Kfz-Steuer für Traktoren: grünes und schwarzes Kennzeichen
Für eine Zugmaschine fällt keine Steuer an, solange sie ausschließlich für die Zwecke des § 3 Nr. 7 KraftStG verwendet wird; dann bekommt sie ein grünes Kennzeichen. Mit gewöhnlichem Kennzeichen richtet sich die Steuer nach dem zulässigen Gesamtgewicht.
§ 3 Nr. 7 KraftStG
Von Gökhan Bulut · Zuletzt geprüft am · Wie geprüft wird
Wo im Alltag Traktor oder Schlepper gesagt wird, sagt das Kraftfahrzeugsteuergesetz Zugmaschine. Ob für sie Steuer anfällt, hängt von ihrer Verwendung ab. Danach richtet sich auch die Farbe des Kennzeichens.
Die Befreiung nach § 3 Nr. 7
Den Begriff Zugmaschine übernimmt das Gesetz aus dem Verkehrsrecht (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG). Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung bezeichnet als Zugmaschine ein Kraftfahrzeug, „das nach seiner Bauart überwiegend zum Ziehen von Anhängern bestimmt und geeignet ist“, und kennt die land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine als eigenen Begriff (§ 2 Satz 1 Nr. 14 und 16 FZV). § 3 Nr. 7 KraftStG spricht allgemein von Zugmaschinen und nimmt nur Sattelzugmaschinen aus.
Das Halten der Zugmaschine ist befreit, solange sie ausschließlich
- in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
- zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
- zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, die in einem solchen Betrieb beginnen oder enden,
- zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder
- von Land- oder Forstwirten zur Pflege öffentlicher Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden
verwendet wird. Für die Verwendung im Betrieb stellt die Vorschrift klar, dass auch Fahrten die Befreiung nicht ausschließen, bei denen ein Land- oder Forstwirt land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse von einer örtlichen Sammelstelle zu einem Verwertungs- oder Verarbeitungsbetrieb, land- oder forstwirtschaftliche Bedarfsgüter vom Bahnhof zur örtlichen Lagereinrichtung oder Holz vom forstwirtschaftlichen Betrieb aus befördert. Dieselbe Befreiung gilt für Sonderfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und den mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für diese Zwecke geeignet und bestimmt sind, und für bestimmte Anhänger.
Auf das Wort „ausschließlich“ kommt es an. Wird ein befreites Fahrzeug vorübergehend zu anderen Zwecken benutzt, nennt § 5 Abs. 2 KraftStG das eine zweckfremde Benutzung. Für ihre Dauer ist Steuer zu zahlen, mindestens für einen Monat. Fallen die Voraussetzungen der Befreiung ganz weg, beginnt die Steuerpflicht mit ihrem Wegfall.
Das grüne Kennzeichen
Nach § 10 Abs. 2 FZV bekommt ein Fahrzeug ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund, wenn sein Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist. Ausgenommen sind einige Fahrzeuge, etwa die von Behörden oder von schwerbehinderten Personen; Zugmaschinen nennt die Vorschrift dabei nicht. Am Traktor zeigt das grüne Kennzeichen die Befreiung an.
Maßgeblich für die Befreiung ist aber die Verwendung. § 3 Nr. 7 KraftStG knüpft sie an den Zweck der Fahrten, ein Kennzeichen kommt in der Vorschrift nicht vor. Wird ein Traktor mit grünem Kennzeichen zu einem anderen Zweck benutzt, gilt § 5 Abs. 2 KraftStG.
Grüne Kennzeichen gibt es außerdem für Anhänger, und zwar auf Antrag für den Anhängerzuschlag nach § 10 KraftStG (§ 10 Abs. 2 FZV). Bei einem Anhänger steht ein grünes Kennzeichen damit entweder für die Befreiung oder für den Zuschlag.
Traktor mit schwarzem Kennzeichen
Ist eine Zugmaschine nicht befreit, bekommt sie das gewöhnliche Kennzeichen mit schwarzer Schrift auf weißem, schwarz gerandetem Grund (§ 12 Abs. 1 FZV), und für sie ist Steuer zu zahlen.
Eine Zugmaschine gehört zu den „anderen Fahrzeugen“ des § 8 Nr. 2 KraftStG. Ihre Steuer bemisst sich nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, über 3.500 kg zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen. Hubraum und CO2 spielen keine Rolle.
Bis 3.500 kg gilt § 9 Abs. 1 Nr. 3. Gerechnet wird je angefangene 200 kg, und der Satz steigt mit dem Gewicht: 11,25 € für den Teil bis 2.000 kg, 12,02 € für den Teil über 2.000 bis 3.000 kg und 12,78 € für den Teil über 3.000 bis 3.500 kg. Eine Zugmaschine mit 3.500 kg zulässigem Gesamtgewicht kommt so auf 10 × 11,25 € + 5 × 12,02 € + 3 × 12,78 € = 210,94 € im Jahr. Zu zahlen sind 210 €, weil die Steuer nach § 11 Abs. 5 KraftStG auf volle Euro abgerundet wird.
Über 3.500 kg gilt § 9 Abs. 1 Nr. 4, wieder je angefangene 200 kg. Die Sätze richten sich danach, was die Zulassungsbehörde festgestellt hat, nämlich mindestens die Schadstoffklasse S 2, die Schadstoffklasse S 1, die Geräuschklasse G 1 oder keine davon. Für jeden dieser Fälle nennt das Gesetz eigene Sätze und einen eigenen Höchstbetrag. Die Feststellung der Zulassungsbehörde ist dabei verbindlich (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG).
Anders bei einem Oldtimerkennzeichen, dem Kennzeichen mit einem H hinter der Erkennungsnummer (§ 10 Abs. 1 FZV). Besteuert wird dann die Zuteilung des Kennzeichens (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG), und zwar mit einem festen Jahresbetrag von 191,73 €, von dem 191 € zu zahlen sind (§ 9 Abs. 4 und § 11 Abs. 5 KraftStG). Das Gewicht spielt dann keine Rolle.
Anhänger hinter dem Traktor
Auch das Halten von Anhängern ist nach § 3 Nr. 7 KraftStG befreit, solange sie ausschließlich für einen der genannten Zwecke verwendet werden. Die Vorschrift nennt zwei Gruppen: zum einen Anhänger hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen, zum anderen einachsige Anhänger. Von den einachsigen sind Sattelanhänger ausgenommen; zweiachsige Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter zählen dazu.
Ist ein Anhänger nicht befreit, wird er nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 KraftStG besteuert, mit 7,46 € je angefangene 200 kg und höchstens 373,24 € im Jahr; nach der Abrundung sind höchstens 373 € zu zahlen. Bei Sattelanhängern wird vorher die Aufliegelast abgezogen, bei Starrdeichsel- und Zentralachsanhängern die Stützlast (§ 8 Nr. 2 KraftStG). Einzelheiten dazu stehen im Ratgeber zur Anhängersteuer.
An die Stelle der Anhängersteuer kann auf schriftlichen Antrag der Anhängerzuschlag treten (§ 10 KraftStG). Für den Anhänger wird dann keine Steuer erhoben, solange er nur hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt wird, deren Steuer um den Zuschlag erhöht ist und die weder Krafträder noch Personenkraftwagen sind. Der Anhänger braucht außerdem ein grünes Kennzeichen, und der Zuschlag beträgt 373,24 € im Jahr (§ 10 Abs. 3 KraftStG). Wohnwagenanhänger sind vom Anhängerzuschlag ausgenommen (§ 10 Abs. 1 KraftStG).
Nach § 10 Abs. 2 KraftStG kann der Zuschlag auch für ein Zugfahrzeug beantragt werden, dessen Halten von der Steuer befreit ist, etwa für einen befreiten Traktor. Für Anhänger, die selbst nicht befreit sind und nur hinter ihm mitgeführt werden, wird dann keine Steuer erhoben. Wird ein Anhänger, für den nach § 10 KraftStG keine Steuer erhoben wird, hinter einem Fahrzeug verwendet, das die Bedingungen des § 10 Abs. 1 nicht erfüllt, ist für die Dauer dieser Verwendung Steuer zu zahlen, mindestens für einen Monat (§ 10 Abs. 4 KraftStG).
Berechnet der Kfz-Steuer-Rechner die Steuer für Traktoren?
Als eigene Fahrzeugart kommt die Zugmaschine im Kfz-Steuer-Rechner nicht vor, und er fragt nicht, ob die Befreiung nach § 3 Nr. 7 vorliegt. Nach Gewicht berechnet er die Steuer für Fahrzeuge außerhalb der Klasse M1 bis 3.500 kg, mit der Fahrzeugart „PKW“ und der Fahrzeugklasse „Andere Klasse“. Für einen Traktor ohne Befreiung mit höchstens 3.500 kg ergibt das den Betrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 3, bei 3.500 kg 210 €. Schwerere Fahrzeuge weist der Rechner auf diesem Weg zurück, weil er den Tarif des § 9 Abs. 1 Nr. 4 nicht enthält.
Der Anhänger-Rechner berechnet die Anhängersteuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 5; eine Befreiung oder den Anhängerzuschlag berücksichtigt er nicht.
Was offenbleibt
§ 3 Nr. 7 KraftStG setzt den Begriff des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs voraus und bestimmt ihn nicht.
Veröffentlicht am 20.10.2026.
Quellen
- § 3 Nr. 7 KraftStG (Befreiung von Zugmaschinen, Sonderfahrzeugen und Anhängern in der Land- und Forstwirtschaft)
- § 5 Abs. 2 KraftStG (Wegfall der Befreiung, zweckfremde Benutzung)
- § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG (Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen als Steuergegenstand)
- § 2 Abs. 2 KraftStG (Begriffe des Verkehrsrechts, Feststellungen der Zulassungsbehörde)
- § 8 Nr. 2 KraftStG (Bemessung nach dem zulässigen Gesamtgewicht)
- § 9 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 und Abs. 4 KraftStG (Steuersätze nach Gewicht, für Anhänger und für Oldtimer-Kennzeichen)
- § 10 KraftStG (Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger, Anhängerzuschlag)
- § 11 Abs. 5 KraftStG (Abrundung auf volle Euro)
- § 2 Satz 1 Nr. 14 und 16 FZV (Zugmaschine, land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine)
- § 10 Abs. 1 und 2 FZV (Oldtimerkennzeichen, grünes Kennzeichen)
- § 12 Abs. 1 FZV (Kennzeichen in schwarzer Schrift)