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Das Jahr, in dem die Elektro-Befreiung endet: ab wann die Steuer läuft

Die Steuerpflicht beginnt an dem Tag, an dem die Befreiung wegfällt. Ab dann ist die Jahressteuer jeweils für ein Jahr im Voraus zu entrichten, gerechnet von diesem Tag an; das Kalenderjahr spielt dabei keine Rolle.

§ 5 Abs. 2 KraftStG

Von Gökhan Bulut · Zuletzt geprüft am  · Wie geprüft wird

Ein reines Elektroauto, das am 14. November 2016 erstmals zugelassen wurde, ist bis einschließlich 13. November 2026 von der Kfz-Steuer befreit. Ab dem 14. November 2026 ist es steuerpflichtig, und die Jahressteuer ist von diesem Tag an für ein Jahr im Voraus zu entrichten: für die Zeit bis zum 13. November 2027. Einen Teilbetrag nur bis zum Jahresende gibt es nicht.

Wann beginnt die Steuerpflicht nach dem Ende der Befreiung?

§ 5 Abs. 2 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG):

„Fallen bei einem Fahrzeug die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so beginnt die Steuerpflicht mit dem Wegfall dieser Voraussetzungen.“

Nicht am 1. Januar danach, nicht am nächsten Fälligkeitstag: am Tag des Wegfalls. Für das am 14. November 2016 erstmals zugelassene Auto heißt das: befreit bis zum 13. November 2026, steuerpflichtig ab dem 14. November 2026.

Satz 2 schließt eine Regel aus, die sonst gelten würde:

„Absatz 1 Nr. 1 letzter Halbsatz ist nicht anzuwenden, wenn das Fahrzeug nur zeitlich befristet von der Steuer befreit war.“

Der ausgeschlossene Halbsatz regelt die Mindestdauer von einem Monat für die Steuerpflicht. Die zehn Jahre der Elektro-Befreiung nach § 3d sind eine befristete Befreiung: Nach ihrem Ende gilt diese Mindestdauer nicht, und die Befreiung führt taggenau in die Steuerpflicht.

Für welchen Zeitraum wird dann gezahlt?

Drei Vorschriften greifen ineinander. § 6 KraftStG:

„Die Steuer entsteht mit Beginn der Steuerpflicht, bei fortlaufenden Entrichtungszeiträumen mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums.“

§ 11 Abs. 1 KraftStG:

„Die Steuer ist jeweils für die Dauer eines Jahres im Voraus zu entrichten.“

§ 12 Abs. 1 Satz 1 KraftStG:

„Die Steuer wird, wenn der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet, in allen anderen Fällen für einen bestimmten Zeitraum oder tageweise festgesetzt.“

Nach dem Ende der Befreiung steht nicht fest, wann die Steuerpflicht endet: Sie dauert, solange das Fahrzeug zugelassen ist. Die Steuer wird also unbefristet festgesetzt, und der Entrichtungszeitraum beginnt mit der Steuerpflicht. Für das am 14. November 2016 erstmals zugelassene Auto läuft der erste vom 14. November 2026 bis zum 13. November 2027. Ein 31. Dezember kommt in keiner dieser Vorschriften vor.

Warum nicht tageweise bis zum Jahresende?

Tageweise wird nur in den Fällen des § 11 Abs. 4 gerechnet, etwa „wenn die Steuerpflicht für eine bestimmte Zeit besteht“ (Satz 1 Nr. 2) oder beim Saisonkennzeichen (Nr. 3). Nach dem Ende der Befreiung hat die Steuerpflicht kein festes Ende. Dieser Fall liegt also nicht vor.

Was der Rechner anzeigt

Solange die Befreiung läuft, zeigt der Rechner 0,00 €: Das ist die Jahressteuer von heute. In dem Jahr, in dem die Befreiung endet, nennt er zusätzlich den Tag, ab dem gezahlt wird, und das Ende des ersten Zeitraums. Ist die Befreiung abgelaufen, ist der vom Rechner angezeigte Betrag die Jahressteuer, die von diesem Tag an jeweils für ein Jahr im Voraus zu entrichten ist.

Wie hoch die Steuer danach ist

Den Betrag nach der Befreiung zeigt der Rechner erst, wenn die Befreiung abgelaufen ist. Für gängige Gewichte steht er auf der Seite Elektroauto-Steuer in der Tabelle „Jahressteuer nach Ablauf der Befreiung“. Gerechnet wird nach dem Gewichtstarif, den § 9 Abs. 2 für reine Elektrofahrzeuge halbiert.

Was offenbleibt

  • Der künftige Betrag für Ihr Gewicht, solange die Befreiung noch läuft: Der Rechner nennt die Jahressteuer von heute.
  • Wann eine Befreiung endet, wenn das Fahrzeug kein reines Elektrofahrzeug ist. Die Befreiung nach § 3d gilt nur für reine Elektrofahrzeuge; wann sie für welches Fahrzeug greift, steht im Ratgeber zum Ende der Befreiung.
  • Für welche Elektrofahrzeuge die Ermäßigung nach § 9 Abs. 2 gilt. Sie hängt vom Tarif ab, nicht nur vom Antrieb; für das am 14. November 2016 erstmals zugelassene Elektroauto gilt sie nach Ablauf der Befreiung. Welche Fahrzeuge sie sonst erfasst und welche nicht, steht im Ratgeber zur halben Steuer.

Versicherungen stehen bewusst nicht in dieser Liste. Die Punkte oben sind Fragen, die das Steuerrecht stellt und diese Seite nicht beantwortet. Versicherungsbeiträge sind etwas anderes: Diese Seiten berechnen sie grundsätzlich nicht, und das ist eine Entscheidung dieser Seiten, keine Lücke im Kraftfahrzeugsteuergesetz.

Veröffentlicht am 25.08.2026.

Quellen

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