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Motorrad-Steuer 2026

Für Krafträder bemisst sich die Steuer nach einer einzigen Größe: dem Hubraum. Es gibt keinen CO2-Anteil, keine Abstufung nach Schadstoffklasse und keinen Unterschied zwischen Benzin und Diesel. Nur bis 125 cm³ zählt ein zweiter Wert aus der Zulassungsbescheinigung, die Nennleistung oder die Höchstgeschwindigkeit: Er entscheidet, ob überhaupt Steuer anfällt, und für viele Krafträder in diesem Bereich fällt keine an.

Steuersätze mit dem amtlichen Rechner abgeglichen – welche Regel für den berechneten Fall gilt, nur am Gesetzestext geprüft · Wie geprüft wird

Die Befreiung für Leichtkrafträder – über 50 cm³ zählen zwei Grenzen

Ein Kraftrad ist von der Steuer befreit, wenn der Hubraum mehr als 50 cm³ und höchstens 125 cm³ beträgt und die Nennleistung höchstens 11 kW. Beide Bedingungen zusammen, nicht eine von beiden. Die Aussage „125er sind steuerfrei“ stimmt deshalb nur für Maschinen mit höchstens 11 kW.

Die Untergrenze ist keine Formalie. Bis 50 cm³ ist ein Fahrzeug kein Leichtkraftrad, und dort entscheidet nicht der Hubraum, sondern die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit: Bis 45 km/h ist es ein Kleinkraftrad und steuerfrei, darüber ein zulassungs- und steuerpflichtiges Kraftrad. Der Rechner fragt in diesem Bereich deshalb nach der Höchstgeschwindigkeit aus Feld T statt nach der Nennleistung aus Feld P.2. Eine Ausnahme prüft er nicht: Ein Fahrzeug, das nach dem früheren Recht zulassungsfrei war und damals schon in den Verkehr kam, bleibt nach § 79 Abs. 1 FZV zulassungsfrei und ist dann nach § 3 Nr. 1 KraftStG steuerfrei.

Wirkung der Grenzen
Beispiel Hubraum Leistung Steuer im Jahr
gedrosselte 125er 125 cm³ 11 kW 0,00 €
offene 125er 125 cm³ 15 kW 9,00 €
ein Kubik zu viel 126 cm³ beliebig 11,00 €

Oberhalb von 125 cm³ ist die Leistung für die Steuer ohne Bedeutung. Der Rechner fragt sie deshalb nur über 50 cm³ bis einschließlich 125 cm³ ab.

Was gängige Hubräume kosten

Jahresbeträge, mit demselben Rechenweg wie im Rechner ermittelt und auf volle Euro abgerundet. Weil das Gesetz je angefangene 25 cm³ rechnet, springt der Betrag in Stufen: 649 und 650 cm³ kosten gleich viel, 651 cm³ kostet eine Stufe mehr.

Jahressteuer nach Hubraum
Hubraum Steuer im Jahr
125 cm³ (über 11 kW) 9,00 €
250 cm³ 18,00 €
350 cm³ 25,00 €
500 cm³ 36,00 €
650 cm³ 47,00 €
800 cm³ 58,00 €
1.000 cm³ 73,00 €
1.200 cm³ 88,00 €
1.400 cm³ 103,00 €

Saisonkennzeichen: taggenau, ohne Mindestbetrag

Mit Saisonkennzeichen wird die Steuer taggenau gekürzt, nicht in vollen Monaten, und ein Mindestbetrag existiert nicht. Ein Kraftrad mit 650 cm³ zahlt ganzjährig 47 €; mit einer Saison von April bis Oktober sind es 28,00 €.

Abgerundet wird erst ganz am Ende, nach der Kürzung – nicht vorher. Die Saison muss über mindestens zwei und höchstens elf Monate laufen.

Steuer für Ihr Kraftrad berechnen

Für ein Kraftrad über 125 cm³ genügen Erstzulassung und Hubraum. Über 50 cm³ bis einschließlich 125 cm³ fragt der Rechner zusätzlich die Nennleistung ab, bis 50 cm³ die Höchstgeschwindigkeit, denn dort entscheidet erst dieser Wert über die Befreiung.

Angaben zum Fahrzeug

Feld B der Zulassungsbescheinigung Teil I

Feld P.1

Ihre Angaben sind noch nicht vollständig

Bitte ergänzen Sie noch: „Erstzulassung“, „Hubraum“.

Der Rechner braucht JavaScript. Die Jahresbeträge für gängige Hubräume stehen in der Tabelle „Jahressteuer nach Hubraum“, der Satz je angefangene 25 cm³ unter „Der Tarif 2026“.

Der Tarif 2026

Krafträder

1,84 € je angefangene 25 cm³, unabhängig von Schadstoffklasse und CO2. Krafträder über 50 bis 125 cm³ mit höchstens 11 kW (Leichtkrafträder) sind zulassungsfrei und deshalb von der Steuer befreit.

Tarif: § 9 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG · Gesetzestext · geprüft am 16.08.2026

Befreiung: § 2 Satz 1 Nr. 10 FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20.07.2023, BGBl. 2023 I Nr. 199) – Definition „Leichtkraftrad“; steuerlich mittelbar über § 3 Abs. 3 FZV und § 3 Nr. 1 KraftStG · Verordnungstext · geprüft am 19.08.2026

Für andere Fahrzeugarten nutzen Sie den allgemeinen Kfz-Steuer-Rechner. Für Oldtimer mit H-Kennzeichen gilt ein fester Jahresbetrag, auch für Krafträder – siehe Oldtimer und H-Kennzeichen.

Häufige Fragen

Wo finde ich den Hubraum meines Motorrads?
In Feld P.1 der Zulassungsbescheinigung Teil I. Über 125 cm³ ist das der einzige Wert, den die Steuer für ein Kraftrad braucht; bis 125 cm³ kommt die Nennleistung aus Feld P.2 oder die Höchstgeschwindigkeit aus Feld T hinzu. Schadstoffklasse, CO2-Wert und Kraftstoff spielen keine Rolle.
Warum zahlt meine 125er nichts und das Motorrad meines Nachbarn doch?
Über 50 cm³ gilt die Befreiung nur, wenn beide Grenzen eingehalten sind: höchstens 125 cm³ Hubraum und höchstens 11 kW Nennleistung. Eine 125er mit mehr als 11 kW ist steuerpflichtig, ebenso jedes Kraftrad mit mehr Hubraum, selbst bei geringer Leistung.
Wo steht die Nennleistung?
In Feld P.2 der Zulassungsbescheinigung Teil I, angegeben in kW. Ohne diesen Wert lässt sich bei einem Kraftrad über 50 bis 125 cm³ nicht entscheiden, ob es befreit ist; der Rechner fragt ihn deshalb nur in diesem Bereich ab.
Lohnt sich ein Saisonkennzeichen?
Die Jahressteuer wird taggenau gekürzt: ungerundeter Jahresbetrag mal Tage im Zulassungszeitraum, geteilt durch 365; auf volle Euro abgerundet wird erst danach. Ein Kraftrad mit 650 cm³ zahlt im Jahr 47 € (ungerundet 47,84 €), bei einer Saison von April bis Oktober nur 28,00 €. Einen Mindestbetrag gibt es nicht; die Saison läuft über mindestens zwei und höchstens elf Monate.
Ändert eine bessere Schadstoffklasse die Steuer?
Nein. Beim Kraftrad richtet sich der Tarif ausschließlich nach dem Hubraum. Anders als beim PKW gibt es weder einen CO2-Anteil noch einen Zu- oder Abschlag für die Schadstoffklasse.
Für welche Zweiräder kann der Rechner die Steuer nicht berechnen?
Krafträder ohne Hubkolbenmotor, etwa mit Elektroantrieb, sowie Fahrzeuge, die nicht als Kraftrad zugelassen sind. Der Hubraumtarif gilt nur für Hubkolbenmotoren, und das Formular fragt weder die Antriebsart noch das Gesamtgewicht ab. Die Steuer für Kleinkrafträder mit Verbrennungsmotor berechnet der Rechner dagegen: Mit höchstens 50 cm³ und höchstens 45 km/h sind sie zulassungsfrei und deshalb steuerfrei.

Quellen und Prüfung

Jeder genannte Steuersatz ist derselbe, mit dem der Kfz-Steuer-Rechner rechnet: geprüft, mit Fundstelle und Prüfdatum hinterlegt und mit dem amtlichen Rechner des Bundesministeriums der Finanzen abgeglichen. Die Quellen mit ihrem Prüfdatum stehen unter Quellen und Prüfung.

Alle Angaben ohne Gewähr. Diese Berechnung gilt für einfache Fälle. Nicht berücksichtigt sind Vergünstigungen, die an die Person des Halters anknüpfen – etwa die für schwerbehinderte Menschen (§ 3a und § 17 KraftStG). Rechtlich maßgebend ist die Steuerfestsetzung durch das zuständige Hauptzollamt.