Wohnmobil: warum die Stufe von S 2 auf S 1 die teuerste im ganzen Tarif ist
Ein Wohnmobil wird nach zwei Merkmalen besteuert: dem zulässigen Gesamtgewicht und der Schadstoffklasse (§ 8 Nr. 1a KraftStG). Der Tarif steht in § 9 Abs. 1 Nr. 2a und teilt sich in drei Buchstaben — und die Klasse entscheidet mehr als das Gewicht.
| Zulässiges Gesamtgewicht | mindestens S 4 | S 2 oder S 3 | S 1 | schlechter als S 1 |
|---|---|---|---|---|
| 2.000 kg | 160 € | 240 € | 400 € | 400 € |
| 3.500 kg | 240 € | 320 € | 480 € | 480 € |
| 5.000 kg | 310 € | 390 € | 550 € | 550 € |
| 7.500 kg | 440 € | 520 € | 745 € | 745 € |
| 12.000 kg | 660 € | 740 € | 1.075 € | 1.075 € |
| 18.000 kg | 800 € | 1.000 € | 1.825 € | 1.825 € |
Die beiden rechten Spalten sind identisch. Das ist kein Fehler dieser Tabelle, und es ist der interessanteste Punkt am ganzen Tarif.
Die teuerste Stufe liegt zwischen S 2 und S 1
Von „mindestens S 4“ auf „S 2 oder S 3“ kostet bei 2.000 kg 80 € mehr. Von „S 2 oder S 3“ auf „S 1“ kostet 160 € mehr — die doppelte Stufe für eine Klasse tiefer. Bei 18.000 kg sind es 200 € gegenüber 825 €.
Wer den Gesetzestext aufschlägt, findet dafür zunächst keine Erklärung. Buchstabe b nennt ausdrücklich „der Schadstoffklasse S 3, S 2 oder S 1“ — S 1 steht also mitten in der günstigeren Gruppe, mit 24 € je 200 kg und einem Höchstbetrag von 1.000 €.
Die Auflösung steht am Ende des nächsten Buchstabens. Buchstabe c regelt Fahrzeuge, die „die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b nicht erfüllen“, zählt vier Betragszeilen auf — und schließt mit dem Halbsatz:
ab dem 1. Januar 2010 auch für die Schadstoffklasse S 1;
Seit 2010 gilt für S 1 also der Tarif des Buchstaben c. Nicht 24 €, sondern 40 € je 200 kg bis 2.000 kg, darüber gestaffelt mit 10 €, 15 € und 25 € — und ohne Höchstbetrag. Der Halbsatz steht neun Zeilen hinter der Stelle, an der man ihn suchen würde, und er kehrt die Zuordnung um, die zwei Zeilen darüber ausdrücklich getroffen wurde.
Der Höchstbetrag gilt nur für zwei Klassen
Buchstabe a deckelt bei 800 €, Buchstabe b bei 1.000 €. Buchstabe c nennt keinen Höchstbetrag, und seit 2010 fallen auch S-1-Fahrzeuge darunter.
Der Deckel greift erst bei schweren Fahrzeugen: bei „mindestens S 4“ ab 15.000 kg, bei „S 2 oder S 3“ ab 17.400 kg. Für die meisten Wohnmobile ist er also ohne Bedeutung. Für die schweren ist er der Grund, warum die Spanne zwischen den Klassen nach oben hin auseinanderläuft: Bei 18.000 kg zahlt ein S-4-Fahrzeug 800 €, ein S-1-Fahrzeug 1.825 € — mehr als das Doppelte, während es bei 2.000 kg das Zweieinhalbfache von 160 € war und keine Klasse gedeckelt.
Das Elektro-Wohnmobil: befreit, und danach voll
Für rein elektrische Wohnmobile gilt zunächst § 3d KraftStG — und zwar ohne Einschränkung auf eine Fahrzeugklasse: Befreit ist „das Halten von Elektrofahrzeugen im Sinne des § 9 Absatz 2“, und § 9 Abs. 2 beschreibt den Antrieb, nicht die Fahrzeugart. Ein 2022 zugelassenes Elektro-Wohnmobil zahlt also zehn Jahre lang 0 €.
Danach wird es allerdings voll besteuert, und das überrascht: § 9 Abs. 2 ermäßigt die Steuer für Elektrofahrzeuge um 50 Prozent — aber ausdrücklich nur die Beträge nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 Buchst. a. Der Wohnmobil-Tarif ist Nr. 2a und steht nicht in dieser Aufzählung. Ein Elektro-Wohnmobil mit 3.500 kg zahlt nach Ablauf der Befreiung also 240 € — denselben Betrag wie ein Diesel-Wohnmobil der Klasse S 4.
Was steuerlich ein Wohnmobil ist
§ 8 Nr. 1 KraftStG besteuert Personenkraftwagen nach Hubraum und CO₂ — aber nur solche „ohne besondere Zweckbestimmung als Wohnmobil oder Kranken- und Leichenwagen“. Genau diese Zweckbestimmung schiebt ein Fahrzeug in den Gewichtstarif der Nr. 2a hinüber.
Sie steht nicht in Feld J der Zulassungsbescheinigung. Feld J nennt die EU-Fahrzeugklasse — ein Wohnmobil ist dort in aller Regel M1, wie ein Pkw. Ob die besondere Zweckbestimmung vorliegt, ist eine eigene Feststellung. Deshalb fragt unser Wohnmobil-Rechner danach getrennt und rechnet nicht weiter, solange die Antwort offen ist: Ein Kastenwagen mit Bett ist nicht automatisch ein Wohnmobil, und ein als Wohnmobil eingetragenes Fahrzeug wird nicht wie ein Pkw besteuert, nur weil in Feld J „M1“ steht.
Was diese Seite nicht rechnet
- Die Einstufung in eine Schadstoffklasse. S 1 bis S 4 stellt die Zulassungsbehörde nach Anlage XIV zu § 48 StVZO fest; wir rechnen mit der Klasse, die in Ihren Papieren steht.
- Ob die besondere Zweckbestimmung vorliegt. Das ist eine Feststellung über das Fahrzeug, keine Rechenregel.
- Die Zulassung als Oldtimer. Ein Wohnmobil mit H-Kennzeichen zahlt die Pauschale des § 9 Abs. 4 KraftStG; das steht im Ratgeber zum H-Kennzeichen.
Versicherungen stehen bewusst nicht in dieser Liste. Die Punkte oben sind Fragen, die das Steuerrecht stellt und diese Seite nicht beantwortet. Versicherungsbeiträge sind etwas anderes: Dazu rechnen diese Seiten grundsätzlich nichts, und das ist eine Entscheidung dieser Seiten, keine Lücke im Kraftfahrzeugsteuergesetz.
Von Gökhan BULUT. Zuletzt geprüft am . Veröffentlicht am 22.8.2026.
Quellen
- § 9 Abs. 1 Nr. 2a KraftStG (Wohnmobil-Tarif nach Gewicht und Schadstoffklasse)
- § 8 Nr. 1a KraftStG (Bemessungsgrundlage für Wohnmobile)
- § 9 Abs. 2 KraftStG (Ermäßigung für Elektrofahrzeuge — und worauf sie sich bezieht)
- § 3d KraftStG (Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge)
- Anlage XIV zu § 48 StVZO (Schadstoffklassen S 1 bis S 4), Fassung vom 1. September 2023