Quellen und Prüfung
Quellen
- Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG): § 3, § 3d, § 8, § 9, § 10, § 10a, § 11, § 13, § 18 geprüft vom 16.08.2026 bis 22.08.2026
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV): § 2 geprüft am 19.08.2026
- Bundesministerium der Finanzen: Emissionsklassen zum Kfz-Steuerrechner, Stand April 2026 geprüft am 16.08.2026
- Generalzolldirektion: Steuerhöhe geprüft am 19.08.2026
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Gebührentarif, in der seit dem 18.08.2026 geltenden Fassung (Verordnung vom 12.08.2026, BGBl. 2026 I Nr. 236) geprüft am 24.08.2026
Wie geprüft wird
Monatlich und nach jeder Änderung des amtlichen Rechners des Bundesfinanzministeriums werden die Prüffälle dort eingegeben und die Beträge verglichen.
Am 01.10.2026 wurden 105 Fälle geprüft; in allen nannten beide Rechner denselben Betrag.
Das beweist nicht, dass der Kfz-Steuer-Rechner mit dem Gesetz übereinstimmt: Wonach das amtliche Formular nicht fragt, kann es auch nicht gegenrechnen. Der amtliche Rechner nennt nur volle Euro; Abweichungen unter einem Euro zeigt der Abgleich nicht. Abgeglichen werden nur Beträge, nicht die Fundstellen und Bezeichnungen neben ihnen. Die Fundstellen werden geprüft, indem die Vorschrift im Zusammenhang gelesen wird.
Kennzeichnung der Ergebnisse
- Mit amtlichem Rechner abgeglichen Mit dem amtlichen Rechner abgeglichen
- Anwendbare Regel nach Gesetzestext Steuersätze mit dem amtlichen Rechner abgeglichen – welche Regel für den berechneten Fall gilt, nur am Gesetzestext geprüft
- Nach Verordnungstext Nach dem Gebührentarif – kein amtlicher Rechner zum Abgleich
- Nach Gesetzestext Nach dem Gesetzestext – kein amtlicher Rechner stellt diese Berechnung an
- Rein rechnerisch Reine Berechnung – keine externe Quelle zum Abgleich
Grenzen der Prüfung
Verbindlich ist in jedem Fall allein der Steuerbescheid des zuständigen Hauptzollamts.
Nur am Gesetzestext geprüft
Bei 7 Teilen des Kfz-Steuer-Rechners fragt das amtliche Formular nicht nach der Angabe, die über die anzuwendende Regel entscheidet:
- Die Bemessung nach Fahrzeugklasse: Unter den Fahrzeugklassen, die der Kfz-Steuer-Rechner abfragt, wird nur Klasse M1 nach Hubraum und Emissionen besteuert, alle anderen nach dem zulässigen Gesamtgewicht.
- Kranken- und Leichenwagen werden nach dem Gesamtgewicht besteuert, obwohl sie zur Klasse M1 gehören.
- Die Steuerbefreiung für Leichtkrafträder über 50 bis 125 cm³ mit höchstens 11 kW.
- Die Steuerbefreiung für Kleinkrafträder bis 50 cm³ mit höchstens 45 km/h – und die Steuerpflicht der schnelleren.
- Die Befreiung für Elektrofahrzeuge, die keine Personenkraftwagen sind – etwa ein elektrisches Wohnmobil.
- Die Befreiung reiner Elektro-Pkw nach § 3d: Ob sie am Tag der Berechnung noch läuft, folgt aus dem Datum der Erstzulassung.
- Personenkraftwagen mit Kreiskolbenmotor (Wankel), erstmals zugelassen bis zum 30. Juni 2009: Sie werden nach dem Gesamtgewicht besteuert, nicht nach dem Hubraum.
2 Berechnungen, die der amtliche Rechner gar nicht anstellt
Der amtliche Rechner nennt nur die Jahressteuer.
- Die halbjährliche und vierteljährliche Entrichtung: ob sie überhaupt offensteht, was eine Rate kostet und was das Aufgeld über das Jahr ausmacht.
- Der letzte Tag der Steuerbefreiung eines Elektrofahrzeugs, aus dem Datum der Erstzulassung – und damit, ab welchem Tag die Jahressteuer zu entrichten ist.
Zulassungsgebühren
Für die Zulassungsgebühren gibt es keinen amtlichen Rechner. Der ganze Gebühren-Rechner beruht allein auf dem Verordnungstext.
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