Zum Inhalt springen

Zulassungsgebühr und Zulassungskosten: warum das zwei Zahlen sind

Die Zulassung eines Autos kostet an Gebühr 30,00 €. Das steht als eine Zeile im Gebührentarif zur GebOSt, unter Nummer 221.1, und gilt bundesweit — nicht je Zulassungsstelle verschieden. Über dieser Zeile steht ein einleitender Absatz ohne eigene Gebührennummer, der fünf Zuschläge festlegt: Wunschkennzeichen 10,20 €, Umtausch des Fahrzeugbriefs in eine Zulassungsbescheinigung Teil II 5,10 €, Wechselkennzeichen 6,00 €, gleichzeitige Änderung technischer Daten in Höhe der Gebühr nach Nummer 225 (10,20 €) — und 15,30 €, wenn der Abruf beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich und die Daten auch im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind. Der letzte ist keiner, den man beantragt: ob der Abruf gelingt, entscheidet nicht der Antragsteller. Trifft einer dieser Fälle zu, zahlt man an Gebühr mehr als 30,00 €. Welche Gebührennummern ein Zuschlag jeweils erhöht, steht in seinem eigenen Satz — und die Listen sind nicht dieselben; vollständig stehen sie im Rechner.

Es ist trotzdem nicht der Betrag, den Sie an der Kasse zahlen. Das ist kein Kleingedrucktes, sondern die Struktur der Vorschrift: der Tarif legt eine Gebühr fest, und was eine Zulassung kostet, setzt sich aus mehreren Posten zusammen, von denen die Verordnung nur einen bestimmt.

Diese Seite erklärt den Unterschied — und sagt dazu, welche Posten wir bewusst nicht ausrechnen.

Die Gebühr: eine Zeile, ein Grundbetrag

NummerAmtshandlungGebühr
221.1Zulassung oder Wiederzulassung — jeweils außer in den Fällen der Nummern 221.1.1, 221.6 und 221.7 —, Änderung des Kennzeichens, Änderung des Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen, Wechsel der Kennzeichenart30,00 €
221.1.1Internetbasierte Zulassung oder Wiederzulassung12,80 €
221.6Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung im selben Zulassungsbezirk — ohne Halterwechsel, mit reserviertem Kennzeichen23,00 €
221.7dieselbe Wiederzulassung internetbasiert10,60 €
221.8Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks, bisheriges Kennzeichen bleibt — Halterwechsel24,20 €
221.8.1dieselbe Umschreibung internetbasiert10,40 €
221.10Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks, neues Kennzeichen — Halterwechsel26,20 €
221.10.1dieselbe Umschreibung internetbasiert12,40 €
224.1Außerbetriebsetzung15,90 €
224.2Außerbetriebsetzung internetbasiert2,10 €

Das sind die häufigsten Nummern, nicht alle: Der Gebührentarif führt unter Nummer 221 weitere Beträge, etwa die Adressänderung nach Wohnsitzwechsel (Nummer 221.2, 27,10 €) und die Änderung der Fahrzeugpapiere (Nummer 225, 10,20 €). Welche davon wir führen und welche nicht, steht im Zulassungsgebühren-Rechner.

Die auffälligste Zahl ist die zweite: die internetbasierte Zulassung kostet 12,80 € statt 30,00 €, die internetbasierte Außerbetriebsetzung 2,10 € statt 15,90 €, die internetbasierte Umschreibung 10,40 € statt 24,20 € und 12,40 € statt 26,20 €. Der Tarif führt das nicht als Rabatt, sondern als eigene Gebührennummer — es ist eine andere Amtshandlung, und sie deckt weniger ab: Änderung des Kennzeichens, Änderung des Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen und Wechsel der Kennzeichenart stehen in Nummer 221.1.1 nicht.

Die Regel, die im Text der Zeile steht

Nummer 221.1 endet mit einem Halbsatz, den man leicht überliest:

…, wobei in diesen Fällen eine erneute Zulassungsgebühr oder eine Gebühr nach Nummer 221.2, 221.6 oder 221.8 nicht zusätzlich anfällt

Im Klartext: Wer zulässt und dabei innerhalb desselben Zulassungsbezirks bei gleichem Kennzeichen umschreibt, zahlt nicht beides — 30,00 € statt 30,00 € + 24,20 € = 54,20 €. Der Halbsatz nennt allerdings nur die Nummern 221.2, 221.6 und 221.8. Die Umschreibung mit neuem Kennzeichen (Nummer 221.10, 26,20 €) steht nicht darin. Die Regel steht nicht in einem Paragraphen und nicht in einer Vorbemerkung, sondern in der Beschreibung der Gebühr selbst.

Unser Rechner wendet sie an und sagt dazu, welche Position er deshalb weglässt.

Was der Tarif offenlässt — und wir deshalb nicht ausrechnen

Vier Posten, jeweils mit dem Grund:

  • Auslagen. § 2 Absatz 1 GebOSt zählt vierzehn Positionen auf — die Nummern 1 bis 13 und dazwischen eine eingeschobene Nummer 6a —, die der Gebührenschuldner neben der Gebühr zu tragen hat: von Portokosten bis zu Beträgen, die anderen Behörden zustehen. Welche davon in Ihrem Fall anfallen, sagt keine Tabelle.
  • Umsatzsteuer. § 1 Absatz 3 GebOSt lautet vollständig: „Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.“ Das ist erst eine Bedingung und dann ein „kann“ — keine Zahl.
  • Gebührenfreiheit. § 5 GebOSt trägt die Überschrift „Persönliche Gebührenfreiheit“; Absatz 1 befreit vor allem Behörden und diplomatische Vertretungen. Absatz 6 ist eine Ermessensentscheidung und doppelt begrenzt: Die zuständige Stelle „kann Körperbehinderten aus Billigkeitsgründen Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung“ für Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen gewähren, „die wegen der Behinderung erforderlich werden“. Ob sie das im Einzelfall tut, ergibt sich aus keiner Tabelle.
  • Die Schilder. Die kauft man beim Schilderpräger. Keine Rechtsvorschrift setzt diesen Preis fest. Was es dazu gibt, ist eine behördliche Feststellung zu diesem Markt: Am 23.12.2019 gab das Bundeskartellamt Bußgelder gegen führende Schilderpräger bekannt; die Bußgelder waren nach der Mitteilung damals „noch nicht rechtskräftig“. Zum Preis heißt es dort wörtlich: „Der Verkaufspreis an den privaten Endkunden lag im Tatzeitraum bei ca. 20 bis 30 Euro pro Kennzeichenpaar.“ Dazu gehören zwei Einschränkungen: Der Tatzeitraum reicht „zumindest seit dem Jahr 2000 bis Anfang 2015“ — es ist also kein Preis, mit dem Sie heute rechnen können. Und die Feststellung betrifft einen Markt, auf dem die Behörde wettbewerbswidrige Kooperationen „auf ca. 40 Prozent der mehr als 700 lokalen Schilderprägermärkte in Deutschland“ gefunden hat.

Versicherungen stehen bewusst nicht in dieser Liste. Die vier Posten oben sind Fälle, in denen die Verordnung etwas regelt und wir es trotzdem nicht ausrechnen können. Bei Versicherungen ist es umgekehrt: Wir rechnen dazu nichts, weil diese Seiten es grundsätzlich nicht tun — nicht, weil der Gebührentarif eine Lücke hätte. Das ist ein anderer Grund, und er gehört nicht in dieselbe Aufzählung.

Man könnte für jeden dieser Posten eine Schätzung hinschreiben. Wir tun es nicht, weil eine Schätzung neben einem Betrag aus einer Rechtsvorschrift so aussieht, als hätte sie dieselbe Grundlage — und sie hat keine.

Warum die Zulassungsstelle etwas anderes nennt

Behörden veröffentlichen, was ein Vorgang kostet, nicht was die Gebühr ist. Deshalb steht auf vielen Seiten eine Spanne statt eines Betrags, oder ein Betrag mit „ab“ davor.

Wir haben das nachgesehen: Von siebzehn Behördenseiten, die wir geöffnet haben, druckt keine einzige die Gebührennummer.

Woher die 26,30 € kommen, die überall stehen

Auf vielen Seiten — auch auf denen von Behörden — steht für die Zulassung ein Betrag von 26,30 €. Wir haben nachgesehen, wo er herkommt: Es ist der Betrag, den der Gebührentarif für die Nummern 221.1 und 221.2 bis zum 31.12.2014 vorsah. Zum 01.01.2015 stieg er auf 27,00 €, zum 01.09.2023 auf die heutigen 30,00 €.

Wer heute 26,30 € nennt, nennt also eine Gebühr, die seit über elf Jahren nicht mehr gilt. Das ist keine Kleinigkeit über einen Cent-Betrag: Es zeigt, wie lange sich eine Zahl hält, wenn sie einmal abgeschrieben und nie wieder nachgesehen wird. Die Zuordnung „dieser Betrag gehört zu Nummer 224.1“ ist also unsere Einschätzung anhand der Beschreibung, nicht das Abschreiben einer nummerierten Zeile.

Eine Behörde weicht ab: Hamburg nennt für die Außerbetriebsetzung 16,50 €, der Tarif 15,90 €. Woran das liegt, wissen wir nicht — die Fassung des Tarifs vor dem 18.08.2026 nannte denselben Betrag wie heute, an einer Änderung liegt es also nicht.

Was Sie damit anfangen können

Wenn Sie wissen wollen, was die Behörde an Gebühr ansetzt, steht sie oben. Wenn Sie wissen wollen, was der Termin insgesamt kostet, rechnen Sie die Schilder und mögliche Auslagen dazu — und fragen Sie im Zweifel Ihre Zulassungsstelle, die als einzige weiß, welche Auslagen bei Ihnen anfallen.

Der Unterschied zwischen diesen beiden Fragen ist der Grund, warum diese Seite existiert.

Von Gökhan BULUT. Zuletzt geprüft am . Veröffentlicht am 21.8.2026.

Quellen

Passende Rechner