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Kraftrad, Leichtkraftrad, Kleinkraftrad, Trike, Quad: was ist was

Ob Ihr Fahrzeug steuerlich ein gewöhnliches Kraftrad ist, entscheidet nicht das Steuerrecht, sondern die FZV: über 50 bis 125 cm³ die Nennleistung, bis 50 cm³ die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit. Ein 50-cm³-Fahrzeug mit 60 km/h ist deshalb ein Kraftrad.

§ 2 Satz 1 Nr. 9 bis 12 FZV

Von Gökhan Bulut · Zuletzt geprüft am  · Wie geprüft wird

Der Steuersatz für ein Kraftrad steht in einem Halbsatz: 1,84 € je angefangene 25 cm³ Hubraum (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG). Eine 800er kostet damit 58 € im Jahr, auf volle Euro abgerundet nach § 11 Abs. 5 KraftStG – das ist die ganze Rechnung.

Die schwierige Frage ist eine andere: ob Ihr Fahrzeug steuerlich überhaupt ein Kraftrad ist. Denn § 9 Abs. 1 Nr. 1 gilt nur für „Krafträder, die durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden“ – und was ein Kraftrad ist, steht nicht im Steuerrecht, sondern in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV).

Woran sich entscheidet, was Ihr Fahrzeug ist

BegriffFundstelleWovon es abhängt
Kraftrad§ 2 Satz 1 Nr. 9 FZVzweirädrig, mehr als 50 cm³ oder mehr als 45 km/h
Leichtkraftrad§ 2 Satz 1 Nr. 10 FZVKraftrad, höchstens 11 kW, mehr als 50 und höchstens 125 cm³
Kleinkraftrad§ 2 Satz 1 Nr. 11 FZVzwei- oder dreirädrig, höchstens 45 km/h; zweirädrig höchstens 50 cm³
leichtes vierrädriges Kfz§ 2 Satz 1 Nr. 12 FZVüber die EU-Verordnung 168/2013 definiert

Zwei Dinge daran werden leicht missverstanden.

Der Hubraum entscheidet nicht überall. Über 50 bis 125 cm³ ist die Nennleistung das Kriterium: bis 11 kW ein Leichtkraftrad, darüber ein gewöhnliches Kraftrad. Bis 50 cm³ ist es die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit – bis 45 km/h ein Kleinkraftrad, darüber nicht. Ein 50-cm³-Fahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h ist deshalb weder Klein- noch Leichtkraftrad, sondern ein ganz normales Kraftrad mit 3 € Steuer im Jahr.

Und ein Kraftrad im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 9 FZV ist zweirädrig. Ein Trike oder ein Quad ist keines. Für Trikes und Quads gilt ein anderer Tarif: § 9 Abs. 1 Nr. 2b KraftStG.

Warum Leichtkrafträder und Kleinkrafträder keine Kfz-Steuer zahlen

Leichtkrafträder und Kleinkrafträder zahlen keine Kfz-Steuer. Wer diese Regel im KraftStG sucht, findet sie nicht – jedenfalls nicht als Fahrzeugliste. § 3 Nr. 1 KraftStG befreit „das Halten von Fahrzeugen, die von der Zulassungspflicht nach § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung … ausgenommen sind“. Die Befreiung ist ein Verweis, und die Liste steht in § 3 Abs. 2 und 3 FZV.

Was das an den Grenzwerten bedeutet, zeigen die Beträge des Kfz-Steuer-Rechners:

FahrzeugSteuer im Jahr
125 cm³, 11 kW0 € – Leichtkraftrad
125 cm³, 15 kW9 € – kein Leichtkraftrad mehr
51 cm³, 3 kW0 € – Leichtkraftrad
50 cm³, 45 km/h0 € – Kleinkraftrad
50 cm³, 60 km/h3 € – weder noch

Die vierte und die fünfte Zeile haben denselben Hubraum und einen Unterschied von 15 km/h. Bis 50 cm³ nach der Leistung zu fragen geht an der Vorschrift vorbei, und die Frage nach der Höchstgeschwindigkeit oberhalb davon ebenso.

Wie hoch ist die Steuer für Trike und Quad?

Dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge werden nach § 9 Abs. 1 Nr. 2b KraftStG besteuert – einer eigenen Nummer zwischen Nr. 2a und Nr. 3. Das „b“ gehört zur Nummer selbst und ist kein Buchstabe innerhalb des Pkw-Tarifs, wie es das „a“ in „Nr. 2 Buchst. a“ ist. Nummer 2b nennt vier eigene Steuersätze, je angefangene 100 cm³:

Fremdzündung (Benziner)Selbstzündung (Diesel)
Grenzwerte der Richtlinie 97/24/EG eingehalten21,07 €33,29 €
nicht eingehalten25,36 €37,58 €

Ein 500-cm³-Trike mit Benzinmotor kostet danach 105 € im Jahr, wenn es die Grenzwerte einhält, und 126 €, wenn nicht.

Drei Eigenheiten sind hier wichtig, weil jede von ihnen anders ist als beim Pkw:

  • Kein Erstzulassungsdatum. Die Nummer 2b kennt keine Stichtage. Ob das Fahrzeug 2005 oder 2024 zugelassen wurde, ändert am Steuersatz nichts.
  • Kein CO2-Wert. Er kommt in der Vorschrift nicht vor.
  • Keine Schadstoffklasse. Die Nummer 2b fragt nach den verbindlichen Grenzwerten einer bestimmten EU-Richtlinie, nicht nach Euro 1 bis 6.

Der amtliche Rechner des Bundesministeriums der Finanzen fragt stattdessen nach „Euro 2 und besser“ oder „Schlechter als Euro 2“ – Worte, die in der Vorschrift nicht vorkommen. Für „Euro 2 und besser“ setzt er die Beträge für eingehaltene Grenzwerte an; das zeigen die dort durchgerechneten Fälle. Das Formular des Rechners übernimmt diese Formulierung vom amtlichen Rechner, damit sich beide mit derselben Eingabe vergleichen lassen. Im Rechenweg steht dann aber das, was die Vorschrift unterscheidet.

Die richtige Zahl kann aus der falschen Vorschrift kommen. Dieselben vier Beträge stehen auch im Pkw-Tarif, bei den beiden schlechtesten Schadstoffklassen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a. Wer ein Quad also als Pkw in einer dieser beiden Schadstoffklassen rechnet, kommt auf die richtige Zahl – aus dem falschen Grund, und mit einer Fundstelle, die für sein Fahrzeug nicht gilt.

Ist ein Elektrokraftrad steuerfrei?

Ja: Ein Elektrokraftrad ist befreit, wenn es zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen wurde – zehn Jahre ab der Erstzulassung, längstens bis zum 31. Dezember 2035.

Das steht nicht bei den Krafträdern. § 3d Abs. 1 KraftStG befreit „das Halten von Elektrofahrzeugen im Sinne des § 9 Absatz 2“ – ohne jede Einschränkung auf eine Fahrzeugklasse, und § 9 Abs. 2 definiert das Elektrofahrzeug über den Antrieb, nicht über die Fahrzeugart. Deshalb gilt die Befreiung auch für ein Kraftrad.

Nach Ablauf der Befreiung greift nicht § 9 Abs. 1 Nr. 1 – der setzt einen Hubkolbenmotor voraus, und ein Elektromotor hat keinen Hubraum –, sondern die Auffangnummer § 9 Abs. 1 Nr. 3 nach zulässigem Gesamtgewicht, und den Betrag nach dieser Nummer ermäßigt § 9 Abs. 2 um die Hälfte.

Was offenbleibt

  • Elektrokrafträder im Rechner – während der Befreiung wie danach. Der Rechner fragt für Krafträder keine Antriebsart und kein Gewicht ab; ein Elektrokraftrad lässt sich dort gar nicht eingeben. Das Gesetz regelt es; der Rechner hat dafür kein Feld.
  • Der Beiwagen. § 2 Satz 1 Nr. 9 FZV nennt das Kraftrad „mit oder ohne Beiwagen“; am Steuersatz ändert der Beiwagen nichts.
  • Ob Ihr Fahrzeug die Grenzwerte der Richtlinie 97/24/EG einhält. Das steht in den Fahrzeugpapieren, nicht in einer Rechenregel.

Versicherungen stehen bewusst nicht in dieser Liste. Die Punkte oben sind Fragen, die das Steuerrecht stellt und diese Seite nicht beantwortet. Versicherungsbeiträge sind etwas anderes: Diese Seiten berechnen sie grundsätzlich nicht, und das ist eine Entscheidung dieser Seiten, keine Lücke im Kraftfahrzeugsteuergesetz.

Veröffentlicht am 22.08.2026.

Quellen

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