Elektrofahrzeug: Die halbe Steuer gilt nicht für jedes Elektrofahrzeug
Die Ermäßigung um 50 vom Hundert gilt nur für den Betrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 Buchst. a. Ein Elektro-Pkw wird nach Nr. 3 besteuert und zahlt deshalb die Hälfte, ein elektrisches Wohnmobil wird nach Nr. 2a besteuert und zahlt den vollen Betrag.
§ 9 Abs. 2 KraftStG
Von Gökhan Bulut · Zuletzt geprüft am · Wie geprüft wird
„Elektrofahrzeuge zahlen die halbe Kfz-Steuer.“ Der Satz ist zu allgemein: Er stimmt für den Elektro-Pkw, für das elektrische Wohnmobil nicht. Die Ermäßigung des § 9 Abs. 2 KraftStG hängt nämlich nicht nur vom Antrieb ab, sondern auch vom Tarif:
Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert des Betrags, der sich nach Absatz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 Buchstabe a ergibt, für Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren …
Nicht „für Elektrofahrzeuge ermäßigt sich die Steuer“, sondern: Der Betrag nach diesen beiden Nummern ermäßigt sich. Wird ein Elektrofahrzeug nach einer anderen Nummer besteuert, gibt es keine Ermäßigung – und es gibt solche Fahrzeuge.
Befreiung oder Ermäßigung – was ist der Unterschied?
| Wer | Was | |
|---|---|---|
| Befreiung (§ 3d) | jedes Elektrofahrzeug, ohne Einschränkung auf eine Fahrzeugklasse, bei Erstzulassung vom 18.05.2011 bis 31.12.2030 (umgerüstete Fahrzeuge: § 3d Abs. 4) | zehn Jahre ab Erstzulassung keine Steuer, längstens bis 31.12.2035 |
| Ermäßigung (§ 9 Abs. 2) | nur Fahrzeuge, die nach Nr. 3 oder Nr. 4 Buchst. a besteuert werden | die Hälfte, dauerhaft |
Nach den Fahrzeugen, die sie erfassen, ist die Befreiung die weite Regel, die Ermäßigung die enge. Wer beide als „die Elektro-Regelung“ zusammenfasst, überträgt den Geltungsbereich der einen auf die andere.
Für welche Elektrofahrzeuge gilt die halbe Steuer?
| Elektrofahrzeug | besteuert nach | Ermäßigung? |
|---|---|---|
| Pkw | § 9 Abs. 1 Nr. 3 (Gewicht) | ja |
| Wohnmobil | § 9 Abs. 1 Nr. 2a (Gewicht und Schadstoffklasse) | nein |
| Kraftrad | § 9 Abs. 1 Nr. 3 (Gewicht) | ja |
| Trike, Quad | § 9 Abs. 1 Nr. 3 (Gewicht) | ja |
Der Pkw ist der Fall, aus dem die allgemeine Aussage stammt. § 8 Nr. 1 Buchst. b nimmt Fahrzeuge des § 9 Abs. 2 ausdrücklich von der Hubraum-und-CO2-Bemessung aus. Ein Elektro-Pkw fällt deshalb unter Nr. 3 – die Auffangnummer, unter die alles fällt, was keine der anderen Nummern erfasst – und wird nach Gewicht besteuert; genau dieser Betrag wird halbiert. Ein Elektro-Pkw mit 1.800 kg zahlt nach Ablauf der Befreiung 50 € im Jahr, mit 2.600 kg 74 €, mit 3.200 kg 92 €.
Das Wohnmobil ist der Fall, für den die Aussage nicht stimmt. Ein Wohnmobil wird nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a besteuert, und diese Nummer steht nicht in der Aufzählung des § 9 Abs. 2. Nr. 2a staffelt die Steuer nach Gewicht und Schadstoffklasse, und daran ändert der Elektroantrieb nichts: Ein elektrisches Wohnmobil mit 3.500 kg und mindestens der Schadstoffklasse S 4 zahlt nach Ablauf der Befreiung 240 € – denselben Betrag wie ein Diesel-Wohnmobil derselben Klasse, ohne jeden Abschlag.
Für Elektro-Krafträder, -Trikes und -Quads berechnet der Rechner die Steuer nicht. Für sie gilt dieselbe Logik wie beim Pkw: Die Nummer, nach der sie sonst jeweils besteuert würden, setzt einen Hubkolbenmotor voraus, den ein Elektrofahrzeug nicht hat, also greift auch hier die Auffangnummer 3 und mit ihr die Ermäßigung. Der Rechner fragt beim Kraftrad aber keine Antriebsart ab, bei Trike und Quad nur Benzin oder Diesel, und bei keinem von ihnen das Gewicht. Das ist eine Lücke des Rechners, keine Lücke des Gesetzes.
Was gilt bei Erstzulassung vor dem 18. Mai 2011?
Für Elektro-Pkw gilt eine eigene Vorschrift. Nach § 18 Abs. 4b KraftStG bleibt für Pkw, die bis zum 17. Mai 2011 erstmals zugelassen wurden, § 3d in der am 5. November 2008 geltenden Fassung weiter anwendbar. Das war eine Befreiung von fünf Jahren.
Praktisch heißt das heute: Diese fünf Jahre sind längst abgelaufen – spätestens 2016 –, und das Fahrzeug zahlt seither den halbierten Gewichtstarif. Ein Elektro-Pkw von 2010 mit 1.800 kg zahlt also dasselbe wie ein Elektro-Pkw von 2014: 50 €. Der Unterschied liegt nicht im Betrag, sondern darin, wann die Befreiung endete.
Was offenbleibt
- Umgerüstete Fahrzeuge. § 3d Abs. 4 KraftStG erstreckt die Befreiung auf Fahrzeuge, die zwischen dem 18. Mai 2016 und dem 31. Dezember 2030 nachträglich zu Elektrofahrzeugen umgerüstet werden, wenn für die verwendeten Teile eine Allgemeine Betriebserlaubnis vorliegt. Diese Befreiung beginnt an dem Tag, an dem die Zulassungsbehörde die Voraussetzungen feststellt – und für dieses Datum gibt es kein Feld.
- Elektro-Krafträder, -Trikes und -Quads. Für sie gibt es keine Berechnung.
- Die Befreiung eines Elektro-Wohnmobils im Rechner. Beim Wohnmobil hat der Rechner kein Feld für den Antrieb. Der Betrag nach Ablauf der Befreiung hängt nur von Gewicht und Schadstoffklasse ab, der Antrieb ändert daran nichts. Welche Klasse die Zulassungsbehörde einem Elektrofahrzeug zuweist, ist offen: § 9 Abs. 1 Nr. 2a KraftStG überlässt die Feststellung der Behörde und verweist dafür auf Anlage XIV zu § 48 StVZO, und diese Anlage nennt keinen Elektroantrieb. Die Klasse „mindestens S 4“ im Beispiel mit 3.500 kg ist deshalb nur eine Annahme; das Gesetz gibt sie für ein Elektrofahrzeug nicht vor. Wählen Sie im Rechner die Klasse, die Ihre Behörde festgestellt hat, und fragen Sie im Zweifel dort nach. Die Befreiung nach § 3d berücksichtigt der Rechner nicht: Für ein elektrisches Wohnmobil, das noch befreit ist, zeigt er einen Betrag an, obwohl keine Steuer anfällt.
- Hybride. Ein Plug-in-Hybrid ist kein Fahrzeug „mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren“ und fällt weder unter § 3d noch unter § 9 Abs. 2. Er wird nach Hubraum und CO2 besteuert wie ein Benziner oder Diesel, der ab dem 1. Juli 2009 erstmals zugelassen wurde.
Versicherungen stehen bewusst nicht in dieser Liste. Die Punkte oben sind Fragen, die das Steuerrecht stellt und diese Seite nicht beantwortet. Versicherungsbeiträge sind etwas anderes: Diese Seiten berechnen sie grundsätzlich nicht, und das ist eine Entscheidung dieser Seiten, keine Lücke im Kraftfahrzeugsteuergesetz.
Veröffentlicht am 22.08.2026.
Quellen
- § 9 Abs. 2 KraftStG (Ermäßigung um 50 vom Hundert und worauf sie sich bezieht)
- § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG (andere Kraftfahrzeuge bis 3.500 kg, nach Gewicht)
- § 9 Abs. 1 Nr. 2a KraftStG (Wohnmobil-Tarif)
- § 3d KraftStG (Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge)
- § 18 Abs. 4b KraftStG (Erstzulassung bis 17. Mai 2011)
- § 8 Nr. 1 Buchst. b KraftStG (Pkw-Bemessung, ohne Fahrzeuge des § 9 Abs. 2)
- Anlage XIV zu § 48 StVZO (Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge, ohne Elektroantrieb)