Erstzulassung 5.11.2008 bis 30.6.2009: warum diese Autos den günstigeren von zwei Tarifen zahlen
Autos mit einer Erstzulassung zwischen dem 5. November 2008 und dem 30. Juni 2009 werden bis heute anders besteuert als alle anderen: Für sie werden beide Tarife gerechnet — nach Hubraum und Schadstoffklasse (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) und nach Hubraum und CO₂ (Buchst. b) — und der niedrigere gilt.
Das ist kein Übergangsrest, der irgendwann ausläuft. Es ist der Dauerzustand für diese Fahrzeuge.
Woran es wirklich hängt
Die verbreitete Kurzfassung lautet: „im Fenster zugelassen, also der günstigere Tarif”. Das trifft im Ergebnis meistens zu, beschreibt die Vorschrift aber falsch — und die Abweichung betrifft eine ganze Fahrzeuggruppe.
§ 18 Abs. 4a KraftStG knüpft nicht an das Zulassungsdatum an, sondern an eine Vergünstigung, die abgelaufen ist:
Für Personenkraftwagen ist nach Ablauf einer nach § 10a Absatz 1 und 2 gewährten Steuervergünstigung der § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b anzuwenden, wenn sich eine niedrigere Steuer als nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ergibt; dies gilt nicht für Fälle des § 10a Absatz 3.
Die Vergünstigung selbst steht in § 10a:
- Absatz 1: Wer in der Zeit vom 5. November 2008 bis zum 30. Juni 2009 erstmals zulässt, zahlt ein Jahr lang keine Steuer.
- Absatz 2: War das Fahrzeug zusätzlich nach der EU-Verordnung 715/2007 (Euro 5 und Euro 6) genehmigt, kommt ein zweites Jahr hinzu.
- Absatz 4: Spätestens am 31. Dezember 2010 war Schluss.
Erst danach greift § 18 Abs. 4a — und zwar dauerhaft.
Der Unterschied, den die Kurzfassung verschluckt. § 10a Abs. 3 gewährte die Vergünstigung auch für Fahrzeuge, die vor dem 5. November 2008 zugelassen waren, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I eine entsprechende emissionsbezogene Schlüsselnummer auswies. Für genau diese Fälle nimmt § 18 Abs. 4a den günstigeren Tarif ausdrücklich wieder heraus: „dies gilt nicht für Fälle des § 10a Absatz 3.” Ein älteres Auto konnte also steuerfreie Monate bekommen und bleibt trotzdem für immer beim Tarif nach Schadstoffklasse.
Und eine Bedingung im Text ist heute gegenstandslos. Derselbe Absatz verlangt, den Zuschlag des § 9a jeweils zu berücksichtigen. § 9a erhöhte den Steuersatz für Diesel ohne Partikelminderungsstufe um 1,20 € je 100 cm³ — aber nur „in der Zeit vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2011”. Der Zuschlag ist seit 2011 abgelaufen, und der Halbsatz läuft heute leer.
Wo die Grenze liegt
Welcher der beiden Tarife gewinnt, hängt an drei Größen: Hubraum, Schadstoffklasse und CO₂-Wert. Der Tarif nach Hubraum und Schadstoffklasse ist CO₂-blind; der andere kostet für jedes Gramm über dem Freibetrag von 120 g/km zusätzlich 2 €.
Daraus wird eine Grenze je Fahrzeug: Bis zu welchem CO₂-Wert ist der CO₂-Tarif der günstigere?
| Hubraum | Euro 3 und besser: Benziner | Euro 3 und besser: Diesel | Euro 1: Benziner | Euro 1: Diesel |
|---|---|---|---|---|
| 1.200 cm³ | 148 g/km | 155 g/km | 198 g/km | 227 g/km |
| 1.600 cm³ | 157 g/km | 167 g/km | 225 g/km | 262 g/km |
| 2.000 cm³ | 167 g/km | 179 g/km | 251 g/km | 298 g/km |
| 3.000 cm³ | 191 g/km | 209 g/km | 316 g/km | 387 g/km |
Zwei Muster stecken darin, und beide sind eher unerwartet.
Je schlechter die Schadstoffklasse, desto eher gewinnt der CO₂-Tarif. Bei 1.600 cm³ und Euro 3 kippt die Rechnung oberhalb von 157 g/km, bei Euro 1 erst oberhalb von 225 g/km. Der Grund ist einfach: Die schlechte Klasse verteuert nur den einen Tarif, und der andere merkt davon nichts.
Je größer der Hubraum, desto eher gewinnt ebenfalls der CO₂-Tarif. Der Hubraum kostet in beiden Tarifen, aber im CO₂-Tarif viel weniger — beim Benziner 2,00 € statt 6,75 € je 100 cm³.
Ein Beispiel für beide Seiten der Grenze: Ein Benziner mit 1.600 cm³ und Euro 4 zahlt bei 150 g/km 92 € — nach Hubraum und CO₂. Derselbe Wagen mit 170 g/km zahlt 108 €, dann aber nach Schadstoffklasse, weil der CO₂-Tarif dort auf 132 € käme. Der Kfz-Steuer-Rechner rechnet beide Wege und nennt im Ergebnis, welcher gewonnen hat und mit welchem Abstand.
Was diese Seite nicht rechnet
- Die steuerfreien Jahre selbst. Sie liefen spätestens am 31. Dezember 2010 ab (§ 10a Abs. 4 KraftStG). Für eine heutige Rechnung sind sie Geschichte.
- Ob ein Fahrzeug ein Fall des § 10a Abs. 3 war. Das hing an einer Schlüsselnummer in der Zulassungsbescheinigung am Tag der Erstzulassung und an der Person des Halters am 5. November 2008 — nichts davon steht heute in einem Feld, das wir abfragen könnten. Unser Rechner behandelt Fahrzeuge mit Erstzulassung vor dem 5. November 2008 durchgängig nach Schadstoffklasse, was für diese Fälle das richtige Ergebnis ist.
- Den Zuschlag nach § 9a. Er ist am 31. März 2011 ausgelaufen.
Versicherungen stehen bewusst nicht in dieser Liste. Die Punkte oben sind Fragen, die das Steuerrecht stellt und diese Seite nicht beantwortet. Versicherungsbeiträge sind etwas anderes: Dazu rechnen diese Seiten grundsätzlich nichts, und das ist eine Entscheidung dieser Seiten, keine Lücke im Kraftfahrzeugsteuergesetz.
Von Gökhan BULUT. Zuletzt geprüft am . Veröffentlicht am 22.8.2026.
Quellen
- § 18 Abs. 4a KraftStG (nach Ablauf der Vergünstigung gilt der günstigere Tarif)
- § 10a KraftStG (Sonderregelungen für Personenkraftwagen, ein bis zwei steuerfreie Jahre)
- § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a KraftStG (Tarif nach Hubraum und Schadstoffklasse)
- § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KraftStG (Tarif nach Hubraum und CO₂)
- § 9a KraftStG (Zuschlag für Selbstzündungsmotoren, befristet bis 31. März 2011)