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Saisonkennzeichen: taggenau gerechnet, der 29. Februar zählt nie

Die Jahressteuer wird taggenau geteilt: je Tag ein Dreihundertfünfundsechzigstel, der Nenner ist fest 365, auch im Schaltjahr, und der 29. Februar zählt nie mit. Eine Rechnung nach Monaten stimmt manchmal und liegt sonst in beide Richtungen daneben.

§ 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 4 KraftStG

Von Gökhan Bulut · Zuletzt geprüft am  · Wie geprüft wird

Ein Saisonkennzeichen teilt die Jahressteuer taggenau. § 11 Abs. 4 Satz 4 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) sagt genau, wie:

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 beträgt die Steuer für jeden Tag des Berechnungszeitraumes ein Dreihundertfünfundsechzigstel der Jahressteuer; der 29. Februar wird in Schaltjahren nicht mitgerechnet.

Zwei Regeln in einem Satz: Der Nenner ist fest 365, auch im Schaltjahr, und der 29. Februar wird nie mitgezählt. Ein Saisonkennzeichen von Februar bis März umfasst deshalb immer 59 Tage – 28 + 31 –, ganz gleich, welches Jahr es ist.

Warum das nicht dasselbe ist wie „durch zwölf“

Die naheliegende Rechnung wäre: sechs Monate, halbe Steuer, und allgemein so viele Zwölftel, wie die Saison Monate hat. Sie stimmt manchmal und liegt sonst in beide Richtungen daneben, weil Monate verschieden lang sind.

Ein Benziner mit 1.500 cm³ und 130 g/km, erstzugelassen 2021, zahlt ganzjährig 103 €. Der Betrag hat keinen Cent-Rest, die Abrundung auf volle Euro ändert an ihm also nichts:

BetriebszeitraumMonateTagetaggenaumonatsweise wäre
März bis Oktober824569 €68 €
Februar bis Juni515042 €42 €
November bis Februar412033 €34 €
Februar bis März25916 €17 €

Den größten Hebel hat der Februar: Gegenüber der Monatsrechnung ziehen seine 28 Tage die Tagesrechnung nach unten, Monate mit 31 Tagen ziehen sie nach oben. Welche Seite überwiegt, hängt von der Saison ab, und nach der Abrundung auf volle Euro kann der Unterschied ganz verschwinden – bei Februar bis Juni ergeben beide Wege denselben Betrag. Die Spanne ist in diesem Beispiel klein – ein Euro in beiden Richtungen –, aber sie erklärt, warum Ihr Bescheid nicht das ergibt, was ein Dreisatz nach Monaten ergäbe.

Der Betrag wird am Ende nach § 11 Abs. 5 KraftStG auf volle Euro abgerundet, und zwar einmal am Schluss: Die Tagesrechnung geht von der ungerundeten Jahressteuer aus, nicht vom gerundeten Jahresbetrag.

Der amtliche Rechner des Bundesfinanzministeriums rechnet bei demselben Jahresbetrag für die Zeiträume März bis Oktober, November bis Februar und Februar bis März taggenau; in allen drei Fällen liegen Tagesrechnung und Monatsrechnung einen Euro auseinander. Ein weiterer Fall klärt die Reihenfolge: Geteilt wird die ungerundete Jahressteuer, abgerundet erst danach.

Darf der Zeitraum über den Jahreswechsel gehen?

November bis Februar sind vier Monate und 120 Tage. Das Kennzeichen trägt zwei Monatszahlen und keine Jahreszahl, § 10 Abs. 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) bindet den Betriebszeitraum an nichts als volle Monate, und die Tagesrechnung des § 11 Abs. 4 Satz 4 ist mit ihrem festen Nenner ohnehin jahresunabhängig gebaut. Ein Wintermotorrad ist kein Sonderfall.

Zulässig sind mindestens zwei und höchstens elf Monate (§ 10 Abs. 3 FZV). Zwölf Monate wären kein Saisonkennzeichen mehr.

Was der Saisonbetrieb sonst ändert

  • Keine Ratenzahlung. § 11 Abs. 4 Satz 1 verdrängt für diese Fälle ausdrücklich die Absätze 1 und 2 („abweichend von den Absätzen 1 und 2“) – die halbjährliche oder vierteljährliche Entrichtung des Absatzes 2 steht beim Saisonkennzeichen also nicht offen, auch wenn die Jahressteuer über einer der Grenzen des Absatzes 2 liegt. Was die Ratenzahlung sonst kostet, steht im Ratgeber zur Fälligkeit.
  • Kein einheitlicher Fälligkeitstag. Einen gemeinsamen Termin, an dem die Steuer für alle Saisonkennzeichen zugleich fällig würde, gibt es nicht: Derselbe Satz 1 Nr. 3 schließt ihn ausdrücklich aus. Zu entrichten ist die Steuer im Voraus für den Betriebszeitraum, den das Kennzeichen angibt.
  • Die Elektro-Befreiung verlängert sich nicht. Gemeint ist die zehnjährige Befreiung für reine Elektrofahrzeuge. § 3d Abs. 3 KraftStG: „Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums haben keine Auswirkungen auf die Steuerbefreiung.“ Die zehn Jahre laufen also durch, auch in den Monaten, in denen das Fahrzeug steht.
  • Ein Bescheid, unbefristet. Auch beim Saisonkennzeichen wird die Steuer nach § 12 Abs. 1 KraftStG unbefristet festgesetzt; es kommt nicht jede Saison ein neuer.

Was offenbleibt

  • Der Wechsel des Betriebszeitraums. Wird die Saison geändert, setzt das Hauptzollamt die Steuer neu fest (§ 12 Abs. 2 Nr. 5 KraftStG). Der Kfz-Steuer-Rechner berechnet die Steuer für einen Betriebszeitraum; einen Wechsel des Zeitraums mitten im Jahr bildet er nicht ab.
  • Was außerhalb der Saison erlaubt ist. Das Fahrzeug darf außerhalb des Betriebszeitraums auf öffentlichen Straßen weder gefahren noch abgestellt werden (§ 10 Abs. 3 FZV). Das ist Zulassungsrecht und keine Rechenregel.
  • Schaltjahre im Kalender. Der 29. Februar existiert für diese Rechnung nicht – das folgt aus dem zweiten Halbsatz des § 11 Abs. 4 Satz 4.

Versicherungen stehen bewusst nicht in dieser Liste. Die Punkte oben sind Fragen, die das Steuerrecht stellt und diese Seite nicht beantwortet. Versicherungsbeiträge sind etwas anderes: Diese Seiten berechnen sie grundsätzlich nicht, und das ist eine Entscheidung dieser Seiten, keine Lücke im Kraftfahrzeugsteuergesetz.

Veröffentlicht am 22.08.2026.

Quellen

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