Wann die Kfz-Steuer fällig wird — und was halbjährliche Zahlung kostet
Die Kfz-Steuer ist für zwölf Monate im Voraus zu zahlen. Das steht in einem Satz, § 11 Abs. 1 KraftStG, und alles Weitere auf dieser Seite folgt daraus.
Das Jahr beginnt nicht am 1. Januar, sondern am Tag der Zulassung. § 6 KraftStG lässt die Steuer „mit Beginn der Steuerpflicht, bei fortlaufenden Entrichtungszeiträumen mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums“ entstehen — wer am 14. März zulässt, hat jedes Jahr am 14. März wieder ein Steuerjahr vor sich.
Warum kein Datum im Gesetz steht
Einen Fälligkeitstag nennt das KraftStG nicht. Er ergibt sich aus drei Vorschriften, von denen zwei nicht im KraftStG stehen:
- § 11 Abs. 1 KraftStG sagt, dass im Voraus zu zahlen ist — nicht, wann.
- § 220 Abs. 1 AO verweist für die Fälligkeit auf die Steuergesetze; fehlt dort eine Regel, wird der Anspruch nach § 220 Abs. 2 Satz 1 AO mit seiner Entstehung fällig.
- Entstanden ist er nach § 6 KraftStG mit dem Beginn des Entrichtungszeitraums.
Fällig ist die Steuer also am ersten Tag des jeweiligen Zeitraums. Eine Ausnahme betrifft nur den Anfang: Beruht der Anspruch auf einer Festsetzung, tritt die Fälligkeit nach § 220 Abs. 2 Satz 2 AO nicht vor deren Bekanntgabe ein — der erste Bescheid muss also erst einmal ankommen.
Danach kommt keiner mehr. § 12 Abs. 1 KraftStG setzt die Steuer unbefristet fest, wenn das Ende der Steuerpflicht nicht feststeht. Ein Auto, das angemeldet bleibt, bekommt deshalb genau einen Bescheid und danach jahrelang keinen — nicht weil etwas vergessen wurde, sondern weil das Gesetz keinen zweiten vorsieht.
Warum abgebucht wird und nicht überwiesen
Wer ein Fahrzeug zulässt, erteilt dabei eine Einzugsermächtigung. Das ist keine Gepflogenheit der Behörden, sondern eine Zulassungsvoraussetzung: § 13 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG lässt die Zulassung nur zu, wenn eine „schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto des Fahrzeughalters oder eines Dritten“ vorliegt — oder eine Bescheinigung, dass das Finanzamt wegen erheblicher Härte darauf verzichtet.
Daraus folgt etwas Praktisches: Nach § 224 Abs. 2 Nr. 3 AO gilt bei einem Lastschriftmandat der Fälligkeitstag als Tag der Zahlung. Nicht der Tag, an dem das Geld tatsächlich abgeht. Wer ein gültiges Mandat erteilt hat, kann also nicht dadurch in Verzug geraten, dass die Bank ein paar Tage braucht.
Halbjährlich oder vierteljährlich zahlen
§ 11 Abs. 2 Satz 1 KraftStG erlaubt kürzere Zeiträume, aber nur oberhalb zweier Beträge:
| Zeitraum | erlaubt, wenn die Jahressteuer … | Aufgeld |
|---|---|---|
| Halbjahr | mehr als 500 € beträgt | 3 % |
| Vierteljahr | mehr als 1.000 € beträgt | 6 % |
Beide Grenzen sind ausschließend: „mehr als“ heißt, dass bei genau 500,00 € die halbjährliche Zahlung nicht offensteht. Und beide messen an der Jahressteuer, nicht am gerundeten Zahlbetrag.
Was 500 € Jahressteuer bedeutet
Für einen ab 2021 zugelassenen Pkw ist die Halbjahresgrenze in erster Linie eine CO₂-Grenze. Ab welchem Wert die Jahressteuer 500 € übersteigt, hängt weit weniger am Hubraum, als man erwarten würde:
| Hubraum | Diesel: über 500 € ab | Benziner: über 500 € ab |
|---|---|---|
| 1.600 cm³ | 218 g/km | 248 g/km |
| 2.000 cm³ | 208 g/km | 246 g/km |
| 2.500 cm³ | 196 g/km | 243 g/km |
| 3.000 cm³ | 183 g/km | 241 g/km |
| 4.000 cm³ | 150 g/km | 236 g/km |
Beim Benziner verschiebt sich die Grenze über 2.400 cm³ Hubraum um ganze 12 g/km. Das lässt sich nachrechnen: Der Hubraumanteil kostet beim Benziner 2 € je angefangene 100 cm³, 2.400 cm³ mehr Hubraum sind also 48 € mehr Steuer — und in der obersten CO₂-Stufe von 4 € je Gramm entsprechen 48 € genau 12 g/km. Wer die Grenze reißt, reißt sie über den CO₂-Wert.
Ein 2,0-Liter-Diesel mit 150 g/km, zugelassen 2022, kommt deshalb auf 311 € im Jahr und darf nicht aufteilen. Ein Wohnmobil mit 7,5 Tonnen und mindestens S 4 kommt auf 440 € und darf es ebenfalls nicht.
Bei älteren Fahrzeugen ist es umgekehrt. Vor dem 5. November 2008 zugelassene Pkw werden nach Hubraum und Schadstoffklasse besteuert, und die schlechten Klassen sind teuer: Derselbe 2,0-Liter-Diesel kostet mit Euro 3 oder besser 308 € — mit Euro 1 aber 547 €. Die halbjährliche Zahlung steht also eher dem alten, schlecht eingestuften Fahrzeug offen als dem neuen.
Die Vierteljahresgrenze verlangt mehr als das Doppelte. Ein 4,0-Liter-Diesel mit 300 g/km liegt bei 1.060 € im Jahr; unterhalb solcher Werte gibt es keine vierteljährliche Zahlung. Die Jahressteuer aller genannten Fahrzeuge rechnet der Kfz-Steuer-Rechner nach denselben Regeln nach; die Raten im nächsten Abschnitt stehen dagegen allein auf § 11 Abs. 2 — der amtliche Rechner kennt Entrichtungszeiträume nicht.
Was das Aufteilen kostet
§ 11 Abs. 2 Satz 2 KraftStG legt das Aufgeld auf die Rate, nicht auf das Jahr: halbjährlich „die Hälfte der Jahressteuer zuzüglich eines Aufgeldes in Höhe von 3 vom Hundert“, vierteljährlich „ein Viertel … zuzüglich … 6 vom Hundert“.
Daraus folgt die Zahl, auf die es ankommt: Zwei Raten mit je 3 % Aufgeld sind im Jahr 3 % mehr, nicht 6 %. Vier Raten mit je 6 % sind 6 % mehr, nicht 24 %. Das Aufgeld ist also unmittelbar der Jahresaufschlag.
Ein Beispiel, das die Halbjahresgrenze knapp überschreitet: ein 2,5-Liter-Diesel mit 200 g/km, Jahressteuer 517 €. Halbjährlich sind das 266 € je Rate, im Jahr 532 € — 15 € mehr. Beim 4,0-Liter-Diesel sind es vierteljährlich 280 € je Rate und damit 60 € mehr im Jahr.
Dass es nicht ganz 3 % beziehungsweise 6 % sind, liegt an der Abrundung: § 11 Abs. 5 KraftStG rundet „die zu entrichtende Steuer“ auf volle Euro nach unten, und im Fall des Absatzes 2 ist das die einzelne Rate. Jede Rate verliert also bis zu 99 Cent — zugunsten des Zahlenden.
Wechseln darf man den Zeitraum, aber nicht rückwirkend: Die Änderung muss nach § 11 Abs. 2 Satz 3 KraftStG „vor oder spätestens mit der Fälligkeit der neu zu entrichtenden Steuer schriftlich angezeigt“ werden.
Wenn nicht gezahlt wird
Zum Säumniszuschlag kommt bei der Kfz-Steuer eine zweite Folge hinzu, die im Gesetz selbst steht.
Zunächst der Zuschlag: Nach § 240 Abs. 1 AO entsteht für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % — allerdings nicht vom Steuerbetrag, sondern von dem auf volle 50 € nach unten abgerundeten Rückstand. Bei 517 € sind das 1 % von 500 €, also 5 € im Monat. Bei 311 € sind es 3 €. Bei einem Rückstand unter 50 € rundet die Vorschrift auf null ab, und es entsteht überhaupt kein Säumniszuschlag. Bis zu drei Tagen Säumnis wird ohnehin keiner erhoben (§ 240 Abs. 3 Satz 1 AO); das gilt nur nicht bei Barzahlung und Scheck (§ 224 Abs. 2 Nr. 1 AO).
Aus den 3 € im Monat werden über ein volles Jahr Säumnis 36 €. Die eigentliche Folge ist eine andere. § 14 KraftStG verpflichtet die Zulassungsbehörde, das Fahrzeug auf Mitteilung des Finanzamts von Amts wegen außer Betrieb zu setzen: Zulassungsbescheinigung Teil I einziehen, Kennzeichen entstempeln. Ein vorangegangenes Vollstreckungsverfahren setzt § 14 nicht voraus.
Und die Rückstände bleiben an der Person hängen, nicht am Fahrzeug: Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KraftStG darf ein Fahrzeug nur zugelassen werden, wenn der Zulassende keine Kfz-Steuerrückstände hat. Erst „ein halterbezogener Kraftfahrzeugsteuerrückstand von weniger als 5 Euro steht der Zulassung nicht entgegen“ (Satz 2). Wer alte Rückstände hat, scheitert also am Schalter — auch bei einem völlig anderen Auto. Was die Zulassung selbst kostet, steht im Ratgeber zu den Zulassungsgebühren.
Was diese Seite nicht beantwortet
- Stundung (§ 222 AO) und Erlass (§ 227 AO). Beides gibt es, beides setzt eine Ermessensentscheidung des Finanzamts voraus. Eine Zahl lässt sich dazu nicht nennen, und wir nennen keine.
- Die Erstattung bei Abmeldung. Endet die Steuerpflicht mitten im Entrichtungszeitraum, wird nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG neu festgesetzt. Wie der Tagesbetrag dabei gebildet wird, gehört zur Berechnung und nicht zur Fälligkeit.
Versicherungen stehen bewusst nicht in dieser Liste. Die Punkte oben sind Fragen, die das Gesetz regelt und diese Seite trotzdem nicht beantwortet. Versicherungsbeiträge sind etwas anderes: Dazu rechnen diese Seiten grundsätzlich nichts, und das ist eine Entscheidung dieser Seiten, keine Lücke im Gesetz.
Von Gökhan BULUT. Zuletzt geprüft am . Veröffentlicht am 22.8.2026.
Quellen
- § 11 Abs. 1 KraftStG (Entrichtung für ein Jahr im Voraus)
- § 11 Abs. 2 KraftStG (halbjährliche und vierteljährliche Entrichtung, Aufgeld)
- § 11 Abs. 5 KraftStG (Abrundung auf volle Euro)
- § 6 KraftStG (Entstehung der Steuer)
- § 12 Abs. 1 KraftStG (unbefristete Steuerfestsetzung)
- § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 KraftStG (Einzugsermächtigung und Rückstände als Zulassungsvoraussetzung)
- § 14 KraftStG (Außerbetriebsetzung von Amts wegen)
- § 220 Abs. 2 AO (Fälligkeit ohne besondere gesetzliche Frist)
- § 224 Abs. 2 AO (Tag der Zahlung, Nr. 3 für das SEPA-Lastschriftmandat)
- § 240 AO (Säumniszuschläge)