Kfz-Steuer bei Schwerbehinderung: Befreiung, halbe Steuer — und warum man sich entscheiden muss
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz kennt zwei Vergünstigungen für schwerbehinderte Menschen, und sie hängen an unterschiedlichen Nachweisen. Beide stehen in § 3a.
Volle Befreiung — § 3a Abs. 1: befreit ist das Halten von Fahrzeugen, solange sie für schwerbehinderte Personen zugelassen sind, die durch einen Ausweis mit den Merkzeichen „H”, „Bl” oder „aG” nachweisen, dass sie hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind.
Halbe Steuer — § 3a Abs. 2 Satz 1: die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert für Fahrzeuge, die für schwerbehinderte Personen zugelassen sind, die durch einen Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB IX erfüllen.
Es entscheidet also der Ausweis, nicht der Grad der Behinderung und nicht die Diagnose.
Der Satz, der am häufigsten fehlt
§ 3a Abs. 2 hat einen zweiten Satz:
Die Steuerermäßigung wird nicht gewährt, solange die schwerbehinderte Person das Recht zur unentgeltlichen Beförderung nach § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt.
Die halbe Steuer und die Freifahrt schließen einander aus. Wer die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nimmt — also die Wertmarke nutzt —, bekommt die Ermäßigung nicht. Es ist eine Wahl, keine Kombination.
Für die volle Befreiung nach Absatz 1 gilt dieser Satz nicht. Er steht in Absatz 2 und betrifft nur die Ermäßigung.
Was die Wahl wert ist, hängt an der eigenen Jahressteuer, und die rechnet der Kfz-Steuer-Rechner aus. Zur Größenordnung: ein Benziner mit 1.400 cm³ und 120 g/km, zugelassen 2022, zahlt 79 € im Jahr; ein 2,0-Liter-Diesel mit 150 g/km 311 €; ein 1,6-Liter-Benziner mit Euro 4 von 2005 108 €. Die Ermäßigung ist die Hälfte davon.
Den halben Betrag rechnen wir bewusst nicht aus. Ob zuerst halbiert und dann nach § 11 Abs. 5 KraftStG auf volle Euro abgerundet wird oder umgekehrt, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich, und die beiden Wege können sich um einen Euro unterscheiden. Eine Zahl zu nennen, die wir nicht belegen können, wäre hier besonders schlecht: Sie stünde neben einer Entscheidung, die jemand trifft.
Drei Bedingungen, die für beide Vergünstigungen gelten
§ 3a Abs. 3 bindet beide an dieselben Voraussetzungen:
- Nur für ein Fahrzeug. „Die Steuervergünstigung der Absätze 1 und 2 steht den behinderten Personen nur für ein Fahrzeug … zu.”
- Nur auf schriftlichen Antrag. Sie entsteht nicht von selbst, auch wenn der Ausweis vorliegt.
- Sie entfällt bei anderer Nutzung. Und zwar, wenn das Fahrzeug zur Beförderung von Gütern benutzt wird — ausgenommen Handgepäck —, zur entgeltlichen Beförderung von Personen — ausgenommen die gelegentliche Mitbeförderung — oder durch andere Personen zu Fahrten, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der behinderten Person stehen.
Der letzte Punkt ist der weitreichendste: Das Fahrzeug darf von anderen gefahren werden, aber die Fahrt muss mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der begünstigten Person zusammenhängen.
Eine Altregelung, die noch gilt
§ 17 KraftStG betrifft einen kleinen, aber weiterhin bestehenden Kreis: Wem die Kfz-Steuer beim Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 22. Dezember 1978 nach der damaligen Fassung erlassen war, gilt für § 3a Abs. 1 ohne weiteren Nachweis als außergewöhnlich gehbehindert — solange nicht nur vorübergehend ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt.
Wer darunter fällt, braucht also kein Merkzeichen „aG” im Ausweis.
Was diese Seite nicht beantwortet
- Ob Ihnen eine Vergünstigung zusteht. Das entscheidet der Ausweis und das zuständige Hauptzollamt auf Ihren Antrag. Wir rechnen mit den Angaben zum Fahrzeug und fragen nach keiner einzigen Angabe zu Ihrer Person — deshalb kann unser Rechner diesen Fall gar nicht berücksichtigen, und deshalb steht unter jedem Ergebnis, dass Vergünstigungen, die an die Person des Halters anknüpfen, nicht enthalten sind.
- Ob sich die Wertmarke oder die halbe Steuer mehr lohnt. Das ist eine Rechnung mit Ihren Wegen und Ihrer Jahressteuer. Die Jahressteuer liefern wir; den Rest kennen wir nicht.
- Das Verfahren beim Hauptzollamt — Fristen, Formulare, Nachweise. Das ist Verwaltungsverfahren und keine Rechenregel.
Versicherungen stehen bewusst nicht in dieser Liste. Die Punkte oben sind Fragen, die das Steuerrecht stellt und diese Seite nicht beantwortet. Versicherungsbeiträge sind etwas anderes: Dazu rechnen diese Seiten grundsätzlich nichts, und das ist eine Entscheidung dieser Seiten, keine Lücke im Kraftfahrzeugsteuergesetz.
Von Gökhan BULUT. Zuletzt geprüft am . Veröffentlicht am 22.8.2026.
Quellen
- § 3a Abs. 1 KraftStG (Befreiung bei Merkzeichen H, Bl oder aG)
- § 3a Abs. 2 KraftStG (Ermäßigung um 50 vom Hundert, und ihr Wegfall bei Freifahrt)
- § 3a Abs. 3 KraftStG (nur ein Fahrzeug, nur auf schriftlichen Antrag, Wegfall bei anderer Nutzung)
- § 17 KraftStG (Sonderregelung für vor 1979 begünstigte Personen)
- § 228 SGB IX (unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr)