Elektrofahrzeug: die halbe Steuer gilt nicht für jedes Elektrofahrzeug
„Elektrofahrzeuge zahlen die halbe Kfz-Steuer.” Der Satz steht überall, und er ist zu allgemein. Die Ermäßigung des § 9 Abs. 2 KraftStG hängt nämlich nicht am Fahrzeug, sondern am Tarif:
Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert des Betrags, der sich nach Absatz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 Buchstabe a ergibt, für Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren …
Nicht „für Elektrofahrzeuge ermäßigt sich die Steuer”, sondern: der Betrag nach diesen beiden Nummern ermäßigt sich. Wird ein Elektrofahrzeug nach einer anderen Nummer besteuert, gibt es keine Ermäßigung — und es gibt solche Fahrzeuge.
Zwei Regeln, die oft in einen Topf geraten
| Wer | Was | |
|---|---|---|
| Befreiung (§ 3d) | jedes Elektrofahrzeug, ohne Einschränkung auf eine Fahrzeugklasse | zehn Jahre keine Steuer |
| Ermäßigung (§ 9 Abs. 2) | nur Fahrzeuge, die nach Nr. 3 oder Nr. 4 Buchst. a besteuert werden | die Hälfte, dauerhaft |
Die Befreiung ist die weite Regel, die Ermäßigung die enge. Wer beide als „die Elektro-Regelung” zusammenfasst, überträgt die Reichweite der einen auf die andere.
Für welches Fahrzeug gilt was
| Elektrofahrzeug | besteuert nach | Ermäßigung? |
|---|---|---|
| Pkw | § 9 Abs. 1 Nr. 3 (Gewicht) | ja |
| Wohnmobil | § 9 Abs. 1 Nr. 2a (Gewicht und Schadstoffklasse) | nein |
| Kraftrad | § 9 Abs. 1 Nr. 3 (Gewicht) | ja |
| Trike, Quad | § 9 Abs. 1 Nr. 3 (Gewicht) | ja |
Der Pkw ist der Fall, aus dem der allgemeine Satz stammt. § 8 Nr. 1 Buchst. b nimmt Fahrzeuge des § 9 Abs. 2 ausdrücklich von der Hubraum-und-CO₂- Bemessung aus. Ein Elektro-Pkw fällt deshalb in die Auffangnummer 3 und wird nach Gewicht besteuert — und genau dieser Betrag wird halbiert. Ein Elektro-Pkw mit 1.800 kg zahlt nach Ablauf der Befreiung 50 € im Jahr, mit 2.600 kg 74 €, mit 3.200 kg 92 €.
Das Wohnmobil ist der Fall, für den er nicht stimmt. Ein Wohnmobil wird nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a besteuert, und diese Nummer steht nicht in der Aufzählung des § 9 Abs. 2. Ein elektrisches Wohnmobil mit 3.500 kg und mindestens S 4 zahlt nach Ablauf der Befreiung 240 € — denselben Betrag wie ein Diesel-Wohnmobil derselben Klasse, ohne jeden Abschlag.
Kraftrad, Trike und Quad rechnen wir nicht. Für sie gilt dieselbe Logik wie beim Pkw — die jeweilige Nummer setzt einen Hubkolbenmotor voraus, also greift die Auffangnummer 3 und mit ihr die Ermäßigung —, aber unser Rechner fragt für diese Fahrzeugarten keine Antriebsart und kein Gewicht ab. Das ist eine Lücke unseres Rechners, keine Lücke des Gesetzes; sie steht auf der Seite Quellen und Prüfung.
Erstzulassung vor dem 18. Mai 2011
Für diese Fahrzeuge gilt eine eigene Vorschrift, und sie wird häufig übersehen oder — schlimmer — als „damals gab es noch nichts” beschrieben. § 18 Abs. 4b KraftStG hält für Pkw, die bis zum 17. Mai 2011 erstmals zugelassen wurden, § 3d in der am 5. November 2008 geltenden Fassung am Leben. Das war eine Befreiung von fünf Jahren.
Praktisch heißt das heute: Diese fünf Jahre sind längst abgelaufen — spätestens 2016 —, und das Fahrzeug zahlt seither den halbierten Gewichtstarif. Ein Elektro-Pkw von 2010 mit 1.800 kg zahlt also dasselbe wie ein Elektro-Pkw von 2014: 50 €. Der Unterschied liegt nicht im Betrag, sondern darin, wann die Befreiung endete.
Was diese Seite nicht rechnet
- Umgerüstete Fahrzeuge. § 3d Abs. 4 KraftStG erstreckt die Befreiung auf Fahrzeuge, die zwischen dem 18. Mai 2016 und dem 31. Dezember 2030 nachträglich zu Elektrofahrzeugen umgerüstet wurden, wenn für die verwendeten Teile eine Allgemeine Betriebserlaubnis vorliegt. Sie beginnt an dem Tag, an dem die Zulassungsbehörde die Voraussetzungen feststellt — ein Datum, das in keinem Feld steht, das wir abfragen.
- Elektro-Krafträder, -Trikes und -Quads, wie oben beschrieben.
- Hybride. Ein Plug-in-Hybrid ist kein Fahrzeug „mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren” und fällt weder unter § 3d noch unter § 9 Abs. 2. Er wird nach Hubraum und CO₂ besteuert wie jeder andere Pkw.
Versicherungen stehen bewusst nicht in dieser Liste. Die Punkte oben sind Fragen, die das Steuerrecht stellt und diese Seite nicht beantwortet. Versicherungsbeiträge sind etwas anderes: Dazu rechnen diese Seiten grundsätzlich nichts, und das ist eine Entscheidung dieser Seiten, keine Lücke im Kraftfahrzeugsteuergesetz.
Von Gökhan BULUT. Zuletzt geprüft am . Veröffentlicht am 22.8.2026.
Quellen
- § 9 Abs. 2 KraftStG (Ermäßigung um 50 vom Hundert, und worauf sie sich bezieht)
- § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG (andere Kraftfahrzeuge bis 3.500 kg, nach Gewicht)
- § 9 Abs. 1 Nr. 2a KraftStG (Wohnmobil-Tarif)
- § 3d KraftStG (Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge)
- § 18 Abs. 4b KraftStG (Erstzulassung bis 17. Mai 2011)
- § 8 Nr. 1 Buchst. b KraftStG (Pkw-Bemessung, ohne Fahrzeuge des § 9 Abs. 2)