Kfz-Steuer für Elektroautos: wann die Befreiung endet und was danach kommt
Bei Erstzulassung vom 18.05.2011 bis 31.12.2030 gilt die Befreiung zehn Jahre ab dem Tag der Erstzulassung, längstens jedoch bis zum 31.12.2035. Ab einer Erstzulassung am 02.01.2026 sind es deshalb keine vollen zehn Jahre mehr.
§ 3d KraftStG
Von Gökhan Bulut · Zuletzt geprüft am · Wie geprüft wird
Ein reines Elektroauto, das am 16.08.2016 erstmals zugelassen wurde, ist bis einschließlich 15.08.2026 von der Kfz-Steuer befreit. Am 16.08.2026 wird es steuerpflichtig – nicht einen Tag später.
Der Tag der Erstzulassung zählt nämlich mit: Die zehn Jahre laufen von diesem Tag an, nicht erst vom Tag danach. Das steht nicht im Kraftfahrzeugsteuergesetz, sondern in den allgemeinen Fristregeln der Abgabenordnung: § 108 Abs. 1 AO verweist auf die §§ 187 bis 193 BGB, und § 187 Abs. 2 BGB rechnet den ersten Tag mit, wenn „der Beginn eines Tages“ die Frist auslöst. Das ist hier der Fall, denn § 3d lässt die zehn Jahre „ab dem Tag der erstmaligen Zulassung“ laufen: Maßgebend ist der Tag selbst, nicht ein Ereignis im Lauf dieses Tages. § 188 Abs. 2 BGB lässt die Frist dann „mit dem Ablauf desjenigen Tages“ enden, „welcher dem Tage vorhergeht“, der dem Anfangstag entspricht. Der letzte steuerfreie Tag ist also der Tag vor dem zehnten Jahrestag.
Wie lange gilt die Steuerbefreiung?
§ 3d Abs. 1 Satz 2 KraftStG, in der seit dem 01.01.2026 geltenden Fassung:
Die Steuerbefreiung wird bei erstmaliger Zulassung des Elektrofahrzeugs in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2030 für zehn Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung gewährt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2035.
Drei Größen: der Zeitraum, in dem das Fahrzeug erstmals zugelassen sein muss – kurz Zulassungsfenster –, die Dauer von zehn Jahren und das späteste Enddatum, kurz Enddatumsgrenze. Die dritte ist die, die überrascht: Die Befreiung endet spätestens am 31.12.2035, auch wenn die zehn Jahre dann noch nicht um wären.
Ab einer Erstzulassung am 2. Januar 2026 gibt es keine vollen zehn Jahre mehr
Das ist die praktische Folge der Enddatumsgrenze, und das Datum ist neu: Es folgt erst aus der Fassung, die seit dem 01.01.2026 gilt.
| Erstzulassung | Befreit bis | Dauer |
|---|---|---|
| 01.06.2015 | 31.05.2025 | 10,0 Jahre |
| 01.06.2021 | 31.05.2031 | 10,0 Jahre |
| 31.12.2025 | 30.12.2035 | 10,0 Jahre |
| 01.01.2026 | 31.12.2035 | 10,0 Jahre – die letzte Erstzulassung mit voller Frist |
| 02.01.2026 | 31.12.2035 | zehn Jahre minus ein Tag – erstmals gekappt |
| 01.06.2028 | 31.12.2035 | 7,6 Jahre |
| 31.12.2030 | 31.12.2035 | 5,0 Jahre |
Wer sein Fahrzeug am 01.01.2026 erstmals zugelassen hat, bekommt die vollen zehn Jahre: Die Frist endet mit Ablauf des 31.12.2035 und trifft die Grenze damit genau. Wer sein Fahrzeug einen Tag später erstmals zulässt, verliert genau einen Tag am Ende – und ab da schrumpft die Befreiung mit jedem weiteren Tag, um den die Erstzulassung später liegt. Am Ende des Zulassungsfensters sind es noch fünf Jahre.
Wie hoch ist die Kfz-Steuer nach der Befreiung?
Weder CO2-Ausstoß noch Hubraum spielen eine Rolle: Ein Elektrofahrzeug wird nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert, und dieser Betrag wird nach § 9 Abs. 2 KraftStG um 50 Prozent ermäßigt. Die Ermäßigung gilt allerdings nicht für jedes Elektrofahrzeug: Ein Wohnmobil zahlt nach Ablauf der Befreiung den vollen Tarif.
| Zulässiges Gesamtgewicht | Kfz-Steuer im Jahr (Elektro-Pkw, ermäßigt) |
|---|---|
| 1.400 kg | 39 € |
| 1.800 kg | 50 € |
| 2.200 kg | 62 € |
| 2.600 kg | 74 € |
Die Beträge stammen aus derselben Berechnung wie die Ergebnisse des Elektroauto-Rechners.
Fahrzeuge, die vor dem 18.05.2011 erstmals zugelassen wurden
Für sie gilt die heutige Fassung des § 3d nicht – eine eigene Befreiung gab es aber. Nach § 18 Abs. 4b KraftStG bleibt für Elektro-Pkw mit Erstzulassung bis zum 17.05.2011 die frühere Fassung des § 3d weiter anwendbar, und diese Fassung gewährte fünf Jahre ab Erstzulassung. Die letzte dieser Befreiungen – Erstzulassung am 17.05.2011 – endete mit Ablauf des 16.05.2016. Für heutige Steuerjahre spielt sie keine Rolle mehr – aber es gab sie, und die verbreitete Auskunft „vor 2011 gab es das noch nicht“ ist falsch.
Die Befreiung gilt nicht nur für Pkw
§ 3d Abs. 1 spricht von „Elektrofahrzeugen im Sinne des § 9 Absatz 2“ und nennt keine Fahrzeugklasse. Ein elektrisches Wohnmobil oder ein Elektro-Kraftrad ist also ebenso befreit wie ein Pkw.
Dass diese Auslassung Absicht ist, dafür spricht dasselbe Gesetz: § 18 Abs. 4b, der die frühere Befreiung fortführt, beschränkt sie ausdrücklich auf „Personenkraftwagen“. Dort hat der Gesetzgeber eingeschränkt, in § 3d nicht.
Nach der Befreiung unterscheiden sich die Fahrzeuge aber. Die Ermäßigung um 50 Prozent nach § 9 Abs. 2 gilt nur für Beträge „nach Absatz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 Buchstabe a“. Ein Wohnmobil wird nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a besteuert – § 9 Abs. 2 nennt diese Nummer nicht, und es zahlt anschließend den vollen Wohnmobil-Tarif.
Was sich zum 1. Januar 2026 geändert hat
In der bis Ende 2025 geltenden Fassung endete das Zulassungsfenster am 31.12.2025 und die Enddatumsgrenze lag am 31.12.2030. Das Achte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 22.12.2025 hat beide um fünf Jahre verschoben, auf den 31.12.2030 beziehungsweise den 31.12.2035.
Das Änderungsgesetz ersetzt § 3d Abs. 1 mit Wirkung vom 01.01.2026 und enthält keine Übergangsregel; § 18 KraftStG lässt eine frühere Fassung des § 3d nur für Elektro-Pkw mit Erstzulassung bis 17.05.2011 weiter gelten. Die neue Fassung gilt deshalb auch für Fahrzeuge, die 2021 bis 2025 erstmals zugelassen wurden: Ihre zehn Jahre enden spätestens am 30.12.2035 und werden nicht mehr gekappt – nach der alten Enddatumsgrenze wäre ihre Befreiung spätestens am 31.12.2030 abgelaufen. Daher ist ein Fahrzeug mit Erstzulassung am 01.06.2021 bis zum 31.05.2031 befreit.
Wer eine ältere Darstellung liest, findet dort deshalb noch die alten Stichtage. Das Ende des Zeitraums für die Erstzulassung am 31.12.2030 und das späteste Ende der Befreiung am 31.12.2035 stammen aus der Fassung, die seit dem 01.01.2026 gilt.
Veröffentlicht am 20.08.2026.
Quellen
- § 3d KraftStG (Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge), Fassung ab 01.01.2026
- § 9 Abs. 2 KraftStG (Ermäßigung um 50 Prozent)
- § 18 Abs. 4b KraftStG (frühere Fassung des § 3d für Erstzulassungen bis 17.05.2011)
- § 108 Abs. 1 AO (Fristberechnung nach den §§ 187 bis 193 BGB)
- § 187 Abs. 2 BGB (Fristbeginn – der Anfangstag zählt mit)
- § 188 Abs. 2 BGB (Fristende)
- Achtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 342