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Wohnmobil: warum die Stufe von S 2 auf S 1 die teuerste im ganzen Tarif ist

Seit 2010 gilt für die Schadstoffklasse S 1 der Tarif des Buchstabens c: bis 2.000 kg 40 € statt 24 € je 200 kg, kein Höchstbetrag. Der Schritt von S 2 auf S 1 ist deshalb der teuerste im Tarif – bei 18.000 kg 825 € gegenüber 200 € für den Schritt davor.

§ 9 Abs. 1 Nr. 2a KraftStG

Von Gökhan Bulut · Zuletzt geprüft am  · Wie geprüft wird

Ein Wohnmobil wird nach zwei Merkmalen besteuert: dem zulässigen Gesamtgewicht und der Schadstoffklasse (§ 8 Nr. 1a KraftStG). Der Tarif steht in § 9 Abs. 1 Nr. 2a und teilt sich in drei Buchstaben – und welcher Buchstabe gilt, entscheidet die Klasse.

Zulässiges Gesamtgewichtmindestens S 4S 2 oder S 3S 1schlechter als S 1
2.000 kg160 €240 €400 €400 €
3.500 kg240 €320 €480 €480 €
5.000 kg310 €390 €550 €550 €
7.500 kg440 €520 €745 €745 €
12.000 kg660 €740 €1.075 €1.075 €
18.000 kg800 €1.000 €1.825 €1.825 €

Die beiden rechten Spalten sind identisch. Das ist kein Fehler.

Die teuerste Stufe liegt zwischen S 2 und S 1

Der Schritt von „mindestens S 4“ auf „S 2 oder S 3“ kostet bei 2.000 kg 80 € mehr. Der Schritt von „S 2 oder S 3“ auf „S 1“ kostet 160 € mehr – doppelt so viel wie der Schritt davor, für eine Klasse tiefer. Bei 18.000 kg sind es 200 € gegenüber 825 €.

Wer den Gesetzestext aufschlägt, findet dafür zunächst keine Erklärung. Buchstabe b nennt ausdrücklich „der Schadstoffklasse S 3, S 2 oder S 1“ – S 1 steht also mitten in der günstigeren Gruppe, mit 24 € je angefangene 200 kg bis 2.000 kg, darüber 10 €, und einem Höchstbetrag von 1.000 €.

Die Auflösung steht am Ende des nächsten Buchstabens. Buchstabe c regelt Fahrzeuge, die „die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b nicht erfüllen“, zählt vier Betragszeilen auf – und schließt mit dem Halbsatz:

ab dem 1. Januar 2010 auch für die Schadstoffklasse S 1;

Seit 2010 gilt für S 1 also der Tarif des Buchstabens c, derselbe wie für „schlechter als S 1“. Nicht 24 €, sondern 40 € je angefangene 200 kg bis 2.000 kg, darüber gestaffelt mit 10 €, 15 € und 25 € – und ohne Höchstbetrag.

Der Höchstbetrag gilt nur in zwei der drei Buchstaben

Buchstabe a („mindestens S 4“) deckelt bei 800 €, Buchstabe b bei 1.000 €. Buchstabe c nennt keinen Höchstbetrag, und seit 2010 fallen auch S-1-Fahrzeuge darunter.

Der Deckel greift erst bei schweren Fahrzeugen: bei „mindestens S 4“ über 14.800 kg, bei „S 2 oder S 3“ über 17.200 kg. Für leichtere Wohnmobile ist er also ohne Bedeutung. Für die schweren vergrößert er die Spanne zwischen den Klassen, die auch ohne Deckel nach oben hin zunimmt: Zwischen „mindestens S 4“ und S 1 liegen bei 2.000 kg 240 €, bei 12.000 kg, wo noch keine Klasse gedeckelt ist, 415 €. Bei 18.000 kg zahlt ein S-4-Fahrzeug 800 €, ein S-1-Fahrzeug 1.825 € – 1.025 € mehr.

Wie viel Steuer zahlt ein Elektro-Wohnmobil?

Für rein elektrische Wohnmobile gilt zunächst § 3d KraftStG – und zwar ohne Einschränkung auf eine Fahrzeugklasse: Befreit ist „das Halten von Elektrofahrzeugen im Sinne des § 9 Absatz 2“, und § 9 Abs. 2 beschreibt den Antrieb, nicht die Fahrzeugart. Die Befreiung gilt bei einer Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2030 für zehn Jahre ab der Erstzulassung, längstens bis zum 31. Dezember 2035 (§ 3d Abs. 1 Satz 2 KraftStG). Ein 2022 zugelassenes Elektro-Wohnmobil zahlt also zehn Jahre lang 0 €.

Danach wird es voll besteuert, ohne Ermäßigung: § 9 Abs. 2 ermäßigt die Steuer für Elektrofahrzeuge um 50 Prozent – aber ausdrücklich nur die Beträge nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 Buchst. a. Der Wohnmobil-Tarif ist Nr. 2a und steht nicht in dieser Aufzählung. Ein Elektro-Wohnmobil mit 3.500 kg, für das die Zulassungsbehörde „mindestens S 4“ festgestellt hat, zahlt nach Ablauf der Befreiung also 240 € – denselben Betrag wie ein Diesel-Wohnmobil dieser Klasse.

Was steuerlich ein Wohnmobil ist

§ 8 Nr. 1 KraftStG besteuert Personenkraftwagen nach Hubraum und CO2 – aber nur solche „ohne besondere Zweckbestimmung als Wohnmobil oder Kranken- und Leichenwagen“. Die Zweckbestimmung als Wohnmobil schiebt ein Fahrzeug nach § 8 Nr. 1a in den Gewichtstarif der Nr. 2a hinüber; Kranken- und Leichenwagen werden nach § 8 Nr. 2 ebenfalls nach dem Gewicht besteuert, aber nicht nach dem Wohnmobil-Tarif.

Die Zweckbestimmung steht nicht in Feld J der Zulassungsbescheinigung. Feld J nennt die EU-Fahrzeugklasse – ein Wohnmobil ist dort in aller Regel M1, wie ein Pkw. Ob die besondere Zweckbestimmung vorliegt, ist eine eigene Feststellung. Deshalb ist der Wohnmobil-Rechner ein eigener Rechner: Wer ihn wählt, geht von dieser Feststellung aus, und der allgemeine Pkw-Rechner berechnet die Steuer für ein als Wohnmobil eingetragenes Fahrzeug nicht. Ein Kastenwagen mit Bett ist nicht automatisch ein Wohnmobil, und ein als Wohnmobil eingetragenes Fahrzeug wird nicht wie ein Pkw besteuert, nur weil in Feld J „M1“ steht.

Was offenbleibt

  • Die Einstufung in eine Schadstoffklasse. S 1 bis S 4 stellt die Zulassungsbehörde nach Anlage XIV zu § 48 StVZO fest; der Rechner verwendet die Klasse, die in Ihren Papieren steht.
  • Ob die besondere Zweckbestimmung vorliegt. Das ist eine Feststellung über das Fahrzeug, keine Rechenregel.
  • Die Zulassung als Oldtimer. Ein Wohnmobil mit H-Kennzeichen zahlt die Pauschale des § 9 Abs. 4 KraftStG wie jedes Fahrzeug mit H-Kennzeichen außer Krafträdern; die Pauschale erklärt der Ratgeber zum H-Kennzeichen.
  • Ein Elektro-Wohnmobil im Rechner. Der Wohnmobil-Rechner fragt keinen Antrieb ab; der Betrag für das Elektro-Wohnmobil ist aus dem Gesetz abgeleitet.

Versicherungen stehen bewusst nicht in dieser Liste. Die Punkte oben sind Fragen, die das Steuerrecht stellt und diese Seite nicht beantwortet. Versicherungsbeiträge sind etwas anderes: Diese Seiten berechnen sie grundsätzlich nicht, und das ist eine Entscheidung dieser Seiten, keine Lücke im Kraftfahrzeugsteuergesetz.

Veröffentlicht am 22.08.2026.

Quellen

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