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Wann die Kfz-Steuer fällig wird – und was halbjährliche Zahlung kostet

Fällig ist die Steuer für zwölf Monate im Voraus, erstmals mit der Zulassung, frühestens mit Bekanntgabe des Bescheids. Halbjährlich zahlen darf nur, wessen Jahressteuer über 500 € liegt – mit 3 % Aufgeld je Rate: Zwei Raten kosten im Jahr 3 % mehr, nicht 6 %.

§ 11 Abs. 2 KraftStG

Von Gökhan Bulut · Zuletzt geprüft am  · Wie geprüft wird

Fällig ist die Kfz-Steuer für zwölf Monate im Voraus, jeweils zu Beginn dieser zwölf Monate – erstmals am Tag der Zulassung, frühestens aber mit Bekanntgabe des ersten Steuerbescheids. Dass im Voraus zu zahlen ist, regelt § 11 Abs. 1 KraftStG; an welchem Tag, ergibt sich erst aus weiteren Vorschriften.

Diese zwölf Monate beginnen nicht am 1. Januar, sondern mit der Zulassung. § 6 KraftStG lässt die Steuer „mit Beginn der Steuerpflicht, bei fortlaufenden Entrichtungszeiträumen mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums“ entstehen – der Entrichtungszeitraum ist der Zeitraum, für den jeweils gezahlt wird, in der Regel also das Jahr ab Zulassung: Wer sein Fahrzeug am 14. März zulässt, hat jedes Jahr am 14. März wieder ein Steuerjahr vor sich.

Wann genau die Steuer fällig wird

Fällig ist sie am ersten Tag des jeweiligen Zeitraums – bei jährlicher Zahlung also am Tag der Zulassung und an jedem Jahrestag danach. Einen Fälligkeitstag nennt das KraftStG allerdings nicht; er ergibt sich aus drei Vorschriften, von denen eine nicht im KraftStG steht:

  1. § 11 Abs. 1 KraftStG sagt, dass im Voraus zu zahlen ist – nicht, wann.
  2. § 220 Abs. 1 AO verweist für die Fälligkeit auf die Steuergesetze; fehlt dort eine Regel, wird der Anspruch nach § 220 Abs. 2 Satz 1 AO mit seiner Entstehung fällig.
  3. Entstanden ist er nach § 6 KraftStG mit dem Beginn des Entrichtungszeitraums.

So ergibt sich als Fälligkeitstag der erste Tag des jeweiligen Zeitraums. Eine Ausnahme betrifft nur den Anfang: Beruht der Anspruch auf einer Festsetzung, tritt die Fälligkeit nach § 220 Abs. 2 Satz 2 AO nicht vor deren Bekanntgabe ein – der erste Bescheid muss also bekannt gegeben sein.

Danach kommt keiner mehr, solange sich nichts ändert. § 12 Abs. 1 KraftStG setzt die Steuer unbefristet fest, wenn das Ende der Steuerpflicht nicht feststeht. Ein Auto, das angemeldet bleibt, bekommt deshalb einen Bescheid und danach unter Umständen jahrelang keinen – nicht weil etwas vergessen wurde, sondern weil das Gesetz einen neuen nur in den Fällen des § 12 Abs. 2 KraftStG vorsieht, etwa wenn sich der Steuersatz ändert oder die Steuerpflicht endet.

Warum abgebucht wird und nicht überwiesen

Wer ein Fahrzeug zulässt, erteilt dabei eine Einzugsermächtigung. Das ist keine Gepflogenheit der Behörden, sondern eine Zulassungsvoraussetzung: § 13 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG lässt die Zulassung nur zu, wenn eine „schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto des Fahrzeughalters oder eines Dritten“ vorliegt – oder eine Bescheinigung, dass die für die Kfz-Steuer zuständige Behörde wegen erheblicher Härte darauf verzichtet.

Daraus folgt etwas Praktisches: Nach § 224 Abs. 2 Nr. 3 AO gilt bei einem Lastschriftmandat der Fälligkeitstag als Tag der Zahlung. Nicht der Tag, an dem das Geld tatsächlich abgeht. Wer ein gültiges Mandat erteilt hat, kann also nicht dadurch säumig werden, dass die Bank ein paar Tage braucht.

Wer halbjährlich oder vierteljährlich zahlen darf

§ 11 Abs. 2 Satz 1 KraftStG erlaubt kürzere Zeiträume – gegen ein Aufgeld, also einen Aufschlag auf jede Rate –, aber nur oberhalb zweier Beträge:

Zeitraumerlaubt, wenn die Jahressteuer …Aufgeld
Halbjahrmehr als 500 € beträgt3 %
Vierteljahrmehr als 1.000 € beträgt6 %

Bei beiden Grenzen zählt der Grenzbetrag selbst nicht mit: „mehr als“ heißt, dass bei genau 500,00 € die halbjährliche Zahlung nicht offensteht. Und beide bemessen sich nach der Jahressteuer, nicht nach dem abgerundeten Zahlbetrag.

Welche Fahrzeuge über 500 € Jahressteuer zahlen

Für einen ab 2021 erstmals zugelassenen Pkw ist die Halbjahresgrenze in erster Linie eine CO2-Grenze. Ab welchem Wert die Jahressteuer 500 € übersteigt, hängt beim Benziner weit weniger vom Hubraum ab, als man erwarten würde. Beim Diesel verschiebt sich die Grenze mit dem Hubraum deutlich stärker:

HubraumDiesel: über 500 € abBenziner: über 500 € ab
1.600 cm³218 g/km248 g/km
2.000 cm³208 g/km246 g/km
2.500 cm³196 g/km243 g/km
3.000 cm³182 g/km241 g/km
4.000 cm³150 g/km236 g/km

Beim Benziner verschiebt sich die Grenze zwischen 1.600 und 4.000 cm³ Hubraum um nur 12 g/km. Der CO2-Anteil wird bei diesen Fahrzeugen in Stufen besteuert, jede mit ihrem eigenen Satz – nachzulesen im Ratgeber zu den CO2-Stufen. Damit lässt sich die Verschiebung nachrechnen: Der Hubraumanteil kostet beim Benziner 2 € je angefangene 100 cm³, 2.400 cm³ mehr Hubraum sind also 48 € mehr Steuer – und in der obersten CO2-Stufe von 4 € je Gramm entsprechen 48 € genau 12 g/km. Überschritten wird die Grenze durch den CO2-Wert.

Ein 2,0-Liter-Diesel mit 150 g/km, erstmals zugelassen 2022, bleibt unter dem Diesel-Wert der Tabelle für seinen Hubraum, kommt auf 311 € im Jahr und darf die Zahlung nicht aufteilen. Wohnmobile werden nicht nach CO2 besteuert, sondern nach Gewicht und Schadstoffklasse: Eines mit 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht und mindestens der Schadstoffklasse S 4 kommt auf 440 € und darf es ebenfalls nicht. Was diese Klassen bedeuten, steht im Ratgeber zum Wohnmobil-Tarif.

Bei älteren Fahrzeugen ist es umgekehrt. Vor dem 5. November 2008 erstmals zugelassene Pkw werden nach Hubraum und Schadstoffklasse besteuert, und die schlechten Klassen sind teuer: Ein 2,0-Liter-Diesel, der vor diesem Tag erstmals zugelassen wurde, kostet mit Euro 3 oder besser 308 € – mit Euro 1 aber 547 €. Die halbjährliche Zahlung steht also eher dem alten, schlecht eingestuften Fahrzeug offen als dem neuen.

Für die vierteljährliche Zahlung muss die Jahressteuer mehr als doppelt so hoch sein wie die Halbjahresgrenze. Ein 4,0-Liter-Diesel mit 300 g/km, erstmals zugelassen 2022, liegt bei 1.060 € im Jahr und damit knapp über der Vierteljahresgrenze.

Die Jahressteuer aller genannten Fahrzeuge berechnet der Kfz-Steuer-Rechner nach denselben Regeln; die Raten bei halbjährlicher und vierteljährlicher Zahlung beruhen dagegen allein auf § 11 Abs. 2 KraftStG.

Was das Aufteilen kostet

§ 11 Abs. 2 Satz 2 KraftStG legt das Aufgeld auf die Rate, nicht auf das Jahr: halbjährlich „die Hälfte der Jahressteuer zuzüglich eines Aufgeldes in Höhe von 3 vom Hundert“, vierteljährlich „ein Viertel … zuzüglich … 6 vom Hundert“.

Daraus folgt die Zahl, auf die es ankommt: Zwei Raten mit je 3 % Aufgeld sind im Jahr 3 % mehr, nicht 6 %. Vier Raten mit je 6 % sind 6 % mehr, nicht 24 %. Das Aufgeld ist also unmittelbar der Jahresaufschlag.

Ein Beispiel, das die Halbjahresgrenze knapp überschreitet: ein 2,5-Liter-Diesel mit 200 g/km, Jahressteuer 517 €. Halbjährlich sind das 266 € je Rate, im Jahr 532 € – 15 € mehr. Beim 4,0-Liter-Diesel sind es vierteljährlich 280 € je Rate und damit 60 € mehr im Jahr.

Dass es nicht ganz 3 % beziehungsweise 6 % sind, liegt an der Abrundung: § 11 Abs. 5 KraftStG rundet „die zu entrichtende Steuer“ auf volle Euro nach unten, und im Fall des Absatzes 2 ist das die einzelne Rate. Jede Rate verliert also bis zu 99 Cent – zugunsten des Zahlenden.

Wechseln darf man den Zeitraum, aber nicht rückwirkend: Die Änderung muss nach § 11 Abs. 2 Satz 3 KraftStG „vor oder spätestens mit der Fälligkeit der neu zu entrichtenden Steuer schriftlich angezeigt“ werden.

Wenn nicht gezahlt wird

Zum Säumniszuschlag kommt bei der Kfz-Steuer eine zweite Folge hinzu, die im Gesetz selbst steht.

Zunächst der Zuschlag: Nach § 240 Abs. 1 AO entsteht für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % – allerdings nicht vom Steuerbetrag, sondern von dem auf volle 50 € nach unten abgerundeten Rückstand. Bei 517 € sind das 1 % von 500 €, also 5 € im Monat. Bei 311 € sind es 3 €. Bei einem Rückstand unter 50 € rundet die Vorschrift auf null ab, und es entsteht überhaupt kein Säumniszuschlag. Bei einer Säumnis bis zu drei Tagen wird ohnehin keiner erhoben (§ 240 Abs. 3 Satz 1 AO); das gilt nicht bei Barzahlung und Scheck (§ 224 Abs. 2 Nr. 1 AO).

Aus den 3 € im Monat werden über ein volles Jahr Säumnis 36 €. Die eigentliche Folge ist eine andere. § 14 KraftStG verpflichtet die Zulassungsbehörde, das Fahrzeug auf Antrag der für die Kfz-Steuer zuständigen Behörde von Amts wegen außer Betrieb zu setzen: Zulassungsbescheinigung Teil I einziehen, Kennzeichen entstempeln. Ein vorangegangenes Vollstreckungsverfahren setzt § 14 nicht voraus.

Und die Rückstände bleiben an der Person hängen, nicht am Fahrzeug: Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KraftStG darf ein Fahrzeug nur zugelassen werden, wenn die Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll, keine Kfz-Steuerrückstände hat. Nur „ein halterbezogener Kraftfahrzeugsteuerrückstand von weniger als 5 Euro steht der Zulassung nicht entgegen“ (Satz 3). Wer alte Rückstände hat, scheitert also am Schalter – auch bei einem völlig anderen Auto. Was die Zulassung selbst kostet, steht im Ratgeber zu den Zulassungsgebühren.

Was sonst noch zu wissen ist

  • Stundung (§ 222 AO) und Erlass (§ 227 AO). Beides gibt es, beides setzt eine Ermessensentscheidung der für die Kfz-Steuer zuständigen Behörde voraus. Eine Zahl lässt sich dazu nicht nennen.
  • Die Erstattung bei Abmeldung. Endet die Steuerpflicht mitten im Entrichtungszeitraum, wird nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG neu festgesetzt. Wie der Tagesbetrag dabei gebildet wird, gehört zur Berechnung und nicht zur Fälligkeit.

Versicherungsbeiträge stehen nicht in dieser Liste: Diese Seiten berechnen sie grundsätzlich nicht, und das ist eine Entscheidung dieser Seiten, keine Lücke im Gesetz.

Veröffentlicht am 22.08.2026.

Quellen

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