rolle, und ein Erstzulassungsdatum kommt in der Vorschrift nicht vor.
| Zulässiges Gesamtgewicht | Steuer im Jahr |
|---|---|
| 750 kg | 29 € |
| 1.000 kg | 37 € |
| 2.000 kg | 74 € |
| 3.500 kg | 134 € |
| 8.000 kg | 298 € |
| 10.000 kg | 373 € |
| 24.000 kg | 373 € |
Die letzten beiden Zeilen sind kein Druckfehler. Bei 10.000 kg ergibt der Tarif 50 × 7,46 € = 373,00 € und liegt damit schon fast auf dem Höchstbetrag; ab 10.001 kg greift der Deckel. Jeder Anhänger von zehn Tonnen aufwärts zahlt denselben Betrag, ob er 12 oder 24 Tonnen wiegt.
Dass am Ende 373 € und nicht 373,24 € gezahlt werden, liegt an § 11 Abs. 5 KraftStG: Die zu entrichtende Steuer wird auf volle Euro nach unten abgerundet.
Bei zwei Anhängerarten geht etwas vom Gewicht ab
Bemessungsgrundlage ist das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht (§ 8 Nr. 2 KraftStG). Bei zwei Bauarten zieht dieselbe Vorschrift aber etwas ab:
- beim Sattelanhänger die Aufliegelast,
- beim Starrdeichselanhänger einschließlich Zentralachsanhänger die Stützlast.
Der Grund ist einleuchtend, sobald man ihn einmal gehört hat: Dieser Teil des Gewichts ruht nicht auf den eigenen Achsen des Anhängers, sondern auf dem Zugfahrzeug — und dort ist er bereits besteuert.
Der Unterschied ist keine Nachkommastelle. Ein Starrdeichselanhänger mit 3.500 kg zulässigem Gesamtgewicht und 300 kg Stützlast wird nach 3.200 kg besteuert: 119 € statt 134 €. Wer die Stützlast nicht abzieht, zahlt jedes Jahr 15 € zu viel — und der Betrag steht in den Fahrzeugpapieren, nicht in einer Rechenregel. Deshalb fragt unser Anhänger-Rechner danach und rechnet nicht ohne sie weiter.
Der Anhängerzuschlag: eine Pauschale statt vieler Einzelsteuern
§ 10 KraftStG kennt einen zweiten Weg. Auf schriftlichen Antrag bleibt die Steuer für Anhänger unerhoben, solange diese ausschließlich hinter Fahrzeugen mitgeführt werden, die keine Krafträder und keine Personenkraftwagen sind und deren Steuer um den Anhängerzuschlag erhöht ist. Die Anhänger führen dann ein amtliches Kennzeichen mit grüner Schrift auf weißem Grund. Der Zuschlag selbst beträgt nach § 10 Abs. 3 KraftStG 373,24 € im Jahr — erhoben beim Zugfahrzeug, nicht beim Anhänger.
Diese Zahl ist genau der Höchstbetrag aus § 9 Abs. 1 Nr. 5. Der Zuschlag kostet also so viel, wie der teuerste denkbare einzelne Anhänger kostet — und gilt dafür für beliebig viele. Damit lässt sich ausrechnen, ab wie vielen Anhängern er sich lohnt:
| Anhänger mit | Steuer je Anhänger | Zuschlag günstiger ab |
|---|---|---|
| 2.000 kg | 74 € | 6 Anhängern |
| 3.500 kg | 134 € | 3 Anhängern |
| 8.000 kg | 298 € | 2 Anhängern |
| 24.000 kg | 373 € | 2 Anhängern |
Bei einem einzigen schweren Anhänger ist es ein Nullsummenspiel; bei einem leichten ist die Einzelbesteuerung deutlich billiger. Der Zuschlag ist eine Regelung für Fuhrparks, nicht für Einzelfahrzeuge — was auch erklärt, warum er im Gesetz an das Zugfahrzeug geknüpft ist und nicht an den Anhänger.
Zwei Einschränkungen, die häufig übersehen werden. Wohnwagenanhänger sind von § 10 Abs. 1 ausdrücklich ausgenommen. Und wird ein so befreiter Anhänger doch hinter einem anderen Fahrzeug mitgeführt, wird die Steuer für die Dauer dieser Verwendung erhoben — mindestens für einen Monat (§ 10 Abs. 4 KraftStG).
Was diese Seite nicht rechnet
- Den Anhängerzuschlag selbst. Er ist keine Anhängersteuer, sondern eine Erhöhung der Steuer des Zugfahrzeugs. Unser Rechner berechnet ihn nicht, und die Tabelle oben vergleicht ihn nur mit dem, was wir berechnen.
- Ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 vorliegen. Das hängt an einem Antrag und an der tatsächlichen Verwendung, nicht an einer Eigenschaft des Fahrzeugs.
- Land- und forstwirtschaftliche Anhänger. Für sie gilt die Befreiung des § 3 Nr. 7 KraftStG, die an die Verwendung anknüpft.
Versicherungen stehen bewusst nicht in dieser Liste. Die Punkte oben sind Fragen, die das Steuerrecht stellt und diese Seite nicht beantwortet. Versicherungsbeiträge sind etwas anderes: Dazu rechnen diese Seiten grundsätzlich nichts, und das ist eine Entscheidung dieser Seiten, keine Lücke im Kraftfahrzeugsteuergesetz.
Von Gökhan BULUT. Zuletzt geprüft am . Veröffentlicht am 22.8.2026.
Quellen
- § 9 Abs. 1 Nr. 5 KraftStG (Steuersatz für Anhänger und Höchstbetrag)
- § 8 Nr. 2 KraftStG (Bemessungsgrundlage, Abzug der Aufliege- und Stützlast)
- § 10 KraftStG (Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger, Anhängerzuschlag)
- § 11 Abs. 5 KraftStG (Abrundung auf volle Euro)
- § 3 Nr. 7 KraftStG (Befreiung land- und forstwirtschaftlicher Anhänger)