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Wankelmotor: warum ein RX-8 nach Gewicht besteuert wird und nicht nach Hubraum

Ein Personenkraftwagen mit Kreiskolbenmotor — Wankelmotor — wird nicht nach Hubraum besteuert. Er wird nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert, wie ein Nutzfahrzeug. Das gilt für jede Erstzulassung bis zum 30. Juni 2009, also für praktisch jeden RX-7 und fast jeden RX-8.

Diese Regel steht in keinem Rechner und in keinem Ratgeber, den wir gefunden haben. Sie steht im Gesetz, in einem Nebensatz.

Zwei Paragraphen, zwei Aufgaben

Bevor die Regel selbst kommt, die Unterscheidung, an der sie hängt — und die diese Website schon dreimal durcheinandergebracht hat:

  • § 8 KraftStG bestimmt, wonach gerechnet wird. Hubraum? Gewicht? CO₂? Das ist die Bemessungsgrundlage, und § 8 nennt keine einzige Zahl.
  • § 9 KraftStG bestimmt, wie viel das kostet. Dort stehen die Beträge, und § 9 entscheidet nie, welcher Tarif für Ihr Fahrzeug gilt.

Wer den Steuersatz für einen Wankel sucht, sucht deshalb an zwei Stellen: die Zuordnung in § 8, die Beträge in § 9.

Die vier Wörter

§ 8 Nr. 1 Buchst. a bemisst die Steuer für Personenkraftwagen mit Erstzulassung bis zum 30. Juni 2009 nach dem Hubraum —

soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden

Ein Wankelmotor ist ein Kreiskolbenmotor und kein Hubkolbenmotor. Die Vorschrift erfasst ihn also nicht. Damit fällt das Fahrzeug in die Auffangregel des § 8 Nr. 2: „bei anderen Fahrzeugen … nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht”. Die Beträge dazu stehen in § 9 Abs. 1 Nr. 3 — je angefangene 200 kg 11,25 € bis 2.000 kg, 12,02 € bis 3.000 kg, 12,78 € bis 3.500 kg.

Ab dem 1. Juli 2009 kippt es zurück. § 8 Nr. 1 Buchst. b bemisst „nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum” und stellt keine Bedingung an die Motorbauart. Ein Wankel mit späterer Erstzulassung wird deshalb wie jeder andere Pkw besteuert. Die Sonderstellung endet nicht, weil sich am Motor etwas geändert hätte, sondern weil der Gesetzgeber die Bedingung beim Umbau des Tarifs nicht wiederholt hat.

Was das ausmacht

Der Gewichtstarif kennt unterhalb von 3.500 kg keine Schadstoffklasse. Der Hubraumtarif kennt sie sehr wohl. Deshalb wächst der Unterschied genau dort, wo das Fahrzeug schlecht eingestuft ist:

Fahrzeugnach Gewicht (geltendes Recht)nach Hubraum wäre es
1.400 kg, 1.308 cm³, Euro 478 €94 €
1.300 kg, 1.308 cm³, Euro 178 €211 €

Beide Zeilen zeigen dasselbe Fahrzeuggewicht in der ersten Stufe des Gewichtstarifs und denselben Hubraum. Die zweite Spalte ist die Rechnung, die nicht gilt — wir führen sie hier mit, weil der Unterschied sonst nicht sichtbar wird. Bei einem gut eingestuften Wagen sind es 16 € im Jahr, bei einem alten Euro-1-Wagen 133 €.

Ein schwererer Wankel verliert den Vorteil wieder: Bei 1.800 kg kostet der Gewichtstarif 101 €.

Warum kein Rechner das anbietet

Das amtliche Formular des Bundesfinanzministeriums fragt die Motorbauart nicht ab. Es gibt dort kein Feld, in das „Kreiskolbenmotor” passt, und deshalb kann kein erhobener Vergleichsfall diese Zuordnung bestätigen. Die Beträge des Gewichtstarifs sind erhoben — über die Fahrzeugart „Nutzfahrzeuge” —, die Zuordnung eines Wankel-Pkw auf diesen Tarif ist es nicht.

Unser Rechner fragt deshalb nach der Motorbauart, und die Seite Quellen und Prüfung führt diesen Zweig ausdrücklich unter denen, die nur am Gesetzestext geprüft sind. Das ist eine schwächere Aussage als „gegen den amtlichen Rechner abgeglichen”, und sie steht dort, damit niemand sie für die stärkere hält.

Was diese Seite nicht rechnet

  • Ob Ihr Fahrzeug einen Kreiskolbenmotor hat. Das steht in den Fahrzeugpapieren; wir fragen danach und raten nicht.
  • Wankelmotoren jenseits des Pkw. Krafträder mit Kreiskolbenmotor gab es; § 9 Abs. 1 Nr. 1 setzt auch dort einen Hubkolbenmotor voraus. Unser Rechner bildet diesen Fall nicht ab.
  • Die Umstellung selbst. Warum § 8 Nr. 1 Buchst. b die Bedingung nicht wiederholt, sagt das Gesetz nicht, und wir vermuten hier nichts.

Versicherungen stehen bewusst nicht in dieser Liste. Die Punkte oben sind Fragen, die das Steuerrecht stellt und diese Seite nicht beantwortet. Versicherungsbeiträge sind etwas anderes: Dazu rechnen diese Seiten grundsätzlich nichts, und das ist eine Entscheidung dieser Seiten, keine Lücke im Kraftfahrzeugsteuergesetz.

Von Gökhan BULUT. Zuletzt geprüft am . Veröffentlicht am 22.8.2026.

Quellen

Passende Rechner