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Zulassungsgebühr und Zulassungskosten: warum das zwei Zahlen sind

Die Zulassung kostet an Gebühr 30,00 €, internetbasiert 12,80 €. Das ist nicht der Betrag an der Kasse: Der Gebührentarif legt nur die Gebühr fest, Schilder und mögliche Auslagen kommen dazu.

Anlage zu § 1 GebOSt

Von Gökhan Bulut · Zuletzt geprüft am  · Wie geprüft wird

Die Zulassung eines Autos kostet an Gebühr 30,00 € – und das ist trotzdem nicht der Betrag, den Sie an der Kasse zahlen. Genau darin liegen die zwei Zahlen: Der Gebührentarif legt eine Gebühr fest, und was eine Zulassung kostet, setzt sich aus mehreren Posten zusammen, von denen die Verordnung nur einen bestimmt. Das ist kein Kleingedrucktes, sondern die Struktur der Vorschrift.

Der Betrag steht als eine Zeile im Gebührentarif zur GebOSt, der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr, unter Nummer 221.1, und gilt bundesweit – nicht je Zulassungsstelle verschieden. Dazu kennt der Tarif Zuschläge; fünf davon stehen in einem einleitenden Absatz ohne eigene Gebührennummer: Wunschkennzeichen 10,20 €, Umtausch des Fahrzeugbriefs in eine Zulassungsbescheinigung Teil II 5,10 €, Wechselkennzeichen 6,00 €, gleichzeitige Änderung technischer Daten in Höhe der Gebühr nach Nummer 225 (10,20 €) – und 15,30 €, wenn der Abruf beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich und die Daten auch im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind. Der letzte ist keiner, den man beantragt: Ob der Abruf gelingt, entscheidet nicht der Antragsteller. Trifft bei einer Zulassung nach Nummer 221.1 einer dieser Fälle zu, zahlt man an Gebühr mehr als 30,00 €. Welche Gebührennummern ein Zuschlag jeweils erhöht, legt der Tarif für jeden Zuschlag in einer eigenen Aufzählung fest, und diese Aufzählungen sind nicht dieselben. Vollständig stehen sie im Rechner; dort steht auch ein sechster Zuschlag, der nicht im einleitenden Absatz steht, sondern unter Nummer 225.

Wie hoch ist die Gebühr für welchen Vorgang?

NummerAmtshandlungGebühr
221.1Zulassung oder Wiederzulassung – jeweils außer in den Fällen der Nummern 221.1.1, 221.6 und 221.7 –, Änderung des Kennzeichens, Änderung des Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen, Wechsel der Kennzeichenart30,00 €
221.1.1Internetbasierte Zulassung oder Wiederzulassung12,80 €
221.6Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung im selben Zulassungsbezirk – ohne Halterwechsel, mit reserviertem Kennzeichen23,00 €
221.7dieselbe Wiederzulassung internetbasiert10,60 €
221.8Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks, bisheriges Kennzeichen bleibt – mit Halterwechsel24,20 €
221.8.1dieselbe Umschreibung internetbasiert10,40 €
221.10Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks, neues Kennzeichen – mit Halterwechsel26,20 €
221.10.1dieselbe Umschreibung internetbasiert12,40 €
224.1Außerbetriebsetzung15,90 €
224.2Außerbetriebsetzung internetbasiert2,10 €

Das sind nicht alle Nummern: Der Gebührentarif führt weitere Beträge, etwa die Adressänderung nach Wohnsitzwechsel (Nummer 221.2, 27,10 €) und die Änderung der Fahrzeugpapiere (Nummer 225, 10,20 €). Welche davon der Zulassungsgebühren-Rechner führt und welche nicht, steht dort.

Die auffälligste Zahl ist die zweite: Die internetbasierte Zulassung kostet 12,80 € statt 30,00 €, die internetbasierte Außerbetriebsetzung 2,10 € statt 15,90 €, die internetbasierte Umschreibung 10,40 € statt 24,20 € und 12,40 € statt 26,20 €. Der Tarif führt das nicht als Rabatt, sondern als eigene Gebührennummer – es ist eine andere Amtshandlung, und sie deckt weniger ab: Änderung des Kennzeichens, Änderung des Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen und Wechsel der Kennzeichenart stehen in Nummer 221.1.1 nicht.

Wann fällt die Gebühr nur einmal an?

Nummer 221.1 endet mit einem Halbsatz, den man leicht überliest:

…, wobei in diesen Fällen eine erneute Zulassungsgebühr oder eine Gebühr nach Nummer 221.2, 221.6 oder 221.8 nicht zusätzlich anfällt

Mit „diesen Fällen“ sind die Vorgänge gemeint, die Nummer 221.1 aufzählt. Im Klartext: Wer ein Fahrzeug zulässt und dabei innerhalb desselben Zulassungsbezirks bei gleichem Kennzeichen umschreibt, zahlt nicht beides – 30,00 € statt 30,00 € + 24,20 € = 54,20 €. Der Halbsatz nennt allerdings nur die Nummern 221.2, 221.6 und 221.8. Die Umschreibung mit neuem Kennzeichen (Nummer 221.10, 26,20 €) steht nicht darin. Die Regel steht nicht in einem Paragraphen und nicht in einer Vorbemerkung, sondern in der Beschreibung der Gebühr selbst.

Der Rechner berechnet immer nur einen Vorgang und kommt deshalb nie in die Lage, sie anzuwenden; hinterlegt ist sie in seinen Regeln trotzdem.

Was der Tarif offenlässt – und der Rechner deshalb nicht ausrechnet

Vier Posten, jeweils mit dem Grund:

  • Auslagen. § 2 Absatz 1 GebOSt zählt vierzehn Positionen auf – die Nummern 1 bis 13 und dazwischen eine eingeschobene Nummer 6a –, die der Gebührenschuldner neben der Gebühr zu tragen hat: von Portokosten bis zu Beträgen, die anderen Behörden zustehen. Welche davon in Ihrem Fall anfallen, sagt keine Tabelle.
  • Umsatzsteuer. § 1 Absatz 3 GebOSt lautet vollständig: „Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.“ Das ist erst eine Bedingung und dann ein „kann“ – keine Zahl.
  • Gebührenfreiheit. § 5 GebOSt trägt die Überschrift „Persönliche Gebührenfreiheit“; Absatz 1 befreit vor allem Behörden und diplomatische Vertretungen. Absatz 6 sieht eine Ermessensentscheidung vor und ist doppelt begrenzt: Die zuständige Stelle „kann Körperbehinderten aus Billigkeitsgründen Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung“ für Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen gewähren, „die wegen der Behinderung erforderlich werden“. Ob sie das im Einzelfall tut, ergibt sich aus keiner Tabelle.
  • Die Schilder. Die kauft man beim Schilderpräger. Keine Rechtsvorschrift setzt ihren Preis fest. Was es dazu gibt, ist eine behördliche Feststellung zum Markt der Schilderpräger: Am 23.12.2019 gab das Bundeskartellamt Bußgelder gegen führende Schilderpräger bekannt; die Bußgelder waren nach der Mitteilung damals „noch nicht rechtskräftig“. Zum Preis heißt es dort wörtlich: „Der Verkaufspreis an den privaten Endkunden lag im Tatzeitraum bei ca. 20 bis 30 Euro pro Kennzeichenpaar.“ Dazu gehören zwei Einschränkungen: Der Tatzeitraum umfasst die Zeit „zumindest seit dem Jahr 2000 bis Anfang 2015“ – es ist also kein Preis, mit dem Sie heute rechnen können. Und die Feststellung betrifft einen Markt, in dem die Behörde wettbewerbswidrige Kooperationen „auf ca. 40 Prozent der mehr als 700 lokalen Schilderprägermärkte in Deutschland“ gefunden hat.

Versicherungen stehen bewusst nicht in dieser Liste. Die vier Posten oben sind Fälle, in denen wir nicht rechnen können: Die Verordnung lässt den Betrag offen, oder keine Vorschrift legt ihn fest. Bei Versicherungen ist es umgekehrt: Wir rechnen dazu nichts, weil diese Seiten es grundsätzlich nicht tun – nicht, weil der Gebührentarif eine Lücke hätte. Das ist ein anderer Grund, und er gehört nicht in dieselbe Aufzählung.

Neben einem Betrag aus einer Rechtsvorschrift würde ein Näherungswert für einen der Posten so wirken, als beruhe er auf derselben Grundlage. Das tut er nicht.

Warum die Zulassungsstelle etwas anderes nennt

Behörden veröffentlichen, was ein Vorgang kostet, nicht was die Gebühr ist. Deshalb steht auf vielen Seiten eine Spanne statt eines Betrags, oder ein Betrag mit „ab“ davor.

Von siebzehn aufgerufenen Behördenseiten ließ sich eine nicht öffnen; keine der übrigen gibt die Gebührennummer an.

Woher die 26,30 € kommen, die vielerorts stehen

Auf vielen Seiten – auch auf denen von Behörden – steht für die Zulassung ein Betrag von 26,30 €. Es ist der Betrag, den der Gebührentarif für die Nummern 221.1 und 221.2 bis zum 31.12.2014 vorsah. Zum 01.01.2015 stiegen beide Gebühren auf 27,00 €. Zum 01.09.2023 stieg die nach Nummer 221.1 auf die heutigen 30,00 €, die nach Nummer 221.2 auf die heutigen 27,10 €.

Wer heute 26,30 € nennt, nennt also eine Gebühr, die seit über elf Jahren nicht mehr gilt. Dabei geht es nicht um ein paar Cent: Der Fall zeigt, wie lange sich eine Zahl hält, wenn sie einmal abgeschrieben und nie wieder nachgesehen wird. Weil keine der geöffneten Behördenseiten die Gebührennummer angibt, ist die Zuordnung „dieser Betrag gehört zu Nummer 221.1“ eine Einschätzung anhand der Beschreibung, nicht das Abschreiben einer nummerierten Zeile.

Weitere Beträge einzelner Behörden weichen vom Tarif ab; welche, steht auf der Seite Zulassungsgebühren. Nicht jede Abweichung ist geklärt. Hamburg nennt für die Außerbetriebsetzung 16,50 €, der Tarif 15,90 €; woran das liegt, ist offen – die Fassung des Tarifs vor dem 18.08.2026 nannte denselben Betrag wie heute, an einer Änderung liegt es also nicht.

Was Sie damit anfangen können

Wenn Sie wissen wollen, welche Gebühr der Tarif für Ihren Vorgang vorsieht, steht sie in der Tabelle unter „Wie hoch ist die Gebühr für welchen Vorgang?“ und im Zulassungsgebühren-Rechner. Wenn Sie wissen wollen, was der Termin insgesamt kostet, rechnen Sie die Schilder und mögliche Auslagen dazu – und fragen Sie im Zweifel Ihre Zulassungsstelle, die als einzige weiß, welche Auslagen bei Ihnen anfallen.

Veröffentlicht am 21.08.2026.

Quellen

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