Rotes 07er-Kennzeichen: Besteuert wird die Zuteilung, nicht das Fahrzeug
Besteuert wird nicht das Fahrzeug, sondern die Zuteilung des Kennzeichens. Deshalb zahlen ein 1,0-Liter-Kleinwagen von 1975 und ein 5,5-Liter-V8 aus demselben Jahr denselben Betrag – Hubraum, CO2-Wert und Schadstoffklasse spielen keine Rolle.
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG
Von Gökhan Bulut · Zuletzt geprüft am · Wie geprüft wird
Beim H-Kennzeichen und beim roten 07er-Kennzeichen besteuert das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) nicht das Fahrzeug, sondern die Zuteilung des Kennzeichens – anders als beim gewöhnlichen Fahrzeug, bei dem es das Halten des Fahrzeugs besteuert:
„Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt … die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen sowie die Zuteilung von roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im Inland zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden.“ – § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 KraftStG
Besteuert wird also die behördliche Zuteilung des Kennzeichens – juristisch der Verwaltungsakt, mit dem das Kennzeichen zugeteilt wird. Das klingt nach einer Feinheit und hat eine sehr handfeste Folge: Wenn die Zuteilung des Kennzeichens der Steuergegenstand ist – das, woran die Steuer anknüpft –, kann das Fahrzeug dahinter dem Betrag nach egal sein.
Wie hoch ist die Steuer – und warum spielt der Hubraum keine Rolle?
§ 9 Abs. 4 nennt zwei Zahlen und sonst nichts; die Spalte „zu entrichten“ zeigt sie nach der Abrundung auf volle Euro (§ 11 Abs. 5):
| Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 | Jahressteuer | zu entrichten |
|---|---|---|
| „wenn sie nur für Krafträder gelten“ | 46,02 € | 46,00 € |
| „im Übrigen“ | 191,73 € | 191,00 € |
Keine Stufe, kein Hubraum, kein CO2-Wert, keine Schadstoffklasse. Ein 1,0-Liter-Kleinwagen von 1975 und ein 5,5-Liter-V8 aus demselben Jahr zahlen denselben Betrag, weil nicht sie besteuert werden, sondern ihr Kennzeichen.
Was das ausmacht, zeigt derselbe Wagen in beiden Welten. Ein Benziner mit 2.800 cm³, erstzugelassen 1972, ohne anerkannte Schadstoffklasse:
| Grundlage | zu entrichten | |
|---|---|---|
| gewöhnlich zugelassen | § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a – 28 × 25,36 € je 100 cm³ | 710,00 € |
| mit H- oder 07er-Kennzeichen | § 9 Abs. 4 – Pauschale | 191,00 € |
Die Differenz entsteht nicht durch eine Ermäßigung, sondern dadurch, dass eine andere Vorschrift greift: Der Wagen ist nicht mehr Steuergegenstand, die Zuteilung des Kennzeichens ist es.
Warum 191,73 € und 191,00 € beide richtig sind. Nach § 9 Abs. 4 ergibt sich eine Jahressteuer von 191,73 €; § 11 Abs. 5 rundet die zu entrichtende Steuer auf volle Euro nach unten. Der Rechner zeigt beide Schritte, damit die 73 Cent Unterschied nachvollziehbar sind.
Was ein 07er darf – und was er nicht darf
Steuerlich kosten das H- und das 07er-Kennzeichen dasselbe; der Unterschied liegt im Fahrzeugrecht.
Ein Fahrzeug mit rotem Oldtimerkennzeichen (dem 07er) hat keine Zulassung. § 43 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) erlaubt mit dem 07er:
- die Teilnahme an einer Veranstaltung, „die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient“, samt An- und Abfahrt,
- Probe- und Überführungsfahrten,
- Fahrten zur Reparatur oder Wartung,
- und die dabei nötige Fahrt zum Tanken und zur Außenreinigung.
Mehr nicht. Wer den Wagen sonntags zum Bäcker fahren will, braucht eine Zulassung, etwa mit H-Kennzeichen – mit allem, was daran hängt.
Kann man mit einem 07er mehrere Oldtimer fahren?
Nein, ein Kennzeichen gilt nur für ein Fahrzeug – auch wenn der Gedanke naheliegt, weil das Kennzeichen besteuert wird und nicht das Fahrzeug. § 43 Abs. 2 Satz 1 FZV verweist zwar auf § 41 Abs. 2 bis 6, aber ausdrücklich „mit der Maßgabe … dass das Kennzeichen nur an dem Fahrzeug verwendet werden darf, für das es ausgegeben wurde“.
Das rote Kennzeichen, das an unterschiedlichen Fahrzeugen verwendet werden darf, ist ein anderes: die 06er-Nummer nach § 41 Abs. 2 FZV. Die Zulassungsbehörde teilt sie „einem zuverlässigen Kraftfahrzeughersteller, einem zuverlässigen Kraftfahrzeugteilehersteller, einer zuverlässigen Kraftfahrzeugwerkstatt, einem zuverlässigen Kraftfahrzeughändler“ und einigen Behörden zu – „zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen“. Eine Privatperson mit vier Oldtimern gehört nicht dazu.
Für vier Oldtimer heißt das: vier Kennzeichen, vier Zuteilungen, vier Beträge.
| vier Oldtimer | Kennzeichen | zusammen zu entrichten |
|---|---|---|
| vier Pkw | vier, je H oder 07 | 4 × 191,00 € = 764,00 € |
| vier Krafträder | vier, je H oder 07 | 4 × 46,00 € = 184,00 € |
Dass die Steuer für das Kennzeichen erhoben wird, bringt bei mehreren Oldtimern also keinen zusätzlichen Vorteil, solange man ein Kennzeichen je Fahrzeug braucht.
Ein Fall, in dem gar keine Steuer entsteht
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 hat einen zweiten Satz: „Dies gilt nicht für die Zuteilung von roten Kennzeichen für Prüfungsfahrten.“ Die Zuteilung eines roten Kennzeichens ausschließlich dafür ist kein Steuergegenstand – nicht befreit, sondern von vornherein nicht erfasst. Der Unterschied zählt: Eine Befreiung könnte wegfallen, ein fehlender Steuergegenstand nicht.
Was offenbleibt
- Ob Ihr Fahrzeug ein H- oder 07er-Kennzeichen bekommt. Dafür braucht es ein Gutachten nach § 23 StVZO; das Alter allein genügt nicht.
- Die Gebühr für die Zuteilung. Sie steht im Gebührentarif zur GebOSt, der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr, und nicht im Steuerrecht. Der Zulassungsgebühren-Rechner nennt dafür nur die Spanne aus dem Tarif; einen Betrag rechnet er nicht aus, weil eine Spanne keine Zahl ist, die für alle gilt.
- Wann sich das H-Kennzeichen gegenüber der normalen Besteuerung lohnt. Das steht im Ratgeber zum H-Kennzeichen.
Versicherungen stehen bewusst nicht in dieser Liste. Die Punkte oben sind Fragen, die das Steuer- und Zulassungsrecht stellt und diese Seite nicht beantwortet. Versicherungsbeiträge sind etwas anderes: Diese Seiten berechnen sie grundsätzlich nicht, und das ist eine Entscheidung dieser Seiten, keine Lücke im Kraftfahrzeugsteuergesetz.
Veröffentlicht am 25.08.2026.