Kfz-Steuer für Elektroautos: wann die Befreiung endet und was danach kommt
Ein reines Elektroauto, das am 16.08.2016 erstmals zugelassen wurde, ist bis einschließlich 15.08.2026 von der Kfz-Steuer befreit. Am 16.08.2026 wird es steuerpflichtig — nicht einen Tag später.
Der Tag der Erstzulassung zählt nämlich mit. Das steht nicht im Kraftfahrzeugsteuergesetz, sondern in der Abgabenordnung: § 108 Abs. 1 AO verweist auf die §§ 187 bis 193 BGB, und § 187 Abs. 2 BGB rechnet den ersten Tag mit, wenn — wie hier — „der Beginn eines Tages“ die Frist auslöst. § 188 Abs. 2 BGB lässt die Frist dann „mit dem Ablauf desjenigen Tages“ enden, „welcher dem Tage vorhergeht“, der dem Anfangstag entspricht. Also: letzter freier Tag ist der Tag vor dem zehnten Jahrestag.
Die Regel in einem Satz
§ 3d Abs. 1 Satz 2 KraftStG, in der seit dem 01.01.2026 geltenden Fassung:
Die Steuerbefreiung wird bei erstmaliger Zulassung des Elektrofahrzeugs in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2030 für zehn Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung gewährt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2035.
Drei Größen, und die dritte ist die, die überrascht: die Befreiung endet spätestens am 31.12.2035, auch wenn die zehn Jahre dann noch nicht um wären.
Ab einer Erstzulassung am 2. Januar 2026 gibt es keine vollen zehn Jahre mehr
Das ist die praktische Folge der Enddatumsgrenze, und sie ist neu.
| Erstzulassung | Befreit bis | Dauer |
|---|---|---|
| 01.06.2015 | 31.05.2025 | 10,0 Jahre |
| 01.06.2021 | 31.05.2031 | 10,0 Jahre |
| 31.12.2025 | 30.12.2035 | 10,0 Jahre |
| 01.01.2026 | 31.12.2035 | 10,0 Jahre — die letzte Erstzulassung mit voller Frist |
| 02.01.2026 | 31.12.2035 | zehn Jahre minus ein Tag — erstmals gekappt |
| 01.06.2028 | 31.12.2035 | 7,6 Jahre |
| 31.12.2030 | 31.12.2035 | 5,0 Jahre |
Wer sein Fahrzeug am 01.01.2026 erstmals zugelassen hat, bekommt die vollen zehn Jahre: Die Frist endet mit Ablauf des 31.12.2035 und trifft die Grenze damit genau. Wer einen Tag später erstmals zulässt, verliert genau einen Tag am Ende — und ab da schrumpft die Befreiung mit jedem weiteren Tag, um den die Erstzulassung später liegt. Am Ende des Zulassungsfensters sind es noch fünf Jahre.
Was nach der Befreiung kommt
Kein CO₂, kein Hubraum: ein Elektrofahrzeug wird nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert, und dieser Betrag wird nach § 9 Abs. 2 KraftStG um 50 Prozent ermäßigt.
| Zulässiges Gesamtgewicht | Kfz-Steuer im Jahr |
|---|---|
| 1.400 kg | 39 € |
| 1.800 kg | 50 € |
| 2.200 kg | 62 € |
| 2.600 kg | 74 € |
Die Beträge stammen aus derselben Berechnung wie die Ergebnisseite des Elektroauto-Rechners.
Fahrzeuge, die vor dem 18.05.2011 erstmals zugelassen wurden
Für sie gilt die heutige Fassung des § 3d nicht — es gab aber sehr wohl eine Befreiung. § 18 Abs. 4b KraftStG hält für Elektro-Pkw mit Erstzulassung bis zum 17.05.2011 die frühere Fassung des § 3d am Leben, und die gewährte fünf Jahre ab Erstzulassung. Die letzte dieser Befreiungen — Erstzulassung am 17.05.2011 — endete mit Ablauf des 16.05.2016. Für heutige Steuerjahre spielt sie keine Rolle mehr — aber sie hat existiert, und die verbreitete Auskunft „vor 2011 gab es das noch nicht“ ist falsch.
Die Befreiung gilt nicht nur für Pkw
§ 3d Abs. 1 spricht von „Elektrofahrzeugen im Sinne des § 9 Absatz 2“ und nennt keine Fahrzeugklasse. Ein elektrisches Wohnmobil oder ein Elektro-Kraftrad ist also ebenso befreit wie ein Pkw.
Dass diese Auslassung Absicht ist, lässt sich im selben Gesetz zeigen: § 18 Abs. 4b, der die frühere Befreiung fortführt, beschränkt sie ausdrücklich auf „Personenkraftwagen“. Wo der Gesetzgeber einschränken will, tut er es.
Nach der Befreiung unterscheiden sich die Fahrzeuge aber. Die Ermäßigung um 50 Prozent nach § 9 Abs. 2 gilt nur für Beträge „nach Absatz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 Buchstabe a“. Ein Wohnmobil wird nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a besteuert — das ist dort nicht genannt, und es zahlt anschließend den vollen Wohnmobil-Tarif.
Was sich zum 1. Januar 2026 geändert hat
Bis Ende 2025 endete das Zulassungsfenster am 31.12.2025 und die Enddatumsgrenze lag beim 31.12.2030. Das Achte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 22.12.2025 hat beide um fünf Jahre verschoben, auf 31.12.2030 und 31.12.2035.
Wer eine ältere Darstellung liest — auch eine gedruckte —, findet dort deshalb noch die alten Daten. Beide Zahlen auf dieser Seite stammen aus der Fassung, die seit dem 01.01.2026 gilt.
Von Gökhan BULUT. Zuletzt geprüft am . Veröffentlicht am 20.8.2026.
Quellen
- § 3d KraftStG (Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge), Fassung ab 01.01.2026
- § 9 Abs. 2 KraftStG (Ermäßigung um 50 Prozent)
- § 18 Abs. 4b KraftStG (frühere Fassung des § 3d für Erstzulassungen bis 17.05.2011)
- § 108 Abs. 1 AO (Fristberechnung nach den §§ 187 bis 193 BGB)
- § 187 Abs. 2 BGB (Fristbeginn — der Anfangstag zählt mit)
- § 188 Abs. 2 BGB (Fristende)
- Achtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 342