CO₂-Stufen der Kfz-Steuer: warum ein Gramm mehr nur ein Gramm kostet
Ein Benziner mit 1.000 cm³ Hubraum und Erstzulassung 2023 kostet bei 115 g/km CO₂ 60 Euro Steuer im Jahr. Bei 116 g/km kostet er 62 Euro. Ein Gramm mehr, zwei Euro mehr — und nicht etwa 66 Euro, was herauskäme, wenn der höhere Satz für den ganzen Ausstoß gälte.
Beide Beträge stammen aus dem amtlichen Rechner des Bundesfinanzministeriums, und beide lassen sich dort in einer Minute nachstellen. Das ist der ganze Inhalt dieser Seite: jede Stufe gilt nur für ihren eigenen Bereich. Wer das nicht weiß, rechnet an der Stufengrenze zu viel — oberhalb von 115 g/km je nach Stufe um 4 bis 140 Euro.
Die sechs Stufen
Für Pkw mit Erstzulassung ab dem 1. Januar 2021 gilt § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c KraftStG. Die ersten 95 g/km sind frei. Danach:
| Bereich | Je Gramm in diesem Bereich |
|---|---|
| über 95 bis 115 g/km | 2,00 € |
| über 115 bis 135 g/km | 2,20 € |
| über 135 bis 155 g/km | 2,50 € |
| über 155 bis 175 g/km | 2,90 € |
| über 175 bis 195 g/km | 3,40 € |
| über 195 g/km | 4,00 € |
Die Formulierung im Gesetz ist der Grund: der Satz gilt jeweils „vom Emissionswert über 95 g/km bis zu 115 g/km”, dann „über 115 g/km bis zu 135 g/km” und so weiter. Besteuert wird also der Teil des Wertes, der in den jeweiligen Bereich fällt — nicht der ganze Wert zum Satz der obersten erreichten Stufe.
Dazu kommt in jedem Fall der Hubraumanteil: 2,00 € je angefangene 100 cm³ bei Fremdzündungsmotoren — Otto- und Wankelmotoren, auch bei Betrieb mit Autogas oder Erdgas —, 9,50 € bei Selbstzündungsmotoren (Diesel). Der Endbetrag wird auf volle Euro abgerundet (§ 11 Abs. 5 KraftStG).
Was an der Grenze wirklich passiert
Alle Beträge in dieser Tabelle sind mit dem amtlichen Rechner erhoben, für einen Benziner mit 1.000 cm³ Hubraum und Erstzulassung 2023.
| CO₂ | Steuer | Der Schritt |
|---|---|---|
| 94 g/km | 20 € | noch nichts, nur Hubraum |
| 95 g/km | 20 € | die 95 selbst sind noch frei |
| 96 g/km | 22 € | + 2,00 € für das erste Gramm |
| 114 g/km | 58 € | |
| 115 g/km | 60 € | letztes Gramm der ersten Stufe |
| 116 g/km | 62 € | erstes Gramm der zweiten Stufe: + 2,20 € |
| 135 g/km | 104 € | |
| 136 g/km | 106 € | dritte Stufe beginnt |
| 155 g/km | 154 € | |
| 156 g/km | 156 € | vierte Stufe beginnt |
| 175 g/km | 212 € | |
| 176 g/km | 215 € | fünfte Stufe beginnt |
| 195 g/km | 280 € | |
| 196 g/km | 284 € | sechste Stufe, 4,00 € je Gramm |
An keiner dieser Grenzen springt der Betrag. Der Zuwachs je Gramm ändert sich, mehr nicht: aus 2,00 € werden 2,20 €, später 2,50 €, 2,90 €, 3,40 €, 4,00 €. Dass die Beträge in der Tabelle an den Grenzen um 2, 2, 2, 3 und 4 Euro steigen, liegt an der Abrundung: aus 62,20 € wird 62 €, aus 215,40 € wird 215 €.
Wie viel der Irrtum ausmacht
Der verbreitete Irrtum lautet: „Über 115 Gramm kostet jedes Gramm 2,20 €.” Gemeint ist damit meist, dass der Satz auf den gesamten Ausstoß über 95 g/km angewandt wird. Bei 116 g/km wären das 21 × 2,20 € = 46,20 € statt der tatsächlichen 42,20 € — zusammen mit dem Hubraum also 66 € statt 62 €.
Innerhalb einer Stufe wächst der Fehler nicht: zwischen 116 und 135 g/km beträgt er durchgehend 4,00 €. Von Stufe zu Stufe wächst er dagegen erheblich — bei 196 g/km sind es 140 € (424 € statt 284 €). Am ärgerlichsten ist er trotzdem direkt an der Grenze: dort suggeriert er einen Sprung, den es nicht gibt. Wer ein Fahrzeug knapp unterhalb einer Stufengrenze wählt, um „den Sprung zu vermeiden”, spart je nach Grenze zwei bis vier Euro im Jahr: an der Grenze 115/116 g/km zwei Euro (60 statt 62 Euro), an der Grenze 195/196 g/km vier Euro (280 statt 284 Euro).
Ein vollständiges Beispiel
Ein Benziner mit 1.500 cm³ und 130 g/km, Erstzulassung 2023:
| Bestandteil | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Hubraum | 15 angefangene 100 cm³ × 2,00 € | 30,00 € |
| CO₂, erste Stufe | 20 g (95 → 115) × 2,00 € | 40,00 € |
| CO₂, zweite Stufe | 15 g (115 → 130) × 2,20 € | 33,00 € |
| Summe | 103,00 € |
Der amtliche Rechner gibt für dieses Fahrzeug 103 € aus. Alle Beträge auf dieser Seite sind die Jahressteuer bei ganzjähriger Zulassung; bei einem Saisonkennzeichen wird taggenau anteilig gerechnet (§ 11 Abs. 4 KraftStG).
Der CO₂-Wert entscheidet auch über ein Recht, nicht nur über einen Betrag
Die Stufen wirken weit über den Betrag hinaus, und diese Folge steht sonst nirgends: ob Sie die Steuer in Raten zahlen dürfen, hängt am CO₂-Wert.
§ 11 Abs. 2 KraftStG erlaubt die halbjährliche Zahlung erst, wenn die Jahressteuer mehr als 500 € beträgt. Diese Schwelle ist ein Betrag — aber weil der CO₂-Anteil den Hubraumanteil weit überwiegt, ist sie in der Sache eine CO₂-Schwelle. Beim Benziner liegt sie bei 248 g/km für 1.600 cm³ und bei 236 g/km für 4.000 cm³: 12 g/km Unterschied über 2.400 cm³ Hubraum. Der Grund steht in den Stufen oben. Der Hubraumanteil kostet 2 € je angefangene 100 cm³, die oberste CO₂-Stufe dagegen 4 € je Gramm — 2.400 cm³ mehr Hubraum sind also 48 € und damit gerade 12 Gramm.
Daraus folgt etwas, das man nicht erwartet: Das Recht, in Raten zu zahlen, steht eher einem alten Fahrzeug offen als einem neuen. Ein 2,0-Liter-Diesel von 2022 mit 150 g/km zahlt 311 € und darf nicht aufteilen; derselbe Hubraum als Euro-1-Diesel von 2005 zahlt 547 € und darf. Wer die Grenze reißt, reißt sie über die Emissionen — nach beiden Tarifen, dem alten wie dem neuen.
Was das im Einzelnen kostet, steht im Ratgeber zur Fälligkeit.
Wofür diese Stufen nicht gelten
- Erstzulassung vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2020. Dann gilt ein einziger Satz von 2,00 € je Gramm oberhalb einer Grenze, die sich nach dem Erstzulassungsdatum richtet: 120 g/km bis zum 31. Dezember 2011, 110 g/km ab dem 1. Januar 2012, 95 g/km ab dem 1. Januar 2014 (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KraftStG). Die Stufen gibt es dort nicht.
- Erstzulassung bis zum 4. November 2008. Dann gelten die CO₂-Stufen nicht; die Steuer richtet sich nach Hubraum und Emissionsklasse (Euro-Norm).
- Erstzulassung vom 5. November 2008 bis zum 30. Juni 2009. Hier werden beide Berechnungsarten gerechnet — Hubraum plus Emissionsklasse einerseits, Hubraum plus CO₂ andererseits — und die günstigere gilt (§ 18 Abs. 4a i. V. m. § 10a Abs. 1 KraftStG). Der CO₂-Wert kann hier also sehr wohl den Ausschlag geben.
- Reine Elektrofahrzeuge. Im Feld V.7 steht bei ihnen ein Strich, einen CO₂-Wert gibt es nicht. Bei Erstzulassung vom 18. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2030 fällt zehn Jahre lang keine Kfz-Steuer an, längstens bis zum 31. Dezember 2035 (§ 3d KraftStG); danach wird nach zulässigem Gesamtgewicht besteuert, ermäßigt um 50 Prozent (§ 9 Abs. 2 KraftStG). Plug-in-Hybride haben dagegen einen CO₂-Wert und fallen unter die hier beschriebenen Stufen.
Wo der Wert in der Zulassungsbescheinigung Teil I steht
Der maßgebliche CO₂-Wert steht in der Zulassungsbescheinigung Teil I im Feld V.7. Bei Erstzulassung ab dem 1. September 2018 ist das ein nach WLTP ermittelter Wert; bei früherer Erstzulassung steht in demselben Feld ein nach dem NEFZ ermittelter Wert. Das Feld ist dasselbe, das Messverfahren nicht.
Von Gökhan BULUT. Zuletzt geprüft am . Veröffentlicht am 19.8.2026.
Quellen
- § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c KraftStG (Steuersatz für Pkw ab Erstzulassung 01.01.2021)
- Generalzolldirektion, „Steuerhöhe — Steuersatz für Personenkraftwagen“
- Amtlicher Kfz-Steuer-Rechner des Bundesministeriums der Finanzen
- § 11 Abs. 5 KraftStG (Abrundung auf volle Euro)
- Kraftfahrt-Bundesamt, „Leitfaden zur Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II“, Feld V.7