Schwerbehinderung: halbe Kfz-Steuer oder unentgeltliche Beförderung
Die halbe Steuer und die Freifahrt schließen einander aus: Wer die unentgeltliche Beförderung nach § 228 SGB IX in Anspruch nimmt, bekommt die Ermäßigung um 50 vom Hundert nicht. Für die volle Befreiung nach § 3a Abs. 1 gilt das nicht.
§ 3a Abs. 2 KraftStG
Von Gökhan Bulut · Zuletzt geprüft am · Wie geprüft wird
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz kennt zwei Vergünstigungen für schwerbehinderte Menschen: die volle Befreiung und die halbe Steuer. Beide stehen in § 3a, und sie sind an unterschiedliche Nachweise geknüpft. Entscheiden muss man sich nur bei der halben Steuer – nicht bei der vollen Befreiung.
Volle Befreiung – § 3a Abs. 1: Befreit ist das Halten von Fahrzeugen, solange sie für schwerbehinderte Personen zugelassen sind, die durch einen Ausweis mit den Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „aG“ nachweisen, dass sie hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind.
Halbe Steuer – § 3a Abs. 2 Satz 1: Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert für Fahrzeuge, die für schwerbehinderte Personen zugelassen sind, die durch einen Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB IX erfüllen – also zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr berechtigt sind.
Es entscheidet also der Ausweis. Der Grad der Behinderung und die Diagnose spielen keine Rolle – mit einer Ausnahme, der Altregelung des § 17.
Kann man die halbe Steuer und die Freifahrt zusammen bekommen?
Nein. § 3a Abs. 2 hat einen zweiten Satz:
Die Steuerermäßigung wird nicht gewährt, solange die schwerbehinderte Person das Recht zur unentgeltlichen Beförderung nach § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt.
Die halbe Steuer und die Freifahrt schließen einander aus. Wer die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nimmt – also die Wertmarke auf dem Beiblatt zum Ausweis nutzt –, bekommt die Ermäßigung nicht. Es ist eine Wahl, keine Kombination.
Für die volle Befreiung nach Absatz 1 gilt dieser Satz nicht. Er steht in Absatz 2 und betrifft nur die Ermäßigung.
Was die Wahl wert ist, hängt von der eigenen Jahressteuer ab, und die rechnet der Kfz-Steuer-Rechner aus. Zur Größenordnung: Ein Benziner mit 1.400 cm³ und 120 g/km, zugelassen 2022, zahlt 79 € im Jahr; ein ebenfalls 2022 zugelassener 2,0-Liter-Diesel mit 150 g/km 311 €; ein 1,6-Liter-Benziner mit Euro 4 von 2005 108 €. Mit der Ermäßigung um die Hälfte sind es 39 €, 155 € und 54 €.
Abzurunden ist nach § 11 Abs. 5 KraftStG die zu entrichtende Steuer, also die halbierte. Ob zuerst halbiert und dann abgerundet wird oder umgekehrt, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich; es kommt aber nicht darauf an, denn beide Wege führen zum selben Betrag. Beim Diesel etwa: Die Jahressteuer vor dem Abrunden beträgt 311,50 €, halbiert 155,75 €, abgerundet 155 €. Zuerst abgerundet sind es 311 €, halbiert 155,50 €, abgerundet ebenfalls 155 €. Der Kfz-Steuer-Rechner selbst zeigt immer die volle Jahressteuer; die Ermäßigung zieht er nicht ab.
Drei Bedingungen, die für beide Vergünstigungen gelten
§ 3a Abs. 3 bindet beide an dieselben Voraussetzungen:
- Nur für ein Fahrzeug. „Die Steuervergünstigung der Absätze 1 und 2 steht den behinderten Personen nur für ein Fahrzeug … zu.“
- Nur auf schriftlichen Antrag. Sie entsteht nicht von selbst, auch wenn der Ausweis vorliegt.
- Sie entfällt bei anderer Nutzung. Und zwar, wenn das Fahrzeug zur Beförderung von Gütern benutzt wird – ausgenommen Handgepäck –, zur entgeltlichen Beförderung von Personen – ausgenommen die gelegentliche Mitbeförderung – oder durch andere Personen zu Fahrten, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der behinderten Person stehen.
Der letzte Punkt ist der weitreichendste: Das Fahrzeug darf von anderen gefahren werden, aber die Fahrt muss mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der begünstigten Person zusammenhängen.
Eine Altregelung, die noch gilt
§ 17 KraftStG betrifft einen kleinen, aber weiterhin bestehenden Personenkreis: Wem die Kfz-Steuer beim Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 22. Dezember 1978 nach der damaligen Fassung erlassen war, der gilt für § 3a Abs. 1 ohne weiteren Nachweis als außergewöhnlich gehbehindert – solange ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 nicht nur vorübergehend vorliegt.
Wer darunter fällt, braucht also kein Merkzeichen „aG“ im Ausweis.
Was offenbleibt
- Ob Ihnen eine Vergünstigung zusteht. Das entscheidet der Ausweis und das zuständige Hauptzollamt auf Ihren Antrag. Unter jedem Ergebnis des Rechners steht deshalb, dass Vergünstigungen, die an die Person des Halters anknüpfen, nicht enthalten sind.
- Ob sich die Wertmarke oder die halbe Steuer mehr lohnt. Das ist eine Rechnung mit Ihren Wegen und Ihrer Jahressteuer. Die Jahressteuer liefert der Rechner; Ihre Wege kennt er nicht.
- Das Verfahren beim Hauptzollamt – Fristen, Formulare, Nachweise. Das gehört zum Verwaltungsverfahren und ist keine Rechenregel.
Versicherungen stehen bewusst nicht in dieser Liste. Die Punkte oben sind Fragen, die das Steuerrecht stellt und diese Seite nicht beantwortet. Versicherungsbeiträge sind etwas anderes: Diese Seiten berechnen sie grundsätzlich nicht, und das ist eine Entscheidung dieser Seiten, keine Lücke im Gesetz.
Veröffentlicht am 22.08.2026.
Quellen
- § 3a Abs. 1 KraftStG (Befreiung bei Merkzeichen H, Bl oder aG)
- § 3a Abs. 2 KraftStG (Ermäßigung um 50 vom Hundert, und ihr Wegfall bei Freifahrt)
- § 3a Abs. 3 KraftStG (nur ein Fahrzeug, nur auf schriftlichen Antrag, Wegfall bei anderer Nutzung)
- § 17 KraftStG (Sonderregelung für Personen, denen die Steuer beim Inkrafttreten der Änderung vom 22. Dezember 1978 erlassen war)
- § 228 SGB IX (unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr)