Wankelmotor: warum ein RX-8 nach Gewicht besteuert wird und nicht nach Hubraum
Ein Pkw mit Kreiskolbenmotor und Erstzulassung bis zum 30. Juni 2009 wird nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert, nicht nach Hubraum. § 8 Nr. 1 Buchst. a erfasst nur Fahrzeuge mit Hubkolbenmotor, damit greift die Auffangregel des § 8 Nr. 2.
§ 8 Nr. 2 KraftStG
Von Gökhan Bulut · Zuletzt geprüft am · Wie geprüft wird
Ein Personenkraftwagen mit Kreiskolbenmotor – Wankelmotor – wird nicht nach Hubraum besteuert. Er wird nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert, wie ein Nutzfahrzeug. Das gilt für jede Erstzulassung bis zum 30. Juni 2009, also für praktisch jeden RX-7 und fast jeden RX-8.
Der Grund steht in einem Nebensatz des Gesetzes: Die Regel, die den Hubraum zum Maßstab macht, gilt nur für Fahrzeuge mit Hubkolbenmotor. Ein Kreiskolbenmotor ist keiner – und für andere Fahrzeuge zählt das zulässige Gesamtgewicht.
Zwei Paragraphen, zwei Aufgaben
Die Regel hängt von einer Unterscheidung zwischen zwei Vorschriften ab:
- § 8 KraftStG bestimmt, wonach gerechnet wird. Hubraum? Gewicht? CO2? Das ist die Bemessungsgrundlage, und § 8 nennt keinen einzigen Betrag.
- § 9 KraftStG bestimmt, wie viel das kostet. Dort stehen die Beträge, jeweils mit den Bedingungen, unter denen sie gelten – für Pkw mit Erstzulassung bis zum 30. Juni 2009 ebenfalls nur „mit Hubkolbenmotoren“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a).
Wer den Steuersatz für einen Wankel sucht, sucht deshalb an zwei Stellen: die Zuordnung in § 8, die Beträge in § 9.
Der Nebensatz
§ 8 Nr. 1 Buchst. a bemisst die Steuer für Personenkraftwagen mit Erstzulassung bis zum 30. Juni 2009 nach dem Hubraum –
soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden
Ein Wankelmotor ist ein Kreiskolbenmotor und kein Hubkolbenmotor. Die Vorschrift erfasst ihn also nicht. Damit fällt das Fahrzeug unter die Auffangregel des § 8 Nr. 2: „bei anderen Fahrzeugen … nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht“. Die Beträge dazu stehen in § 9 Abs. 1 Nr. 3 – je angefangene 200 kg 11,25 € bis 2.000 kg, 12,02 € über 2.000 kg bis 3.000 kg, 12,78 € über 3.000 kg bis 3.500 kg.
Für Erstzulassungen ab dem 1. Juli 2009 gilt das nicht. § 8 Nr. 1 Buchst. b bemisst „nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum“ und setzt keine bestimmte Motorbauart voraus. Ein Wankel mit späterer Erstzulassung wird deshalb wie jeder andere Pkw mit Verbrennungsmotor besteuert. Das liegt nicht an einer Änderung am Motor, sondern daran, dass der Gesetzgeber die Bedingung beim Umbau des Tarifs nicht wiederholt hat.
Wie viel macht das aus?
Der Gewichtstarif kennt bis 3.500 kg keine Schadstoffklasse. Der Hubraumtarif kennt sie sehr wohl. Deshalb wächst der Unterschied genau dort, wo das Fahrzeug schlecht eingestuft ist:
| Fahrzeug | nach Gewicht (geltendes Recht) | nach Hubraum wäre es |
|---|---|---|
| 1.400 kg, 1.308 cm³, Euro 4 | 78 € | 94 € |
| 1.300 kg, 1.308 cm³, Euro 1 | 78 € | 211 € |
Beide Zeilen fallen in dieselbe Gewichtsstufe und haben denselben Hubraum. Die rechte Spalte ist die Rechnung, die nicht gilt – sie macht den Unterschied sichtbar. Bei einem gut eingestuften Wagen sind es 16 € im Jahr, bei einem alten Euro-1-Wagen 133 €.
Ein schwererer Wankel kann den Vorteil wieder verlieren: Bei 1.800 kg kostet der Gewichtstarif 101 € – mehr, als bei gleichem Hubraum mit Euro 4 nach Hubraum anfiele, aber weiterhin weniger als mit Euro 1.
Was das amtliche Formular nicht fragt
Das amtliche Formular des Bundesfinanzministeriums fragt die Motorbauart nicht ab. Es gibt dort kein Feld, in das „Kreiskolbenmotor“ passt. Ein durchgerechneter Vergleichsfall ist ein Fall, der im amtlichen Formular eingegeben wurde und dessen Ergebnis mit dem des Kfz-Steuer-Rechners verglichen wurde. Weil ein solches Feld fehlt, kann kein durchgerechneter Vergleichsfall diese Zuordnung bestätigen. Für die Beträge des Gewichtstarifs gibt es durchgerechnete Vergleichsfälle – über die Fahrzeugart „Nutzfahrzeuge“ –, für die Zuordnung eines Wankel-Pkw zu diesem Tarif nicht.
Der Rechner fragt deshalb nach der Motorbauart, und die Seite Quellen und Prüfung führt diese Zuordnung ausdrücklich unter denen, die nur am Gesetzestext geprüft sind. Das ist eine schwächere Aussage als „mit dem amtlichen Rechner abgeglichen“.
Was offenbleibt
- Ob Ihr Fahrzeug einen Kreiskolbenmotor hat. Das steht in den Fahrzeugpapieren; der Rechner fragt danach – voreingestellt ist der Hubkolbenmotor, und wer das stehen lässt, bekommt die Steuer für einen Hubkolbenmotor berechnet.
- Wankelmotoren jenseits des Pkw. Krafträder mit Kreiskolbenmotor gab es; § 9 Abs. 1 Nr. 1 setzt auch dort einen Hubkolbenmotor voraus. Der Rechner bildet diesen Fall nicht ab.
- Der Grund für den Umbau des Tarifs. Warum § 8 Nr. 1 Buchst. b die Bedingung nicht wiederholt, sagt das Gesetz nicht.
Versicherungen stehen bewusst nicht in dieser Liste. Die Punkte oben sind Fragen, die das Steuerrecht stellt und diese Seite nicht beantwortet. Versicherungsbeiträge sind etwas anderes: Diese Seiten berechnen sie grundsätzlich nicht, und das ist eine Entscheidung dieser Seiten, keine Lücke im Kraftfahrzeugsteuergesetz.
Veröffentlicht am 22.08.2026.
Quellen
- § 8 Nr. 1 Buchst. a KraftStG (Bemessung nach Hubraum, soweit Hubkolbenmotor)
- § 8 Nr. 2 KraftStG (andere Fahrzeuge: nach dem zulässigen Gesamtgewicht)
- § 8 Nr. 1 Buchst. b KraftStG (ab 1. Juli 2009: CO2 und Hubraum, ohne Bedingung zur Motorbauart)
- § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG (die Beträge des Gewichtstarifs)
- § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a KraftStG (die Beträge des Hubraumtarifs)