Saisonkennzeichen: taggenau geteilt, 365 Tage im Nenner, der 29. Februar zählt nie
Ein Saisonkennzeichen teilt die Jahressteuer taggenau. § 11 Abs. 4 Satz 4 KraftStG sagt genau, wie:
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 beträgt die Steuer für jeden Tag des Berechnungszeitraumes ein Dreihundertfünfundsechzigstel der Jahressteuer; der 29. Februar wird in Schaltjahren nicht mitgerechnet.
Zwei Regeln in einem Satz: der Nenner ist fest 365, auch im Schaltjahr, und der 29. Februar wird nie mitgezählt. Ein Saisonkennzeichen von Februar bis März umfasst deshalb immer 59 Tage — 28 + 31 —, ganz gleich, welches Jahr es ist.
Warum das nicht dasselbe ist wie „durch zwölf”
Die naheliegende Rechnung wäre: sechs Monate, halbe Steuer. Sie stimmt manchmal und liegt sonst in beide Richtungen daneben, weil Monate verschieden lang sind.
Ein Pkw mit 1.500 cm³ und 130 g/km, erstzugelassen 2021, zahlt ganzjährig 103 €:
| Betriebszeitraum | Monate | Tage | taggenau | monatsweise wäre |
|---|---|---|---|---|
| März bis Oktober | 8 | 245 | 69 € | 68 € |
| Februar bis Juni | 5 | 150 | 42 € | 42 € |
| November bis Februar | 4 | 120 | 33 € | 34 € |
| Februar bis März | 2 | 59 | 16 € | 17 € |
Der Hebel ist der Februar. Wer ihn in der Saison hat, zahlt taggenau weniger als nach Monaten; wer nur lange Monate fährt, zahlt mehr. Die Spanne ist klein — ein Euro in beiden Richtungen —, aber sie erklärt, warum Ihr Bescheid nicht das ergibt, was ein Dreisatz über Monate ergäbe.
Der Betrag wird am Ende nach § 11 Abs. 5 KraftStG auf volle Euro abgerundet, und zwar einmal am Schluss: Die Tagesrechnung läuft auf der ungerundeten Jahressteuer, nicht auf dem gerundeten Jahresbetrag.
Diese Regel ist zweimal geprüft, auf zwei verschiedene Arten
Das ist selten, deshalb steht es hier ausdrücklich.
Zuerst gemessen. Wir haben vier Fälle so gewählt, dass die konkurrierenden Regeln unterschiedliche Ergebnisse liefern — taggenau, monatsweise, mit Mindestzeitraum — und sie am amtlichen Rechner des Bundesfinanzministeriums erhoben. Bei März bis Oktober trennt ein Euro die Tagesrechnung von der Monatsrechnung, bei Februar bis März ebenfalls, und der amtliche Rechner antwortet in beiden Fällen taggenau. Ein Fall über 59 Tage schließt außerdem aus, dass es einen Mindestzeitraum von einem Monat gibt.
Danach gelesen. § 11 Abs. 4 Satz 4 wurde erst später im Zusammenhang gelesen — und er nennt beide Eigenschaften, die wir gemessen hatten: den festen Nenner 365 und den ausgenommenen 29. Februar.
Messung und Vorschrift sind unabhängig voneinander entstanden und stimmen überein. Das ist ein stärkerer Beleg als jeder von beiden allein, und es ist der Grund, warum diese Regel auf der Seite Quellen und Prüfung nicht unter den Einschränkungen steht.
Der Zeitraum darf über den Jahreswechsel gehen
November bis Februar sind vier Monate und 120 Tage. Das Kennzeichen trägt zwei Monatszahlen und keine Jahreszahl, § 10 Abs. 3 FZV bindet den Betriebszeitraum an nichts als volle Monate, und die Tagesrechnung des § 11 Abs. 4 Satz 4 ist mit ihrem festen Nenner ohnehin jahresunabhängig gebaut. Ein Wintermotorrad ist kein Sonderfall.
Zulässig sind mindestens zwei und höchstens elf Monate (§ 10 Abs. 3 FZV). Zwölf Monate wären kein Saisonkennzeichen mehr.
Was der Saisonbetrieb sonst ändert
- Keine Ratenzahlung. § 11 Abs. 4 Satz 1 verdrängt für diese Fälle ausdrücklich „die Absätze 1 und 2” — die halbjährliche oder vierteljährliche Entrichtung des Absatzes 2 steht beim Saisonkennzeichen also nicht offen, auch wenn die Jahressteuer über der Grenze liegt. Was das sonst kostet, steht im Ratgeber zur Fälligkeit.
- Kein einheitlicher Fälligkeitstag. Denselben Satz 1 Nr. 3 schließt dafür ausdrücklich aus.
- Die Elektro-Befreiung wird nicht länger. § 3d Abs. 3 KraftStG: „Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums haben keine Auswirkungen auf die Steuerbefreiung.” Die zehn Jahre laufen also durch, auch in den Monaten, in denen das Fahrzeug steht.
- Ein Bescheid, unbefristet. Auch beim Saisonkennzeichen wird die Steuer nach § 12 Abs. 1 KraftStG unbefristet festgesetzt; es kommt nicht jede Saison ein neuer.
Was diese Seite nicht rechnet
- Den Wechsel des Betriebszeitraums. Wird die Saison geändert, setzt das Hauptzollamt neu fest (§ 12 Abs. 2 Nr. 5 KraftStG). Wir rechnen einen Zeitraum, nicht einen Wechsel mitten im Jahr.
- Was außerhalb der Saison erlaubt ist. Das Fahrzeug darf außerhalb des Betriebszeitraums auf öffentlichen Straßen weder gefahren noch abgestellt werden (§ 10 Abs. 3 FZV). Das ist Zulassungsrecht und keine Rechenregel.
- Schaltjahre im Kalender. Der 29. Februar existiert für diese Rechnung nicht — das ist keine Vereinfachung von uns, sondern der zweite Halbsatz des § 11 Abs. 4 Satz 4.
Versicherungen stehen bewusst nicht in dieser Liste. Die Punkte oben sind Fragen, die das Steuerrecht stellt und diese Seite nicht beantwortet. Versicherungsbeiträge sind etwas anderes: Dazu rechnen diese Seiten grundsätzlich nichts, und das ist eine Entscheidung dieser Seiten, keine Lücke im Kraftfahrzeugsteuergesetz.
Von Gökhan BULUT. Zuletzt geprüft am . Veröffentlicht am 22.8.2026.
Quellen
- § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 4 KraftStG (tageweise Entrichtung, 1/365, 29. Februar)
- § 11 Abs. 5 KraftStG (Abrundung auf volle Euro)
- § 10 Abs. 3 FZV (Betriebszeitraum des Saisonkennzeichens, zwei bis elf Monate)
- § 3d Abs. 3 KraftStG (Zeiten außerhalb des Betriebszeitraums und die Elektro-Befreiung)
- § 12 Abs. 1 KraftStG (unbefristete Festsetzung beim Saisonkennzeichen)