Kraftrad, Leichtkraftrad, Kleinkraftrad, Trike, Quad — was Ihr Fahrzeug steuerlich ist
Der Steuersatz für ein Kraftrad steht in einem Halbsatz: 1,84 € je angefangene 25 cm³ Hubraum (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG). Eine 800er kostet damit 58 € im Jahr, und das ist die ganze Rechnung.
Die schwierige Frage ist eine andere: ob Ihr Fahrzeug steuerlich überhaupt ein Kraftrad ist. Denn § 9 Abs. 1 Nr. 1 gilt nur für „Krafträder, die durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden“ — und was ein Kraftrad ist, steht nicht im Steuerrecht, sondern in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.
Die vier Begriffe, und woran sie hängen
| Begriff | Fundstelle | Woran es hängt |
|---|---|---|
| Kraftrad | § 2 Satz 1 Nr. 9 FZV | zweirädrig, mehr als 50 cm³ oder mehr als 45 km/h |
| Leichtkraftrad | § 2 Satz 1 Nr. 10 FZV | Kraftrad, höchstens 11 kW, mehr als 50 und höchstens 125 cm³ |
| Kleinkraftrad | § 2 Satz 1 Nr. 11 FZV | zwei- oder dreirädrig, höchstens 45 km/h; zweirädrig höchstens 50 cm³ |
| leichtes vierrädriges Kfz | § 2 Satz 1 Nr. 12 FZV | über die EU-Verordnung 168/2013 definiert |
Zwei Dinge daran werden regelmäßig verwechselt.
Der Hubraum entscheidet nicht überall. Oberhalb von 50 cm³ ist die Nennleistung das Kriterium: bis 11 kW ein Leichtkraftrad, darüber ein gewöhnliches Kraftrad. Unterhalb von 50 cm³ ist es die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit — bis 45 km/h ein Kleinkraftrad, darüber nicht. Ein 50-cm³-Fahrzeug, das 60 km/h läuft, ist deshalb weder Klein- noch Leichtkraftrad, sondern ein ganz normales Kraftrad mit 3 € Steuer im Jahr.
Und „Kraftrad“ heißt zweirädrig. Ein Trike oder ein Quad ist keines. Für die gilt ein anderer Tarif, weiter unten.
Zwei Steuerbefreiungen, die nicht im Steuergesetz stehen
Leichtkrafträder und Kleinkrafträder zahlen keine Kfz-Steuer. Wer diese Regel im KraftStG sucht, findet sie nicht — jedenfalls nicht als Fahrzeugliste. § 3 Nr. 1 KraftStG befreit „das Halten von Fahrzeugen, die von der Zulassungspflicht nach § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung … ausgenommen sind“. Die Befreiung ist ein Verweis, und die Liste steht in § 3 Abs. 2 und 3 FZV.
Was das an den Grenzen bedeutet, mit den Beträgen unseres Rechners:
| Fahrzeug | Steuer im Jahr |
|---|---|
| 125 cm³, 11 kW | 0 € — Leichtkraftrad |
| 125 cm³, 15 kW | 9 € — kein Leichtkraftrad mehr |
| 51 cm³, 3 kW | 0 € — Leichtkraftrad |
| 50 cm³, 45 km/h | 0 € — Kleinkraftrad |
| 50 cm³, 60 km/h | 3 € — weder noch |
Die vierte und die fünfte Zeile haben denselben Hubraum und einen Unterschied von 15 km/h. Unterhalb von 50 cm³ nach der Leistung zu fragen geht an der Vorschrift vorbei, und die Frage nach der Höchstgeschwindigkeit oberhalb davon ebenso.
Trike und Quad: eine eigene Nummer, ein eigenes Kriterium
Dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge werden nach § 9 Abs. 1 Nr. 2b KraftStG besteuert — einer eigenen Nummer, nicht einem Buchstaben des Pkw-Tarifs. Sie nennt vier eigene Sätze, je angefangene 100 cm³:
| Fremdzündung (Benziner) | Selbstzündung (Diesel) | |
|---|---|---|
| Grenzwerte der Richtlinie 97/24/EG eingehalten | 21,07 € | 33,29 € |
| nicht eingehalten | 25,36 € | 37,58 € |
Ein 500-cm³-Trike mit Benzinmotor kostet danach 105 € im Jahr, wenn es die Grenzwerte einhält, und 126 €, wenn nicht.
Drei Eigenheiten sind hier wichtig, weil jede von ihnen anders ist als beim Pkw:
- Kein Erstzulassungsdatum. Die Nummer 2b kennt keine Stichtage. Ob das Fahrzeug 2005 oder 2024 zugelassen wurde, ändert am Satz nichts.
- Kein CO₂-Wert. Er kommt in der Vorschrift nicht vor.
- Keine Schadstoffklasse. Die Nummer 2b fragt nach den verbindlichen Grenzwerten einer bestimmten EU-Richtlinie, nicht nach Euro 1 bis 6.
Der amtliche Rechner stellt genau diese Frage in anderen Worten, nämlich als „Euro 2 und besser“ und „Schlechter als Euro 2“; unser Formular übernimmt seine Formulierung, damit die erhobenen Vergleichsfälle vergleichbar bleiben. Im Rechenweg steht dann aber das, was die Vorschrift unterscheidet.
Warum das mehr ist als eine Formulierungsfrage. Dieselben vier Beträge stehen auch im Pkw-Tarif, bei den beiden schlechtesten Schadstoffklassen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a. Wer ein Quad also als „Pkw ohne Schadstoffklasse“ rechnet, kommt auf die richtige Zahl — aus dem falschen Grund, und mit einer Fundstelle, die für sein Fahrzeug nicht gilt. Unser eigener Rechner hat genau das getan, bis wir für diesen Ratgeber die Nummer 2b im Zusammenhang gelesen haben.
Was diese Seite nicht rechnet
- Elektrokrafträder. Das Gesetz hat dafür eine vollständige Antwort, unser Rechner nicht. § 3d Abs. 1 KraftStG befreit „das Halten von Elektrofahrzeugen im Sinne des § 9 Absatz 2” — ohne jede Einschränkung auf eine Fahrzeugklasse, und § 9 Abs. 2 definiert das Elektrofahrzeug über den Antrieb, nicht über die Fahrzeugart. Ein Elektrokraftrad ist also befreit, wenn es zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen wurde: zehn Jahre lang, längstens bis zum 31. Dezember 2035. Danach greift nicht § 9 Abs. 1 Nr. 1 — der setzt einen Hubkolbenmotor voraus, und ein Elektromotor hat keinen Hubraum —, sondern die Auffangnummer § 9 Abs. 1 Nr. 3 nach zulässigem Gesamtgewicht, und die wird von § 9 Abs. 2 um die Hälfte ermäßigt. Unser Rechner fragt für Krafträder keine Antriebsart und kein Gewicht ab und rechnet diesen Fall deshalb nicht aus. Das ist eine Lücke unseres Rechners, keine Lücke des Gesetzes.
- Der Beiwagen. § 2 Satz 1 Nr. 9 FZV nennt das Kraftrad „mit oder ohne Beiwagen“; am Steuersatz ändert er nichts. Zulassungsrechtliche Folgen sind nicht Gegenstand dieser Seite.
- Ob Ihr Fahrzeug die Grenzwerte der Richtlinie 97/24/EG einhält. Das steht in den Fahrzeugpapieren, nicht in einer Rechenregel.
Versicherungen stehen bewusst nicht in dieser Liste. Die Punkte oben sind Fragen, die das Steuerrecht stellt und diese Seite nicht beantwortet. Versicherungsbeiträge sind etwas anderes: Dazu rechnen diese Seiten grundsätzlich nichts, und das ist eine Entscheidung dieser Seiten, keine Lücke im Kraftfahrzeugsteuergesetz.
Von Gökhan BULUT. Zuletzt geprüft am . Veröffentlicht am 22.8.2026.
Quellen
- § 9 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG (Steuersatz für Krafträder mit Hubkolbenmotoren)
- § 9 Abs. 1 Nr. 2b KraftStG (dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge)
- § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG (andere Kraftfahrzeuge bis 3.500 kg, nach Gewicht)
- § 3 Nr. 1 KraftStG (Befreiung für zulassungsfreie Fahrzeuge)
- § 3d KraftStG (Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge)
- § 2 Satz 1 Nr. 9 bis 12 FZV (Kraftrad, Leichtkraftrad, Kleinkraftrad, leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug)
- § 3 Abs. 2 und 3 FZV (Ausnahmen von der Zulassungspflicht)