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Erstzulassung 05.11.2008 bis 30.06.2009: der günstigere Tarif

Maßgeblich ist nicht das Zulassungsdatum allein, sondern eine abgelaufene Vergünstigung nach § 10a: Erst danach gilt dauerhaft der günstigere von beiden Tarifen. Fälle des § 10a Abs. 3 sind ausdrücklich ausgenommen und bleiben beim Tarif nach Schadstoffklasse.

§ 18 Abs. 4a KraftStG

Von Gökhan Bulut · Zuletzt geprüft am  · Wie geprüft wird

Autos mit einer Erstzulassung vom 5. November 2008 bis zum 30. Juni 2009 werden bis heute anders besteuert als alle anderen: Für sie werden beide Tarife gerechnet – nach Hubraum und Schadstoffklasse (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) und nach Hubraum und CO2 (Buchst. b) – und der niedrigere gilt.

Das ist kein Übergangsrest, der irgendwann ausläuft. Es ist der Dauerzustand für diese Fahrzeuge.

Wann gilt der günstigere Tarif – und wann nicht?

§ 18 Abs. 4a KraftStG knüpft nicht an das Zulassungsdatum an, sondern an eine Vergünstigung, die abgelaufen ist:

Für Personenkraftwagen ist nach Ablauf einer nach § 10a Absatz 1 und 2 gewährten Steuervergünstigung der § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b anzuwenden, wenn sich eine niedrigere Steuer als nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ergibt; dies gilt nicht für Fälle des § 10a Absatz 3.

Die Vergünstigung selbst steht in § 10a:

  • Absatz 1: Wer in der Zeit vom 5. November 2008 bis zum 30. Juni 2009 einen Pkw erstmals zulässt, zahlt ein Jahr lang keine Steuer.
  • Absatz 2: War das Fahrzeug zusätzlich nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (Euro 5 und Euro 6) genehmigt, kommt ein zweites Jahr hinzu.
  • Absatz 4: Spätestens am 31. Dezember 2010 war Schluss.

Erst danach greift § 18 Abs. 4a – und zwar dauerhaft.

Ältere Autos, die dieselbe Vergünstigung bekamen. § 10a Abs. 3 gewährte die Vergünstigung auch für Fahrzeuge, die vor dem 5. November 2008 erstmals zugelassen waren – für ein Jahr ab dem 1. Januar 2009 und für den Halter, auf den das Fahrzeug am 5. November 2008 zugelassen war (bei einem damals außer Betrieb gesetzten Fahrzeug für den Halter, auf den es danach wieder zugelassen wurde). Ein früherer Halter bekam sie nicht, auch dann nicht, wenn er für das Fahrzeug Steuer entrichtet hatte. Voraussetzung war außerdem, dass die Zulassungsbescheinigung Teil I am Tag der Erstzulassung eine emissionsbezogene Schlüsselnummer auswies, die die Voraussetzungen der Vergünstigung bestätigte. Genau diese Fälle nimmt § 18 Abs. 4a ausdrücklich aus: „dies gilt nicht für Fälle des § 10a Absatz 3.“ Ein älteres Auto konnte also steuerfreie Monate bekommen und bleibt trotzdem für immer beim Tarif nach Schadstoffklasse.

Und eine Vorgabe im Gesetzestext ist heute gegenstandslos. § 18 Abs. 4a verlangt außerdem, den Zuschlag des § 9a jeweils zu berücksichtigen. § 9a erhöhte den Steuersatz für Diesel ohne Partikelminderungsstufe um 1,20 € je 100 cm³ – aber nur „in der Zeit vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2011“. Der Zuschlag ist seit 2011 abgelaufen, und diese Vorgabe läuft heute leer.

Welcher Tarif ist für mein Auto günstiger?

Welcher der beiden Tarife gewinnt, hängt von drei Größen ab: Hubraum, Schadstoffklasse und CO2-Wert. Der Tarif nach Hubraum und Schadstoffklasse ist CO2-blind; der andere kostet für jedes Gramm über dem Freibetrag von 120 g/km zusätzlich 2 €.

Daraus wird eine Grenze je Fahrzeug: Bis zu welchem CO2-Wert ist der CO2-Tarif der günstigere?

HubraumEuro 3 und besser: BenzinerEuro 3 und besser: DieselEuro 1: BenzinerEuro 1: Diesel
1.200 cm³148 g/km155 g/km198 g/km227 g/km
1.600 cm³157 g/km167 g/km225 g/km262 g/km
2.000 cm³167 g/km179 g/km251 g/km298 g/km
3.000 cm³191 g/km209 g/km316 g/km387 g/km

Zwei Muster stecken darin, und beide sind eher unerwartet.

Je schlechter die Schadstoffklasse, desto eher gewinnt der CO2-Tarif. Bei 1.600 cm³ und Euro 3 kippt die Rechnung oberhalb von 157 g/km, bei Euro 1 erst oberhalb von 225 g/km. Die schlechte Klasse verteuert nur den einen Tarif, und der andere merkt davon nichts.

Je größer der Hubraum, desto eher gewinnt ebenfalls der CO2-Tarif. Der Hubraum kostet in beiden Tarifen, aber im CO2-Tarif viel weniger – beim Benziner 2,00 € statt 6,75 € je 100 cm³.

Ein Beispiel für beide Seiten der Grenze: Ein Benziner mit 1.600 cm³ und Euro 4 zahlt bei 150 g/km 92 € – nach Hubraum und CO2. Derselbe Wagen mit 170 g/km zahlt 108 €, dann aber nach Schadstoffklasse, weil der CO2-Tarif dort auf 132 € käme.

Für das eigene Fahrzeug rechnet der Kfz-Steuer-Rechner beide Wege und nennt im Ergebnis beide Beträge und welcher gewonnen hat.

Was offenbleibt

  • Die steuerfreien Jahre selbst. Sie liefen spätestens am 31. Dezember 2010 ab (§ 10a Abs. 4 KraftStG). Für eine heutige Rechnung sind sie Geschichte.
  • Ob ein Fahrzeug ein Fall des § 10a Abs. 3 war. Das hing von einer Schlüsselnummer in der Zulassungsbescheinigung am Tag der Erstzulassung ab und davon, wer am 5. November 2008 Halter war. War das Fahrzeug damals außer Betrieb gesetzt, kam es darauf an, auf wen es danach wieder zugelassen wurde. Nichts davon steht heute in einem Feld, das sich abfragen ließe. Der Rechner behandelt Fahrzeuge mit Erstzulassung vor dem 5. November 2008 durchgängig nach Schadstoffklasse, was für diese Fälle das richtige Ergebnis ist.
  • Der Zuschlag nach § 9a. Er ist am 31. März 2011 ausgelaufen.

Versicherungen stehen bewusst nicht in dieser Liste. Die Punkte oben sind Fragen, die das Steuerrecht stellt und diese Seite nicht beantwortet. Versicherungsbeiträge sind etwas anderes: Diese Seiten berechnen sie grundsätzlich nicht, und das ist eine Entscheidung dieser Seiten, keine Lücke im Kraftfahrzeugsteuergesetz.

Veröffentlicht am 22.08.2026.

Quellen

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